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951.12

Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt

vom 27.06.2023 (Stand 01.10.2023)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 31bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[1]

als Verordnung:[2]

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und dem Migrationsamt.

Sie ist anwendbar auf:

  1. die elektronische Einreichung von Eingaben einschliesslich Beilagen an das Migrationsamt;
  2. die elektronische Gewährung der Akteneinsicht durch das Migrationsamt;
  3. den elektronischen Abruf von Informationen zum Verfahrensstand.

Art. 2 Plattformen für die sichere Übermittlung

Der elektronische Verkehr zwischen einer Partei und dem Migrationsamt erfolgt über Plattformen für die sichere Übermittlung, die den Vorgaben nach Art. 7 des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018[3], dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009[4] und der Verordnung über die Informatiksicherheit vom 24. Februar 2004[5] genügen.

Das Migrationsamt legt fest, welche Plattformen für die sichere Übermittlung verwendet werden.

Art. 3 Elektronische Einreichung von Eingaben a) Grundsatz

Eingaben können dem Migrationsamt über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch eingereicht werden.

Für die Bestätigung des Eingangs wird eine elektronische Quittung ausgestellt.

Art. 4 b) Format der Übermittlung

Das Format der Übermittlung wird durch das Migrationsamt festgelegt.

Kann das Migrationsamt eine Eingabe oder einen Teil davon nicht lesen oder ergeben sich anderweitige technische Schwierigkeiten, räumt es der Partei unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine kurze Frist ein, damit diese:

  1. die Eingabe oder einen Teil davon erneut im festgelegten Format einreichen kann oder
  2. die Eingabe oder einen Teil davon physisch nach Art. 11 VRP einreichen kann.

Art. 5 c) Signatur

Als anerkannte elektronische Signatur nach Art. 11bis Abs. 2 VRP gilt die qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016[6].

Die anerkannte elektronische Signatur kann ersetzt werden durch die handschriftliche Unterzeichnung der ausgedruckten elektronischen Quittung nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses. Die unterzeichnete Quittung wird dem Migrationsamt per Postsendung oder durch Abgabe am Schalter nachgereicht.

Art. 6 d) Fristwahrung

Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Quittung für die Eingabebestätigung nach Art. 3 Abs. 2 ausgestellt wird.

Sofern die Eingabe ohne anerkannte elektronische Signatur nach Art. 5 Abs. 1 dieses Erlasses erfolgt, wird die unterzeichnete Quittung dem Migrationsamt innert zehn Tagen nachgereicht. Wird die Frist nicht eingehalten, setzt das Migrationsamt eine angemessene Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gilt.

Art. 7 Elektronische Akteneinsicht

Das Migrationsamt kann einer Partei Akten über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses elektronisch zustellen, wenn die Partei schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat.

Der Antrag auf Akteneinsicht über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses gilt als schriftliche Zustimmung für die elektronische Akteneinsicht.

Sobald Akten im elektronischen Postfach der Partei zur Verfügung stehen, gelten diese als zugestellt.

Art. 8 Abruf von Informationen zum Verfahrensstand

Eine Partei kann über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses Informationen zum Stand eines sie betreffenden Verfahrens abrufen.

Egress

nGS 2023-043

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-043 27.06.2023 01.10.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.2023 01.10.2023 Erlass Grunderlass 2023-043