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941.30

Reglement der Konferenz der Gerichte

vom 04.04.2017 (Stand 01.06.2017)

Präambel

Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 99 Abs. 1 und 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[1]

als Reglement:[2]

Art. 1 Konferenz der Gerichte

Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz ab.

Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.

Art. 2 Zweck

Die Konferenz dient der Koordination und Vertretung der Gerichte und fördert deren Stellung als dritte Staatsgewalt.

Art. 3 Organisation

Die Konferenz regelt ihre Organisation selbst.

Art. 4 Beschlussfassung

Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.

Art. 5 Geschäftsführung

Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst.

Sie kann die Geschäfte delegieren.

Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf.

Egress

nGS 2017-031

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2017-031 04.04.2017 01.06.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.04.2017 01.06.2017 Erlass Grunderlass 2017-031