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951.1

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

(VRP)

vom 16.05.1965 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrats vom 26. April 1963[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich a) Grundsatz

Dieses Gesetz regelt:

  1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
  2. unter Vorbehalt des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018[3] das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden:
  1. der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften und ihrer Kirchgemeinden;
  2. der von den Körperschaften nach Ziff. 1 dieser Bestimmung gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände der Kirchgemeinden;
  1. den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.

Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.

Art. 2* b) Ausnahmen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.

Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig, soweit ein eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsschutzes in Verwaltungsstreitsachen auf den Verordnungsweg verweisen.

Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind die allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlüsse und die vom Kantonsrat genehmigten rechtsetzenden Staatsverträge.

Art. 3 Zuständigkeitskonflikte a) innerhalb von Verwaltung oder Justiz

Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden über ihre Zuständigkeit werden von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.

Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit als Organe der Verwaltungsrechtspflege werden vom Kantonsgericht entschieden. Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht beteiligt, so entscheidet das Verwaltungsgericht.*

Hält sich keine Behörde für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen, die zuerst angegangen wurde. Halten sich mehrere Behörden für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen, welche die Zuständigkeit der zuerst angegangenen oder zuerst tätig gewesenen Behörde bestreitet.

Art. 4* b) zwischen Verwaltung und Justiz

Können sich Verwaltungsbehörden und Gerichte über ihre Zuständigkeit nicht einigen, entscheiden darüber Regierung und Kantonsgericht in gegenseitigem Einvernehmen.

Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht beteiligt, entscheiden Regierung und Verwaltungsgericht in gegenseitigem Einvernehmen.

Können sich Regierung und Kantonsgericht oder Regierung und Verwaltungsgericht nicht einigen, entscheidet der Kantonsrat.

Art. 5 Rechtshilfe

Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungsrechtspflege sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.

Über die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten entscheidet das zuständige Departement.[4][5]

Entstehen Anstände über die Rechtshilfe, so finden Art. 3 und 4 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

Zweiter Teil: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Art. 6 Behörden a) Zuständigkeit

Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Die Verwaltungsbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Art. 7* b) Ausstand

Behördemitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, haben von sich aus in Ausstand zu treten:*

  1. wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;
  2. wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;
  3. wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben;
  4. wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.

*

Art. 7bis* c) Entscheid über Ausstand

Es entscheiden Anstände über die Ausstandspflicht:

  1. von Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen;
  2. des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission der Verwaltungsgerichtspräsident;
  3. von Richtern und Gerichtsschreibern eines Gerichtes dessen Präsident;
  4. von Sachverständigen die auftraggebende Stelle;
  5. in den übrigen Fällen die Aufsichtsinstanz.

Über den Ausstand des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet dessen Stellvertreter.

Ein Zwischenentscheid über den Ausstand kann mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel angefochten werden.*

Art. 8* Beteiligte a) Grundsatz

An einem Verwaltungsverfahren können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beteiligt sein.

Bezeichnen Streitgenossen oder andere Mitbeteiligte keine gemeinsame Zustelladresse, kann die Behörde die Zustellung an einen Beteiligten zuhanden der übrigen oder auf Begehren Einzelzustellung verfügen.

Art. 9* b) Handlungsfähigkeit

Die Handlungsfähigkeit für das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch[6], soweit das öffentliche Recht nichts anderes bestimmt.

Ist ein Beteiligter oder sein Vertreter unfähig, die Angelegenheit gehörig zu führen, so kann die Behörde die Bestellung eines Rechtsbeistandes verlangen. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Kosten des Beteiligten einen Rechtsbeistand bestellen.

Art. 10 c) Verbeiständung und Vertretung

Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen gefordert wird, vertreten lassen.

Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

*

Art. 10bis* d) Wohnsitz oder Sitz im Ausland

Beteiligte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bezeichnen eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.

Kommt ein Beteiligter dieser Pflicht nicht nach, werden Mitteilungen im amtlichen Publikationsorgan eröffnet oder wird er als unentschuldigt abwesend behandelt.

Art. 11* Eingaben

Begehren sind auf Verlangen der Behörde mit einer kurzen Begründung schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.

Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt. Der Absender ist hievon zu benachrichtigen. Wird die Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.

Art. 11bis* Elektronische Einreichung

Eingaben und Beilagen können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde diese Form zugelassen hat. Die Behörde veröffentlicht ihre Adresse für elektronische Eingaben im Internet.

Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein. Die Behörde bestimmt das Format der Übermittlung.

Die Behörde oder das von ihr beauftragte Organ kann verlangen, dass Eingabe und Beilagen in Papierform nachgereicht werden.

Art. 12 Ermittlung des Sachverhaltes a) im allgemeinen

Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan[7] ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise.

Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen.

Art. 13* b) Aussagen

Für den Beweis durch Parteiaussagen, Zeugen und Sachverständige gelten sachgemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.[8]

Art. 14 c) Ausnahmen in Steuersachen

In Steuersachen sind Dritte nur auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit besondere Vorschriften der Steuergesetzgebung[9] dies vorsehen.

Art. 15 Rechtliches Gehör

Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss.

Art. 15bis* Übersetzung und andere Hilfsmittel

Können sich Behörde, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht verständigen, wie es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, zieht die Behörde oder das von ihr beauftragte Organ einen Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson bei.

Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sachgemäss angewendet.

Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche ersetzt werden.

Art. 16 Akteneinsicht

Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist.

*

Art. 17 Fristansetzung

Die Behörde setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen an.

Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat.

Art. 18 Vorsorgliche Massnahmen

Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.

Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.*

Art. 19 Neue Vorbringen

Die Beteiligten können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.

Art. 20 Verfahrensleitung bei Kollegialbehörden

Für Kollegialbehörden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ[10] verfahrensleitende Anordnungen treffen.

Art. 21 Beschlussfassung a) im allgemeinen

Die Behörde fasst ihren Beschluss aufgrund des Sachverhaltes und der massgeblichen Vorschriften.

Sie ist an Begehren von Beteiligten nicht gebunden.

Sie würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.

Art. 22 b) von Kollegialbehörden[11]

Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, so muss die Behörde vollzählig besetzt sein.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende stimmt.

Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.

Art. 23 c) Präsidialverfügung

In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren Stelle.

Er hat in der nächsten Sitzung der Gesamtbehörde darüber zu berichten.

Art. 24* Verfügungen a) Inhalt

Die Verfügung soll enthalten:

  1. die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt;
  2. den Rechtsspruch der Behörde;
  3. die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
  4. die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Frist und die Instanz. Wurde ein Vorladungstermin oder eine Frist versäumt, bezieht sich die Belehrung auch auf die Wiederherstellung;
  5. die Daten der Verfügung und der Zustellung.

Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Abs. 1 Bst. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen.

Art. 25 b) Eröffnung

Die Verfügung ist den Betroffenen zu eröffnen. Als Betroffene gelten auch Dritte, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden.

Die Verfügung ist schriftlich zu eröffnen, ausgenommen in den Fällen, wo Gefahr im Verzug liegt oder eine Angelegenheit in Anwesenheit des Betroffenen sofort erledigt wird.

Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Betroffenen innert fünf Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen.

Art. 26* c) öffentliche Bekanntmachung

Verfügungen werden durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnet, wenn der Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist und keinen Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder wenn er im Ausland Wohnsitz oder Sitz hat und keine Zustelladresse bezeichnet.

Ist die gleiche Verfügung an eine grössere Zahl von Personen oder an nicht einzeln bestimmte Personen gerichtet, ist sie durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen.

Art. 26bis* Elektronische Zustellung

Mit schriftlicher Zustimmung des Beteiligten können Zustellungen elektronisch erfolgen.

Art. 27 Wiedererwägungsgesuche

Wiedererwägungsgesuche sind zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht.

Das Wiedererwägungsgesuch wird bei der Behörde eingereicht, die in der Sache erstinstanzlich zuständig ist.*

Art. 28 Widerruf

Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.

Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat er Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.

Verfügungen in Abgabesachen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr anfechtbar sind, können nicht widerrufen werden. Vorbehalten bleiben Änderungen der Verfügung bei schuldhafter Nichtentrichtung einer Abgabe oder in Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 81 ff. dieses Gesetzes und in Revisionsverfahren gemäss Art. 197 des Steuergesetzes.[12]*

Art. 29 Rückgabe von Urkunden und anderen Sachen

Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die Urkunden oder anderen Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern.

Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nachdem die Behörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.

Art. 30* Zeitbestimmungen

Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die gerichtliche Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung sachgemässe Anwendung. [13]

Die Gerichtsferien gelten nicht:

  1. im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden;
  2. im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012[14];
  3. im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen;
  4. in Fällen, die der Gerichtspräsident dringlich erklärt;
  5. im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach dem Steuergesetz vom 9. April 1998[15];
  6. in Verfahren nach Art. 60 dieses Gesetzes.

Die Beteiligten werden auf die Ausnahmen nach Abs. 2 Bst. b bis f dieser Bestimmung hingewiesen.*

Art. 30bis* Gesetzliche Fristen

Gesetzliche Fristen haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 30ter* Wiederherstellung

Ausser nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[16] kann die Wiederherstellung auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt.

Es können weitergezogen werden:

  1. der Wiederherstellungsentscheid betreffend einen End- oder Teilentscheid nach den Vorschriften, die für diesen gelten;
  2. der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist nach den Vorschriften, die für den Entscheid über das Rechtsmittel gelten.

Art. 31* Ordnungsstrafen

Mit mündlichem oder schriftlichem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.– wird bestraft, wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter:

  1. das Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder führt;
  2. im Verfahren gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen der Behörde oder des von ihr beauftragten Organs verletzt;
  3. im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt.

Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist.

Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.

Art. 31bis* Ergänzende Vorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die elektronische Übermittlung.

Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen

A. Organisation

Art. 32* Organe

In Verwaltungsstreitsachen entscheiden:

  1. die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt;
  2. die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht;
  3. die Regierung;
  4. das Departement;
  5. das Verwaltungsgericht;
  6. der Einzelrichter des Kreisgerichtes, das Kreisgericht und das Kantonsgericht.

Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten*

Art. 33* Geschäftsleitung a) im Allgemeinen

Der Präsident leitet die Geschäfte des Gerichtes.

Ist das Gericht in Abteilungen oder Kammern gegliedert, stehen die Befugnisse des Präsidenten dem Abteilungs- oder Kammerpräsidenten zu.

Ist der Präsident verhindert und kein Stellvertreter verfügbar, wird er durch den amtsältesten Richter, wenn notwendig durch einen Ersatzrichter, vertreten.

Art. 34* b) Übertragung von Befugnissen

Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Gerichtsmitglied übertragen.

Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.

Art. 35* Eingaben a) Zahl der Exemplare

Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit Gericht und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.

Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten des Einreichenden erstellt werden.

Art. 36* b) Beschränkung auf das Wesentliche

Begehren und Begründung sind auf das Wesentliche zu beschränken.

Der Gerichtspräsident kann weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.

Vorbehalten bleibt die Auflage von Kosten oder einer Ordnungsstrafe.

Art. 37* Beschlussfassung a) Vollzähligkeit

Um Recht zu sprechen, muss das Gericht vollzählig sein.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Art. 38* b) Änderung der Zusammensetzung

Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, ist dies den Beteiligten mitzuteilen.

Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen, soweit es im Interesse Beteiligter liegt.

Art. 39* c) Zirkulationsbeschlüsse

Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt und die Geschäftsordnung es vorsieht.*

Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind als solche zu kennzeichnen.

Art. 39bis Vereinfachtes Verfahren*

Der Präsident kann verfügen über:

  1. Nichteintreten:
  1.* auf offensichtlich verspätete oder aus andern Gründen offensichtlich unzulässige Eingaben;
  2.* auf Eingaben, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
  3.* auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben;
  1. Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind.

Die Begründung der Verfügung beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Grundes für das Nichteintreten oder die Abschreibung des Verfahrens.*

Art. 39ter* Unterzeichnung

Präsident und Gerichtsschreiber unterzeichnen die Entscheide des Gerichtes.

Ist der Präsident oder der Gerichtsschreiber verhindert, unterzeichnet stellvertretend ein Richter, der beim Entscheid mitgewirkt hat.

Für die elektronische Zustellung genügt die elektronische Signatur des Gerichtes.

Art. 39quater* Veröffentlichung

Das Gericht kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise bekannt geben.

Das Gericht veröffentlicht Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt.

B. Rekurs

Art. 40* Rekursinstanzen a) oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde usw.

Verfügungen unterer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde einer Körperschaft oder einer Anstalt weitergezogen werden.

Gemeinden können durch rechtsetzendes Reglement bestimmen, dass Verfügungen und Entscheide unterer Instanzen unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden können.

Art. 41* b) Verwaltungsrekurskommission 1. als ordentliches Rekursgericht*

Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:

  1. Arbeitnehmerschutz:
  1. Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung;
  2. Verfügungen der zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit zuständigen Stelle;
  1. Berufsbildung: Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen;
  2. Landwirtschaft:
  1. Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen Behörde;
  2. Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht;
  3. Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite, Strukturverbesserungsbeiträge und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuständigen Stellen;
  4. Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art. 47 des Meliorationsgesetzes;
  1. Schätzungen:
  1. Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz;
  2. Verfügungen und Entscheide der zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Kantons oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Wasserbaugesetz;
  3. Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos;
  4.* Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörde bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 des Planungs- und Baugesetzes[17];
  1. öffentliche Dienstpflichten:
  1. Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuerwehrdienstpflicht oder die Ersatzsteuerpflicht;
  2. Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht;
  3. Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;
  1. Strassenverkehr: Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständigen Behörden;
  2. Abgaben:
  1. Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden, einschliesslich Verfügungen bzw. Einspracheentscheide über Steuerausscheidungen;
  2. Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Verzugszinsen;
  3. Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuerwehrdienstersatz;
  4. Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung;
  5. selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;
  6. Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;
  7.* Verfügungen des zuständigen Departementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz;
  1. Datenschutz: Verfügungen der Fachstelle für Datenschutz.

Art. 41ter* 2. als Beschwerdeinstanz in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts*

Gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfügungen nach Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[18] kann bei der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde erhoben werden.

Art. 41quater* 3. als Rekursgericht in besonderen Fällen

 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:*

  1. Verfügungen der Departemente in folgenden Angelegenheiten:
  1. Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen zur Berufsausübung;
  2. Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen;
  3.*
  1. Verfügungen der Departemente, der Staatskanzlei und der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste betreffend Auskunftserteilung sowie Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18. November 2014[19];
  2. Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht.

Art. 42* c) Versicherungsgericht

Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden:

  1. Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[20] Beschwerde erhoben werden kann;
  2. Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche Ergänzungsleistungen;
  3. Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Elternschaftsbeiträge und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
  4. ...
  5. ...
  6. Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen;
  7. Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an das Versicherungsgericht vorsieht.

Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.

Art. 43bis* e) Departement

Sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht, können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden:

  1. Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, ausgenommen des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung und des Kooperationsgremiums der E-Government St.Gallen (eGovSG);
  2. Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates, ausgenommen des Bildungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule St.Gallen und des Gesundheitsrates.

Der Vorsteher des zuständigen Departementes:*

  1. kann für die Bearbeitung von Rekursverfahren allgemeine oder einzelfallbezogene Weisungen erteilen;
  2. beurteilt die Rekursgründe nach Art. 46 dieses Gesetzes;
  3. kann an Verhandlungen oder Beweiserhebungen teilnehmen, wenn:
  1. eine Praxisänderung in Betracht gezogen wird;
  2. sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
  3. Fälle von grosser Tragweite zu entscheiden sind, welche erhebliche Auswirkungen auf öffentliche oder private Interessen haben;
  1. nimmt im Beschwerdeverfahren Stellung.

Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften für die einheitliche Bearbeitung von Rekursverfahren, namentlich zur Einforderung und Höhe von Kostenvorschüssen, zur Höhe von Entscheidgebühren, zur Zusprache und Höhe von ausseramtlichen Entschädigungen, zu Fristen, verfahrensleitenden Anordnungen, Führung von Fallstatistiken sowie zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über den Ausstand nach Art. 7 dieses Gesetzes.*

Art. 43ter* f) Sprungbeschwerde

Der Rekurrent kann, sofern die weiteren Beteiligten zustimmen, auf den Rekursentscheid des zuständigen Departementes verzichten und verlangen, dass die Streitsache als Beschwerde dem Verwaltungsgericht überwiesen wird.*

Art. 44* g) bei vorsorglichen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden

Vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar.

Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.

Entscheide über Vollstreckungsmassnahmen sind endgültig.

Art. 45* Rekursberechtigung

Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.

Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Rekursrecht auch der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu.

Art. 46 Rekursgründe

Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der Verfügung oder des Entscheides.

Im Bereich der Autonomie[21] einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann sich der Rekurrent vor der kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung oder des Entscheides berufen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, in denen eine Körperschaft oder eine Anstalt Staatsbeiträge erhält.*

Neue Begehren sind zulässig.

Art. 47 Rekursfristen

Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen sind innert fünf Tagen anzubringen.

Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erwächst den Betroffenen kein Nachteil.*

Art. 48 Einreichung des Rekurses a) im allgemeinen

Der Rekurs ist der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen.

Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ[22] den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. Die Ergänzung kann zu Protokoll gegeben werden.

Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

Art. 50 c) Beilagen

Dem Rekurs ist die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit das nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.

Genügt der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ[23] den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, die Verfügung oder den Entscheid und die Beweismittel nachträglich beizubringen.

Mit der Aufforderung zur nachträglichen Beibringung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.

Art. 51* Aufschiebende Wirkung

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.

Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.*

Art. 51bis* Teilrechtskraft

Die Rekursinstanz kann den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen und ausscheidbare Teile der Verfügung, die nicht angefochten sind, rechtskräftig erklären.

Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.

Art. 52 Aktenüberweisung

Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet.

Art. 53* Vernehmlassungen

Die Vorinstanz und die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn der Rekurs nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Art. 54 Verständigungsversuch

Die Rekursinstanz versucht in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung.

Art. 55* Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung wird angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint.

Gerichtsverhandlungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung und eine allfällige mündliche Eröffnung des Entscheids sind öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse eines Beteiligten erfordert.

Art. 55bis* Sitzungspolizei

Der Verhandlungsleiter sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Beteiligte oder ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.

Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, veranlasst er polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.

Art. 56* Entscheid

Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.

Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Diese ist an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt.

Art. 57* Abschreibung

Wird der Rekurs zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, wird er abgeschrieben.

Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ.

Art. 58* Ergänzende Vorschriften

Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rekurs sachgemäss nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.

Gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes sind Wiedererwägungsgesuche nicht zulässig.

C. Beschwerde

Art. 59* Beschwerden a) gegen Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes. Die Beschwerde ist unzulässig:

  1. gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
  2. wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.

Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission und, soweit dieses nicht als oberes Gericht zuständig ist, des Versicherungsgerichtes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Verteidigung. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.*

Art. 59bis* b) gegen Verwaltungsbehörden

Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsgericht offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente, der Rekursstellen Volksschule, des Bildungsrates, des Universitätsrates und der Rekurskommission der Universität St.Gallen, des Rates der Pädagogischen Hochschule St.Gallen, der Organe der Ost – Ostschweizer Fachhochschule, des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung, des Kooperationsgremiums der E‑Government St.Gallen (eGovSG) und des Gesundheitsrates sowie der obersten Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.*

Die Beschwerde ist unzulässig:

  1. in folgenden Angelegenheiten:
  1. Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird;
  2. ...;
  3.*
  3bis.*
  4.* Wahlen und Ernennungen mit vorwiegend politischem Charakter;
  5. ...;
  6. ...;
  7. ...;
  1. gegen Entscheide:
  1.* der obersten Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften in religiösen Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[24] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018[25];
  2. ...;
  3. ...;
  4.*

Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.*

Art. 60* c) vorsorgliche und Vollstreckungsmassnahmen sowie Anordnungen betreffend aufschiebende Wirkung*

Ein hauptamtliches oder ein teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes beurteilt:*

  1. Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, gegen Anordnungen betreffend aufschiebende Wirkung und gegen Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs des Versicherungsgerichtes, der Verwaltungsrekurskommission sowie der Regierung und der Departemente, wenn die Hauptsache beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist;
  2. Anträge über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Art. 60bis* Beschwerdeberechtigung der Regierung

Die Regierung ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Staates aufgehoben oder geändert wurde.*

Art. 61 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.*

Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt.

Neue Begehren sind unzulässig.

Art. 62 Stellungnahme zum Beweisergebnis

Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.

Art. 63 Entscheid

Das Verwaltungsgericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern.

Art. 64* Ergänzende Vorschriften

Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beschwerde sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und ergänzend nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.

D. Öffentlich-rechtliche Klage

1. Klage vor dem Versicherungsgericht

Art. 65* Klagefälle

Das Versicherungsgericht beurteilt:

  1. Streitigkeiten nach Art. 57 Abs. 3 und 6 sowie Art. 59 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung;
  2. Streitigkeiten nach Art. 55 und 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung;
  3. Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung;
  4. Streitigkeiten nach Art. 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung;
  5. Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen;
  6. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen für Behördenmitglieder und öffentliche Angestellte;
  7. Streitigkeiten nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
  8. weitere Streitigkeiten, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit der Klage vor dem Versicherungsgericht vorsieht.

Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.

Art. 66 Massgebliche Vorschriften

Die Klage vor dem Versicherungsgericht richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

Art. 67 Klageerhebung

Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.

Art. 68 Stellungnahme zum Beweisergebnis

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.

Art. 71* Rechtsmittel

Entscheide des Versicherungsgerichtes können innert vierzehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der Weiterzug ist unzulässig, wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.

1bis.Klage vor der Verwaltungsrekurskommission*

Art. 71e* Klagefälle

Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt:

  1. Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie personalrechtliche Klagen nach Art. 79 und 80 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[26] und Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018[27];
  2. vermögensrechtliche Ansprüche aus dem durch Verfügung begründeten Angestelltenverhältnis in Gemeinden sowie in den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften. Ausgenommen sind Ansprüche von Angestellten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen;
  3. öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, in denen weder eine Verfügung ergehen noch Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.

Art. 71f* Massgebliche Vorschriften

Die Klage vor der Verwaltungsrekurskommission richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.

Art. 71g* Rechtsmittel

Entscheide der Verwaltungsrekurskommission in Klagefällen können innert vierzehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

2. Klage vor dem Zivilrichter*

Art. 72* Klagefälle

Der Zivilrichter beurteilt:

  1. öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten;
  2. andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die durch besondere Gesetzesbestimmung dem Zivilrichter zugewiesen sind.

Art. 74* Massgebliche Vorschriften

Die öffentlich-rechtliche Klage vor dem Zivilrichter richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[28] und des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 15. Juni 2010.[29]

3. Klage vor der Regierung*

4. Klage vor dem Verwaltungsgericht

Art. 79* Klagefälle a) im allgemeinen

*

Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Die Zuweisung an das Versicherungsgericht gemäss Art. 65 Bst. f dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.*

Art. 79ter* c) Gestaltung des Arbeitsvertrags

Das Verwaltungsgericht beurteilt Klagen auf Gestaltung des Arbeitsvertrags nach Art. 16 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011.[30]

Art. 79quater* d) personalrechtliche Klagen aus Arbeitsverhältnissen der Ost – Ostschweizer Fachhochschule

Das Verwaltungsgericht beurteilt personalrechtliche Klagen aus Arbeitsverhältnissen der Ost – Ostschweizer Fachhochschule[31].

Art. 80* Massgebliche Vorschriften

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über die Beschwerde.

Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat. Bei Klagen auf Gestaltung des Arbeitsvertrags treten an die Stelle der obersten Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörden nach Art. 43 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[32] und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010.[33]

E. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 81 Wiederaufnahmefälle

Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden:

  1. die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen;
  2. die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden;
  3. die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt.

Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.

Art. 82 Instanzen

Über Wiederaufnahmebegehren entscheidet die Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.

Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an die zuständige Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden.

Art. 83 Frist

Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.

Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden.

Art. 84 Aufschiebende Wirkung

Den Wiederaufnahmebegehren und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der angerufenen Instanz angeordnet wird.

Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.*

Art. 85 Entscheid

Hat ein Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Verfügung oder des Entscheides, so darf die Behörde die Verfügung oder den Entscheid nur ändern oder aufheben, wenn schutzwürdigere Interessen es erfordern. Sie hat unter Berücksichtigung aller Umstände einen Ausgleich der Interessen anzustreben.

Art. 28 Abs. 2 dieses Gesetzes findet sachgemässe Anwendung.

Art. 86 Ergänzende Vorschriften

Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Wiederaufnahmebegehren und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.

Art. 87* Klage vor dem Zivilrichter

Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 betreffend die Revision.[34]

F. Rechtsverweigerungsbeschwerde

Art. 88 Beschwerdefälle

Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand.

Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine Behörde:

  1. sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere;
  2. die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe;
  3. bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe.

Art. 89* Instanzen

Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen:

  1. untere Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde der Körperschaft oder Anstalt;
  2. untere Verwaltungsbehörden des Staates oder oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet das zuständige Departement;
  3. Departemente, Verwaltungsrekurskommission oder Versicherungsgericht, soweit dieses nicht als oberes Gericht zuständig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht;
  4. die Fachstelle für Datenschutz entscheidet die Verwaltungsrekurskommission;

Weitergezogen werden können:*

  1. der Entscheid nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung mit Rekurs an das zuständige Departement;
  2. der Entscheid nach Abs. 1 Bst. b und Bst. cbis sowie Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 90 Frist

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat.

Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden.

Art. 91 Aufschiebende Wirkung

Den Rechtsverweigerungsbeschwerden und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz angeordnet wird.

Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.*

Art. 92 Ergänzende Vorschriften

Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.

Art. 93* Klage vor dem Zivilrichter

Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 betreffend die Beschwerde.[35]

G. Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht*

Art. 93bis* Zuständigkeit

Ein hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission ist richterliche Behörde für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.[36]

Er kann Fälle Mitgliedern der Verwaltungsrekurskommission zuteilen.

Art. 93ter* a) Verfahren

Der Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs.

H. Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

Art. 93quater* Erläuterung a) Voraussetzung

Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn die Behörde oder das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen.

Art. 93quinquies* b) Verfahren

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruchs.

Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.

Die Behörde oder das Gericht entscheidet ohne Verhandlung.

Art. 93sexies* c) Weiterzug

Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.

Entspricht die Behörde oder das Gericht dem Gesuch, wird der Entscheid neu eröffnet.

Art. 93septies* Berichtigung

Offenkundige Versehen eines Entscheids, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Beteiligten, lässt die Behörde oder das Gericht, bei einem Kollegium der Vorsitzende, ohne weiteres berichtigen.

Vierter Teil: Kosten

Art. 94 Amtliche Kosten a) im allgemeinen

Wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen der Behörde verpflichtet werden.

Die Kostenverfügung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen.

Art. 95 b) Sonderfälle

In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.

Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.*

Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.*

Art. 96 c) Vorschüsse

Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.

Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

Art. 96bis* cbis) solidarische Haftung

Mehrere für die gleiche Amtshandlung Gebührenpflichtige haften solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes verfügt.

Art. 97 d) Erlass

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde auf Kostenvorschüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten.

Art. 97bis* e) Ausnahmen

Keine amtlichen Kosten werden erhoben:

  1. im Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung, wenn sich der Betroffene in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet;
  2. bei personalrechtlichen Klagen und Beschwerden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–;
  3. im Bewilligungsverfahren betreffend die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung neuer erneuerbarer Energie.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 95 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Art. 98* Ausseramtliche Kosten a) Anspruch

In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.

In der Regel werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen:

  1. zulasten der Gemeinde im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden;
  2. in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren;
  3. bei Abstimmungsbeschwerden.

Art. 98bis* b) Pflicht

Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.

Art. 98ter* c) ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die Parteientschädigung[37] finden sachgemässe Anwendung.

Art. 99* Unentgeltliche Rechtspflege

In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die unentgeltliche Rechtspflege[38] finden sachgemässe Anwendung.

Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige Departement die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Art. 100 Ergänzende Vorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung[39] ergänzende Vorschriften über die Kosten.*

Sie regelt insbesondere die Gebührenansätze[40] sowie die Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige.*

Fünfter Teil: Vollstreckung

Art. 101 Vollstreckbarkeit

Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die erlassende Behörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt.

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Behörde die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.

Art. 102 Zuständigkeit a) Verfügungen

Die verfügende Behörde sorgt für die Vollstreckung.

Art. 103 b) Entscheide

Entscheide sind von der ersten Instanz zu vollstrecken.

Rechtsmittelinstanzen, die zugleich Aufsichtsbehörde sind, können ihren Entscheid selbst vollstrecken oder die Vollstreckung einem ihnen untergeordneten Verwaltungsorgan übertragen.

Die amtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Rechtsmittelinstanzen erhoben.

Art. 104 Zwangsvollstreckung a) Geld- und Sicherheitsleistungen

Ist die Verfügung oder der Entscheid auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuldbetreibung.[41]

Art. 105 b) Handlungen, Duldungen, Unterlassungen

Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang.

Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden.

Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.

Art. 106 Androhung der Ungehorsamsstrafe

Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.

Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[42] vorgesehene Strafe angedroht werden.

Art. 107* Klagefälle

In Klagefällen vor dem Zivilrichter sowie in damit zusammenhängenden Revisions- und Beschwerdeverfahren gelten für die Vollstreckung die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.[43]

Sechster Teil: Schlussbestimmungen

Art. 132 Anpassung des Verordnungsrechtes

Das Verordnungsrecht ist diesem Gesetz anzupassen.

Art. 133 Übergangsbestimmungen

Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eröffneten Verfügungen und Entscheide sind nach dem bisherigen Recht weiterziehbar.

Soweit bisherige Rechtsmittelinstanzen aufgehoben sind[62], entscheiden die neu zuständigen Behörden.

In Rekursverfahren, die vor Vollzugsbeginn des Enteignungsgesetzes[63] anhängig gemacht worden sind, werden ausseramtliche Kosten nach den bisherigen Bestimmungen zugesprochen.*

Art. 134 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.*

Art. 135 Finanzreferendum

Dieses Gesetz ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929[64] der Volksabstimmung zu unterstellen.

Egress

 

Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 23. Januar 2007[65]

III.

1.  Die nach bisherigem Recht zuständige Instanz schliesst Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei ihr hängig sind, nach bisherigem Recht ab.

2.  Die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eröffneten Verfügungen und Entscheide sind nach neuem Recht weiterziehbar.

 

Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 17. Juni 2007[66]

III.

In Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, richtet sich die Rekursberechtigung nach bisherigem Recht.

nGS 3, 477

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 477 16.05.1965 01.07.1966
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 44–102 17.02.2009 keine Angabe
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 1, Abs. 1, abis) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 2 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 3, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 4 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7, Abs. 1, bbis) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 7bis, Abs. 1, b) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 7bis, Abs. 3 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 8 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 9 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 10, Abs. 3 aufgehoben 29–44 11.11.1993 keine Angabe
Art. 10bis geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 11 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 13 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 15bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 16, Abs. 3 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 18, Abs. 2 eingefügt 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 24 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 26 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 26bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 27, Abs. 2 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 28, Abs. 3 geändert 25–92 21.06.1990 keine Angabe
Art. 30 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 30, Abs. 2, d) geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 2, e) eingefügt 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 2, e) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30, Abs. 2, f) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30, Abs. 3 geändert 2015-089 04.08.2015 01.01.2016
Art. 30, Abs. 3 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 30bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 30ter eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 31 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 31bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 32 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Gliederungstitel 3.1bis. geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 33 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 34 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 35 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 36 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 37 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 38 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39 eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39bis Artikeltitel geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39bis, Abs. 1, a) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39bis, Abs. 1, a), 1. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39bis, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39bis, Abs. 1, a), 3. eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39bis, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 39ter eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 39quater eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 40 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 41 geändert 47–21 19.04.2011 keine Angabe
Art. 41 Artikeltitel geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 41, Abs. 1, e), 4. geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41, Abs. 1, f) aufgehoben 2015-063 18.11.2014 01.04.2016
Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41, Abs. 1, i) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41, Abs. 1, j) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 41bis aufgehoben 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 41ter eingefügt 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 41ter Artikeltitel geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41quater eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 41quater, Abs. 1 geändert 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 41quater, Abs. 1, a) geändert 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 41quater, Abs. 1, a), 3. aufgehoben 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 41quater, Abs. 1, abis) eingefügt 2023-037 14.06.2022 01.07.2023
Art. 42 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1, ater) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 42, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-063 27.06.2017 01.01.2018
Art. 43 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 43bis geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 43bis, Abs. 1, a) geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 43bis, Abs. 1, a) geändert 2019-003 20.11.2018 01.01.2019
Art. 43bis, Abs. 1, b) geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 43bis, Abs. 1, b) geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 43bis, Abs. 2 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 43bis, Abs. 3 eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 43ter eingefügt 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 43ter, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 44 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 45 geändert 42–99 17.06.2007 keine Angabe
Art. 46, Abs. 2 geändert 44–102 17.02.2009 keine Angabe
Art. 47, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 51 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 51, Abs. 2 geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 51bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 53 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 55 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 55bis eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 56 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 57 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 58 geändert 45–99 15.06.2000 keine Angabe
Art. 59 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 59, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 59bis geändert 47–85 26.06.2012 01.09.2012
Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2019-003 20.11.2018 01.01.2019
Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2019-069 17.11.2019 01.01.2020
Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2023-063 14.11.2023 01.01.2024
Art. 59bis, Abs. 2, a), 3. aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59bis, Abs. 2, a), 3bis. aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59bis, Abs. 2, a), 4. geändert 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59bis, Abs. 2, b) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59bis, Abs. 2, b), 1. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 59bis, Abs. 2, b), 4. aufgehoben 2016-053 04.08.2015 01.06.2016
Art. 59bis, Abs. 3 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 60 Artikeltitel geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60, Abs. 1, a) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60, Abs. 1, b) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 60bis geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 60bis eingefügt 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 60bis, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 61, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 64 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 65 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 69 aufgehoben 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 29–44 11.11.1993 keine Angabe
Art. 71 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Gliederungstitel 3.4.1bis. eingefügt 44–52 01.06.2008 01.01.2013
Art. 71a aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71b aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71c aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71d geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 71e eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 71e, Abs. 1, a) geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 71e, Abs. 1, abis) eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 71f eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 71g eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Gliederungstitel 3.4.2. geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 72 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 73 aufgehoben 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Art. 74 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 75 aufgehoben 35–35 26.05.2000 keine Angabe
Gliederungstitel 3.4.3. geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 76 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 76, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 77 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 77, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 78 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 78 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79 geändert 29–68 16.06.1994 keine Angabe
Art. 79, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 79, Abs. 1 aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79, Abs. 1, b) geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 79, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 79bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 79bis aufgehoben 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 79ter eingefügt 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 79quater eingefügt 2019-069 17.11.2019 01.01.2020
Art. 80 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 84, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 87 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 89 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 89, Abs. 1, c) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 1, cbis) eingefügt 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 89, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, a) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, b) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 89, Abs. 2, b) geändert 2019-043 25.06.2019 25.06.2019
Art. 91, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 93 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 3.7. eingefügt 34–54 01.04.1999 keine Angabe
Art. 93bis geändert 44–52 01.06.2008 01.10.2008
Art. 93ter geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93quater eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93quinquies eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93sexies eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 93septies eingefügt 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 95, Abs. 2 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 95, Abs. 3 geändert 34–54 01.04.1999 keine Angabe
Art. 96bis eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 97bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 97bis, Abs. 1, b) geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 97bis, Abs. 1, c) eingefügt 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 98 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 98bis eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 98ter geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 99 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 100, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 100, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 107 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 110 aufgehoben 7, 559 25.04.1971 keine Angabe
Art. 113 aufgehoben 4, 421 16.10.1966 keine Angabe
Art. 115 aufgehoben 23–24 20.03.1966 keine Angabe
Art. 124 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 125 aufgehoben 33–116 09.04.1998 keine Angabe
Art. 126 aufgehoben 5, 511 18.06.1968 keine Angabe
Art. 133, Abs. 3 eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 134, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.05.1965 01.07.1966 Erlass Grunderlass 3, 477
20.03.1966 keine Angabe Art. 115 aufgehoben 23–24
16.10.1966 keine Angabe Art. 113 aufgehoben 4, 421
18.06.1968 keine Angabe Art. 126 aufgehoben 5, 511
25.04.1971 keine Angabe Art. 110 aufgehoben 7, 559
31.05.1984 keine Angabe Art. 3, Abs. 2 geändert 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 98bis eingefügt 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 133, Abs. 3 eingefügt 19–91
12.06.1988 keine Angabe Art. 96bis eingefügt 23–81
21.06.1990 keine Angabe Art. 28, Abs. 3 geändert 25–92
11.11.1993 keine Angabe Art. 10, Abs. 3 aufgehoben 29–44
11.11.1993 keine Angabe Art. 70 aufgehoben 29–44
16.06.1994 keine Angabe Art. 79 geändert 29–68
09.11.1995 keine Angabe Art. 18, Abs. 2 eingefügt 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 43ter eingefügt 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 47, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 60bis geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 60bis, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 61, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Gliederungstitel 3.4.3. geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 76, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 77, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 78 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 79, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 79, Abs. 1, b) geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 84, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 91, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 100, Abs. 1 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 100, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 134, Abs. 1 geändert 31–27
09.04.1998 keine Angabe Art. 16, Abs. 3 aufgehoben 33–116
09.04.1998 keine Angabe Art. 124 aufgehoben 33–116
09.04.1998 keine Angabe Art. 125 aufgehoben 33–116
01.04.1999 keine Angabe Gliederungstitel 3.7. eingefügt 34–54
01.04.1999 keine Angabe Art. 95, Abs. 3 geändert 34–54
26.05.2000 keine Angabe Art. 60bis eingefügt 35–35
26.05.2000 keine Angabe Gliederungstitel 3.4.2. geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 72 geändert 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 35–35
26.05.2000 keine Angabe Art. 75 aufgehoben 35–35
15.06.2000 keine Angabe Art. 58 geändert 45–99
23.01.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 26 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 40 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 42 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 43 aufgehoben 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 43bis geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 51 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 51bis eingefügt 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 53 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 57 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 69 aufgehoben 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 71 geändert 42–55
17.06.2007 keine Angabe Art. 45 geändert 42–99
01.06.2008 keine Angabe Art. 32 geändert 44–52
01.06.2008 01.01.2013 Gliederungstitel 3.4.1bis. eingefügt 44–52
01.06.2008 01.10.2008 Art. 93bis geändert 44–52
17.02.2009 keine Angabe Art. 1, Abs. 1, a) geändert 44–102
17.02.2009 keine Angabe Art. 46, Abs. 2 geändert 44–102
15.06.2010 keine Angabe Art. 7bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 8 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 10bis geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 11bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 15bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 24 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 26bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 30bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 30ter eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 31 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 31bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Gliederungstitel 3.1bis. geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 33 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 34 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 35 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 36 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 37 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 38 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 39 eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 39ter eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 39quater eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 41bis aufgehoben 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 55 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 55bis eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 56 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 64 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 74 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 87 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 89 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93ter geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93quater eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93quinquies eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93sexies eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 93septies eingefügt 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 98 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 98ter geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 99 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 107 geändert 45–99
25.01.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 65 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 79bis geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 79ter eingefügt 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 80 geändert 47–31
19.04.2011 keine Angabe Art. 41 geändert 47–21
24.04.2012 01.01.2013 Art. 9 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 30 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 41ter eingefügt 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 44 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 59 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 60 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71a aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71b aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71c aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71d geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 97bis geändert 47–149
26.06.2012 01.09.2012 Art. 59bis geändert 47–85
18.11.2014 01.04.2016 Art. 41, Abs. 1, f) aufgehoben 2015-063
04.08.2015 01.01.2016 Art. 30, Abs. 2, d) geändert 2015-089
04.08.2015 01.01.2016 Art. 30, Abs. 2, e) eingefügt 2015-089
04.08.2015 01.01.2016 Art. 30, Abs. 3 geändert 2015-089
04.08.2015 01.06.2016 Art. 43bis, Abs. 1, a) geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 43bis, Abs. 1, b) geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 51, Abs. 2 geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59bis, Abs. 2, a), 3. aufgehoben 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59bis, Abs. 2, a), 3bis. aufgehoben 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59bis, Abs. 2, a), 4. geändert 2016-053
04.08.2015 01.06.2016 Art. 59bis, Abs. 2, b), 4. aufgehoben 2016-053
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7, Abs. 1, bbis) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7bis, Abs. 1, b) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 7bis, Abs. 3 eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 27, Abs. 2 eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 30, Abs. 2, e) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 30, Abs. 2, f) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 30, Abs. 3 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39, Abs. 1 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39bis Artikeltitel geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39bis, Abs. 1, a) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39bis, Abs. 1, a), 1. eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39bis, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39bis, Abs. 1, a), 3. eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 39bis, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41 Artikeltitel geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41, Abs. 1, i) aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41ter Artikeltitel geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 41quater eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 43bis, Abs. 2 eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 43bis, Abs. 3 eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 43ter, Abs. 1 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 59, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 59bis, Abs. 3 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 60 Artikeltitel geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 60, Abs. 1 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 60, Abs. 1, a) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 60, Abs. 1, b) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 71e eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 71f eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 71g eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 76 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 77 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 78 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 79, Abs. 1 aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 79, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 1, c) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 1, d) aufgehoben 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 2, a) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 89, Abs. 2, b) eingefügt 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 95, Abs. 2 geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 97bis, Abs. 1, b) geändert 2017-032
31.01.2017 01.06.2017 Art. 97bis, Abs. 1, c) eingefügt 2017-032
25.04.2017 01.01.2018 Art. 41, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 42, Abs. 1, ater) geändert 2017-064
27.06.2017 01.01.2018 Art. 42, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-063
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1, Abs. 1, abis) eingefügt 2018-062
14.08.2018 01.06.2020 Art. 43bis, Abs. 1, b) geändert 2019-045
14.08.2018 01.01.2019 Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2018-062
14.08.2018 01.06.2020 Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.01.2019 Art. 59bis, Abs. 2, b) geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 59bis, Abs. 2, b), 1. geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 71e, Abs. 1, a) geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 71e, Abs. 1, abis) eingefügt 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 79bis aufgehoben 2018-062
20.11.2018 01.01.2019 Art. 43bis, Abs. 1, a) geändert 2019-003
20.11.2018 01.01.2019 Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2019-003
25.06.2019 25.06.2019 Art. 41, Abs. 1, e), 4. geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 41, Abs. 1, h), 7. geändert 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 41, Abs. 1, j) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 89, Abs. 1, cbis) eingefügt 2019-043
25.06.2019 25.06.2019 Art. 89, Abs. 2, b) geändert 2019-043
17.11.2019 01.01.2020 Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2019-069
17.11.2019 01.01.2020 Art. 79quater eingefügt 2019-069
14.06.2022 01.07.2023 Art. 41quater, Abs. 1 geändert 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 41quater, Abs. 1, a) geändert 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 41quater, Abs. 1, a), 3. aufgehoben 2023-037
14.06.2022 01.07.2023 Art. 41quater, Abs. 1, abis) eingefügt 2023-037
14.11.2023 01.01.2024 Art. 59bis, Abs. 1 geändert 2023-063