Dieses Gesetz regelt:
- das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
- unter Vorbehalt des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018[3] das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden:
| 1. | der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften und ihrer Kirchgemeinden; | ||
| 2. | der von den Körperschaften nach Ziff. 1 dieser Bestimmung gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände der Kirchgemeinden; | ||
- den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.