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961.2

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

(EG-ZPO)

vom 15.06.2010 (Stand 01.07.2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Oktober 2009[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[2]

als Gesetz:[3]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Er enthält Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[4], soweit diese eine Regelung dem Kanton überlässt.

II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Art. 2 Vermittlerin oder Vermittler

Die Vermittlerin oder der Vermittler führt den Schlichtungsversuch durch, soweit das Bundesrecht und dieser Erlass keine Ausnahme vorsehen.

Art. 3 Schlichtungsstelle a) für Miet- und Pachtverhältnisse

Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht.

Art. 4 b) für Arbeitsverhältnisse

Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

Art. 5 c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

Die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz ist Schlichtungsbehörde bei zivilrechtlichen Klagen, die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995[5] erhoben werden.

Art. 6 Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichtes

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes entscheidet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt:

  1. im summarischen Verfahren;[6]
  2. im vereinfachten Verfahren;[7]
  3. über die Vollstreckung;[8]
  4. über Beschwerden gegen den Erbschaftsverwalter, den Willensvollstrecker und den amtlich eingesetzten Erbenvertreter. Das summarische Verfahren ist anwendbar.

Sie oder er erledigt Rechtshilfegesuche, soweit nicht die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig ist.

Art. 7 Familienrichterin oder Familienrichter

Die Familienrichterin oder der Familienrichter:

  1. spricht die Ehescheidung, Ehetrennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus und genehmigt die Vereinbarung über die Folgen, wenn sich die Ehegatten oder die eingetragenen Partner umfassend geeinigt haben;
  2. genehmigt sämtliche Vereinbarungen in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;
  3. entscheidet im summarischen Verfahren in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;[9]
  4. trifft vorsorgliche Massnahmen in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft;
  5. entscheidet über die unentgeltliche Mediation[10] und die unentgeltliche Rechtsberatung.

Ist in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft das Kreisgericht zuständig, leitet die Familienrichterin oder der Familienrichter das Verfahren, führt die Einigungsverhandlung durch, hört die Kinder an und nimmt Beweise ab.

Art. 8 Kreisgericht

Das Kreisgericht entscheidet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Art. 9 Versicherungsgericht

Das Versicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.[11]

Art. 10 Handelsgericht a) allgemein

Das Handelsgericht entscheidet über handelsrechtliche Streitigkeiten.[12]

Sind nicht alle Personen, die als Beklagte eine Streitgenossenschaft bilden, in einem Handelsregister eingetragen, entscheidet für alle Streitgenossen das Gericht, das für die nicht in einem Handelsregister eingetragenen Personen zuständig ist.*

Unabhängig von der anwendbaren Verfahrensart kann die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichtes für die Durchführung von Instruktionsverhandlungen[13] und für Experteninstruktionen[14] die als Handelsrichterinnen oder Handelsrichter gewählten Gerichtsmitglieder beratend beiziehen.*

Art. 11 b) besondere Zuständigkeit

Das Handelsgericht ist zuständig für Streitigkeiten:

  1. nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d und h der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008;[15]
  2. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften.[16]

  Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichtes entscheidet im handelsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich als Einzelrichterin oder Einzelrichter:*

1.* im summarischen Verfahren[17];
2.* in Angelegenheiten, welche die eidgenössische Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007[18] einem Gericht zuweist, ausgenommen Beschwerden nach Art. 165 HRegV.

Art. 12 Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kantonsgerichtes

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes:

  1. entscheidet über den Rechtsschutz in klaren Fällen[19] bei Streitigkeiten, die das Bundesrecht[20] einer einzigen kantonalen Instanz und dieser Erlass nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Handelsgerichtes zuweist;
  2. erledigt Rechtshilfegesuche oberer Gerichte anderer Kantone[21] und aus dem Ausland, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig oder der direkte Verkehr mit einer anderen Behörde vorgesehen ist. Sie oder er kann die Erledigung einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter des Kreisgerichtes übertragen. Sie oder er befindet über die Gewährung von Gegenrecht als Voraussetzung der Rechtshilfe;
  3. entscheidet in Schiedsgerichtssachen, soweit nicht das Kantonsgericht zuständig ist.[22]

Art. 13 Kantonsgericht

Das Kantonsgericht:

  1. ist zuständig für Streitigkeiten, die das Bundesrecht[23] einer einzigen kantonalen Instanz und dieser Erlass nicht einem anderen Gericht zuweist;
  2. entscheidet über direkte Klagen;[24]
  3. entscheidet über Beschwerden und Revisionsgesuche in Streitigkeiten vor Schiedsgerichten;[25]
  4. ist zuständig für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.[26]

Art. 14 Vollstreckung*

Die politische Gemeinde am Ort der Vollstreckung leistet Hilfe bei Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen.[27]

Das Gericht oder die politische Gemeinde kann die Polizei nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 10. April 1980[28] beiziehen.*

Art. 15 Rechtsmittelinstanzen a) Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kantonsgerichtes

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet über:

  1. Berufungen[29] gegen Entscheide im summarischen Verfahren;[30]
  2. Beschwerden.[31]

Sie oder er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942[32] vorsieht.

Art. 16 b) Kantonsgericht

Das Kantonsgericht entscheidet über Berufungen[33], soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Es entscheidet über Berufungen gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942[34] vorsieht.

III. Verfahrensleitung und Ausstand

Art. 17 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen

Das zuständige Gericht bezeichnet eine verfahrensleitende Richterin oder einen verfahrensleitenden Richter. Sie oder er entscheidet über:

  1. vorsorgliche Massnahmen;[35]
  2. vorsorgliche Beweisführung;[36]
  3. unentgeltliche Rechtspflege[37] und Nachzahlung;[38]
  4. Zulassung der Nebenintervention[39] und der Streitverkündungsklage;[40]
  5. Abschreibung des Verfahrens;[41]
  6. Stundung und Erlass von Gerichtskosten[42]. Stundung kann an die Gerichtskanzlei delegiert werden;
  7. Nichteintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses oder der Sicherheit[43].

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich.

Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichtes ist im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter. Sie oder er kann die Verfahrensleitung an eine Ersatzrichterin oder einen Ersatzrichter des Handelsgerichtes delegieren.*

Art. 18 Entscheid über Ausstand

Es entscheiden über die Ausstandspflicht:[44]

  1. einer Vermittlerin oder eines Vermittlers sowie einer Präsidentin oder eines Präsidenten und eines Mitglieds einer Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie für Arbeitsverhältnisse die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes;
  2. der Präsidentin oder des Präsidenten und eines Mitglieds der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident;
  3. einer Richterin oder eines Richters und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers des Kreisgerichtes die verfahrensleitende Richterin oder der verfahrensleitende Richter;
  4. anderer Gerichtspersonen des Kreisgerichtes die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident;
  5. von Gerichtspersonen des Kantonsgerichtes die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident;
  6. von Gerichtspersonen des Handelsgerichtes die Handelsgerichtspräsidentin oder der Handelsgerichtspräsident.

Über den Ausstand der zum Entscheid zuständigen Präsidentin oder des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

IV. Kosten

Art. 19 Erstinstanzliche Prozesse aus Miet- oder Pachtrecht

In Streitigkeiten vor Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichtes, die den Kündigungsschutz eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder missbräuchliche Forderungen eines Vermieters oder eines Verpächters betreffen, können in Härtefällen Gerichtskosten der Gerichtskasse überbunden werden.*

Art. 20 Unentgeltliche Rechtsberatung

Ehegatten, die sich über die Ehescheidung oder Ehetrennung einigen wollen, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsberatung bewilligt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Angelegenheiten nicht einfach zu ordnen sind. In der Regel wird eine gemeinsame Rechtsverbeiständung bestellt.

Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege[45] werden sachgemäss angewendet.

V. Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990[53] wird aufgehoben.

Art. 29 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. Die Änderungen von Art. 41 und 41bis sowie Art. 93ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[54] werden ab Rechtsgültigkeit dieses Erlasses angewendet.

Egress

nGS 45–99

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–99 15.06.2010 01.01.2011
Art. 7, Abs. 1, abis) eingefügt 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 10, Abs. 3 eingefügt 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 11, Abs. 2 geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 11, Abs. 2, 1. geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 11, Abs. 2, 2. geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 14 Artikeltitel geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 17, Abs. 1, c) geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 17, Abs. 1, f) geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 17, Abs. 1, g) eingefügt 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 17, Abs. 3 eingefügt 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 18, Abs. 1, f) eingefügt 2018-040 30.01.2018 01.07.2018
Art. 19, Abs. 1 geändert 2018-040 30.01.2018 01.07.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 45–99
30.01.2018 01.07.2018 Art. 7, Abs. 1, abis) eingefügt 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 10, Abs. 3 eingefügt 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 11, Abs. 2 geändert 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 11, Abs. 2, 1. geändert 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 11, Abs. 2, 2. geändert 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 14 Artikeltitel geändert 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 17, Abs. 1, c) geändert 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 17, Abs. 1, f) geändert 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 17, Abs. 1, g) eingefügt 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 17, Abs. 3 eingefügt 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 18, Abs. 1, f) eingefügt 2018-040
30.01.2018 01.07.2018 Art. 19, Abs. 1 geändert 2018-040