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941.223

Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission

vom 27.05.1987 (Stand 01.06.2022)

Präambel

Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 99 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[1]

als Reglement:[2]

I. Grundsatz

Art. 1 Anwendbares Recht

Der Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission richtet sich nach dem Gerichtsgesetz[3], dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[4], besonderen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.

II. Verfahren

Art. 2 Verfahrensleitung

Dem zuständigen Abteilungspräsidenten[5] obliegt die Verfahrensleitung, namentlich:

  1. prüft er die Rekurs-, die Beschwerde- oder die Klageschrift auf ihre Vollständigkeit und fordert, soweit dies vorgesehen ist, den Rekurrenten, den Beschwerdeführer oder den Kläger zur Ergänzung auf;[6]
  2. kann er weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zur Behebung der Mängel zurückweisen;[7]
  3. kann er die Streitsache sistieren oder für dringlich erklären;[8]
  4. verlangt er den Kostenvorschuss;[9]
  5. gibt er der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.[10]

Er setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen.[11]

Er kann den Gerichtsschreiber mit der Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen beauftragen.

Art. 3 Referent

Der Abteilungspräsident bestimmt sich oder einen anderen Richter als Referenten.

Der Referent stellt Antrag über die Erledigung der Streitsache.

Art. 4 Beweiserhebung a) im allgemeinen[12]

Der Referent erhebt die Beweise, soweit sie nicht vom Gericht abgenommen werden.

Er kann den Gerichtsschreiber mit der Beweiserhebung beauftragen.

Art. 5* b) Schätzungsrekurse

In Verfahren der Abteilung II führt die Kammer in der Regel einen Augenschein durch.

Art. 6* c) Anfechtungen der fürsorgerischen Unterbringung*

*

*

Im Beschwerdeverfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung wird eine ärztliche Fachperson aus einer öffentlichen Liste von Sachverständigen beigezogen.*

Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits ein Gutachten einer unabhängigen Gutachterin oder eines unabhängigen Gutachters eingereicht, so kann die Verwaltungsrekurskommission darauf abstellen und auf den Beizug einer ärztlichen Fachperson verzichten.*

Art. 7* Verständigungsversuch

Der Abteilungspräsident oder der Referent unterbreitet den Beteiligten in geeigneten Fällen einen Vorschlag für eine gütliche Verständigung.[13]

Art. 8* Beschlussfassung a) mündliche Beratung

Das Gericht trifft Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung nach mündlicher Beratung.

Art. 8bis* b) Zirkulationsentscheide

Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg[14] entscheiden, wenn:*

  1. der massgebliche Sachverhalt unbestritten oder einfach feststellbar ist und eine gefestigte Rechtsprechung besteht.

Zirkulationsentscheide kommen aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags zustande, wenn keine mündliche Beratung verlangt wird und alle Richter zustimmen.

III. Sitzungen

Art. 9 Anordnung und Vorbereitung

Der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und den Ort der Sitzung. Er lässt die Akten vor der Sitzung in der Regel mit einem schriftlich begründeten Antrag unter den Richtern zirkulieren.

Art. 10* Verhandlung vor Gericht a) allgemein

Der Abteilungspräsident ordnet eine Gerichtsverhandlung an, wenn eine solche vorgeschrieben ist oder zweckmässig erscheint.

Im Verfahren betreffend Strafen oder Massnahmen mit Strafcharakter ist persönliches Erscheinen des Angeschuldigten oder des Rekurrenten erforderlich, wenn eine mündliche Verhandlung verlangt wird.*

Art. 10bis* b) Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich, wenn kein Ausschlussgrund besteht.

Art. 10ter* c) Subsidiarität

Die Gerichtsverhandlung ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftlichkeit des Verfahrens nicht.

Im mündlichen Parteivortrag sind Wiederholungen zu vermeiden.

Art. 11 Kleidung und Auftreten

Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem Augenschein verbunden sind, tragen die Richter und der Gerichtsschreiber angemessene Kleidung.

Zu diesen Verhandlungen haben die Parteivertreter vor dem Gericht in angemessener Kleidung zu erscheinen.

Art. 12 Beratungen und Abstimmungen

Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.

Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme und Antragsrecht.[15]

IV. Entscheide

Art. 13* Präsidialverfügungen

Der Abteilungspräsident entscheidet über:

  1. Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben;[16]
  2. Erteilung, Entzug und Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung;[17]
  3. die Bestellung eines Rechtsbeistandes bei Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung;[18]
  4. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung;[19]
  5. den Ausstand von anderen Richtern und von Gerichtsschreibern;[20]
  6. Abschreibung des Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind;[21]
  7. vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen;[22]
  8. Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers;[23]
  9. Rekurse gegen Sicherstellungsverfügungen.[24]

Art. 13bis* Einzelrichterentscheide

Ein hauptamtlicher Richter entscheidet als Einzelrichter in Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, soweit Einzelzuständigkeit vorgesehen ist.*

Bei Verhandlungen wirkt ein Gerichtsschreiber als Protokollführer mit.

Art. 14 Kollegialentscheide a) Arten

Das Gericht fällt Vorentscheide und Urteile und fasst Beweis- und Abschreibungsbeschlüsse.

Art. 15 b) Redaktion

Die Entscheide werden aufgrund des Referates und der Beratung vom Gerichtsschreiber redigiert.[25]

Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers.

Der Entwurf ist dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 16 Ausfertigung

Die Entscheide sind in der Regel innert Monatsfrist zu versenden.

V. Schlussbestimmung

Art. 17 Vollzugsbeginn

Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1987 angewendet.

Egress

nGS 22–53

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 22–53 27.05.1987 01.07.1987
Art. 2, Abs. 1, c) geändert 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 2, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 5 geändert 36–28 30.11.2000 keine Angabe
Art. 6 geändert 46–44 02.12.2010 keine Angabe
Art. 6 Artikeltitel geändert 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 6, Abs. 1 geändert 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 6, Abs. 1 aufgehoben 2022-037 24.05.2022 01.06.2022
Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-037 24.05.2022 01.06.2022
Art. 6, Abs. 4 eingefügt 2022-037 24.05.2022 01.06.2022
Art. 7 geändert 36–28 30.11.2000 keine Angabe
Art. 8 geändert 32–26 19.12.1996 keine Angabe
Art. 8bis eingefügt 32–26 19.12.1996 keine Angabe
Art. 8bis, Abs. 1 geändert 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 8bis, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 10 geändert 36–28 30.11.2000 keine Angabe
Art. 10, Abs. 2 geändert 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 10bis geändert 46–44 02.12.2010 keine Angabe
Art. 10ter eingefügt 32–26 19.12.1996 keine Angabe
Art. 13 geändert 36–28 30.11.2000 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2017-030 04.04.2017 01.06.2017
Art. 13bis eingefügt 36–28 30.11.2000 keine Angabe
Art. 13bis, Abs. 1 geändert 2017-030 04.04.2017 01.06.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.05.1987 01.07.1987 Erlass Grunderlass 22–53
19.12.1996 keine Angabe Art. 8 geändert 32–26
19.12.1996 keine Angabe Art. 8bis eingefügt 32–26
19.12.1996 keine Angabe Art. 10ter eingefügt 32–26
30.11.2000 keine Angabe Art. 5 geändert 36–28
30.11.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 36–28
30.11.2000 keine Angabe Art. 10 geändert 36–28
30.11.2000 keine Angabe Art. 13 geändert 36–28
30.11.2000 keine Angabe Art. 13bis eingefügt 36–28
02.12.2010 keine Angabe Art. 6 geändert 46–44
02.12.2010 keine Angabe Art. 10bis geändert 46–44
04.04.2017 01.06.2017 Art. 2, Abs. 1, c) geändert 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 2, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 6 Artikeltitel geändert 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 6, Abs. 1 geändert 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 8bis, Abs. 1 geändert 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 8bis, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 10, Abs. 2 geändert 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 13, Abs. 1, c) geändert 2017-030
04.04.2017 01.06.2017 Art. 13bis, Abs. 1 geändert 2017-030
24.05.2022 01.06.2022 Art. 6, Abs. 1 aufgehoben 2022-037
24.05.2022 01.06.2022 Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-037
24.05.2022 01.06.2022 Art. 6, Abs. 4 eingefügt 2022-037