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962.1

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung

(EG-StPO)

vom 03.08.2010 (Stand 14.11.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Oktober 2009[1] Kenntnis genommen

und

erlässt in Ausführung von Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[2] (StPO) und Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[3] (JStPO)

als Gesetz:[4]

I. Einleitung

Art. 1* Gegenstand

Dieser Erlass enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[5] und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[6].

Er regelt Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Behörden des Kantons St.Gallen zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sowie zur Vollstreckung von Strafentscheiden.

Vorbehalten bleiben besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften.

Art. 2 Strafrechtspflege

Eine strafrechtliche Sanktion kann nur durch die vom Gesetz bezeichneten Behörden und im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausgesprochen werden.

Die Behörden sind dem Recht verpflichtet und in der Rechtsanwendung unabhängig.

Art. 2a* Kantonales Strafrecht

Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[7], die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[8] und dieser Erlass werden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände angewendet.

Art. 3 Ergänzende Bestimmungen

Für die Organisation der gerichtlichen Behörden und die Gebühren gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[9], soweit die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[10] und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[11] oder dieser Erlass keine Regelung enthalten.

Für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[12] über die Interessenbindung von Richterinnen und Richtern sachgemäss.*

II. Behörden der Strafrechtspflege

1. Strafverfolgungsbehörden[13]

Art. 4 Polizei[14] a) Organisation

Als gerichtliche Polizei gelten:

  1. Kantonspolizei;
  2. andere Organe, denen das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Befugnis zuweist.

Die gerichtliche Polizei untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft[15].

Art. 5 b) Zuständigkeit

Die gerichtliche Polizei:

  1. nimmt Anzeigen von Privatpersonen und Behörden entgegen;
  2. führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren durch;
  3. erhebt Bussen auf der Stelle in den durch das Gesetz[16] genannten Fällen.

Art. 6 Staatsanwaltschaft[17] a) Organisation

Die Staatsanwaltschaft besteht aus regionalen Untersuchungsämtern, einem für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben und der Jugendanwaltschaft.

Die Jugendanwaltschaft besteht aus einer Amtsstelle je Untersuchungsregion.

Die Regierung legt durch Verordnung die Untersuchungsregionen fest und bestimmt den Amtssitz.

Art. 7 b) Zusammensetzung

Der Staatsanwaltschaft gehören an:

  1. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt;
  2. die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt;
  3. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie das Verwaltungspersonal.

Art. 8 c) Zuständigkeit 1. Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft:

  1. erfüllt die Aufgaben der Untersuchungs- und Anklagebehörde;
  2. wirkt bei der Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen und von Brandursachen mit;
  3. erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister[18] und betreibt die kantonalen zentralen Stellen für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen[19] und von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst wurden[20].

Art. 9 2. Konferenz

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Konferenz der Staatsanwaltschaft. Diese:

  1. sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung und die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Strafverfolgungsbehörden;
  2. bezeichnet die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts, der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;
  3. bestimmt durch Reglement die interne Organisation der Untersuchungsämter und der Jugendanwaltschaft sowie die Zuweisung besonderer Aufgabenbereiche an ein Untersuchungsamt.

Art. 10 3. Erster Staatsanwalt

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt:

  1. leitet die Staatsanwaltschaft und steht ihrer Konferenz vor;
  2. vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen;
  3. bezeichnet bei Anständen über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Kantons St.Gallen den Gerichtsstand;
  4. kann im Einzelfall Untersuchungen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einem Untersuchungsamt zuteilen;
  5. übt im Übrigen die Funktionen einer Leitenden Staatsanwältin bzw. eines Leitenden Staatsanwaltes aus.

Art. 11 4. Leitender Staatsanwalt und Leitender Jugendanwalt

Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt:

  1. leitet ein Untersuchungsamt bzw. die Jugendanwaltschaft in personeller, organisatorischer und fachlicher Hinsicht;
  2. überträgt den Mitarbeitenden einzelne Untersuchungen mit den abschliessenden Verfügungen;
  3. beauftragt diese mit der Anklagevertretung;
  4. kann ihnen Weisungen erteilen;
  5. kann einzelne Untersuchungshandlungen selber vornehmen sowie in besonderen Fällen die Untersuchung selbst durchführen und die Anklage vertreten;
  6. ergreift Rechtsmittel und kann diese zurückziehen. Im Rechtsmittelverfahren übt er oder sie die Rechte einer Partei aus. Diese Befugnisse können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt bzw. einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen werden;
  7. erfüllt weitere vom Gesetz übertragene Aufgaben.

Art. 12 5. Staatsanwalt und Jugendanwalt

Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt bzw. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt:*

  1. leitet das Vorverfahren;
  2. eröffnet und führt die Untersuchung;
  3. erlässt die Abschlussverfügung;
  4. vertritt auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes die Anklage;
  5. vertritt die Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes im Rechtsmittelverfahren und in Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichtes[21];
  6. beaufsichtigt die ihr oder ihm unterstellten Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter mit staats- und jugendanwaltlichen Befugnissen fachlich, kann ihnen Weisungen erteilen und ihre Schlussverfügungen kontrollieren.

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann in Ausnahmefällen Jugendstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt und Erwachsenenstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt übertragen.*

1.*
2.*
3.*
4.*

Art. 13 6. Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen

Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen führt Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme[22], sistiert[23] das Verfahren oder stellt es ein[24], erlässt einen Strafbefehl[25] oder erhebt Anklage[26], wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt.*

Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit jugendanwaltlichen Befugnissen führt Untersuchungen und erlässt Verfügungen bei strafbaren Handlungen von Jugendlichen, wenn die Beurteilung der Straftat voraussichtlich nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fällt.*

Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Befugnisse beschränken oder im Einzelfall erweitern.*

Art. 14* d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011[27] handeln:

  1. die Regierung für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt;
  2. die Konferenz der Staatsanwaltschaft für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte;
  3. die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, für die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie für das Verwaltungspersonal.

Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwaltschaft ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses obliegt in diesen Fällen der Konferenz der Staatsanwaltschaft.

Art. 14bis e) disziplinarische Verantwortlichkeit

Anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011[28] gelten für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt die Bestimmungen des Disziplinargesetzes vom 28. März 1974.[29]

2. Gerichte[30]

Art. 15 Zwangsmassnahmengericht[31]

Als Zwangsmassnahmengericht amten:

  1. regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen;
  2. für das gesamte Kantonsgebiet zuständige Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die übrigen Aufgaben, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.

Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter entscheiden einzelrichterlich. Sie können Amtshandlungen im ganzen Kanton St.Gallen vornehmen.

Das Kantonsgericht bezeichnet als Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter hauptamtliche oder teilamtliche Mitglieder der Kreisgerichte, bestimmt ihren Aufgabenbereich und regelt ihren Einsatz. Zuvor hört es Kreisgerichte und Staatsanwaltschaft an.*

Art. 16 Kreisgericht

Das Kreisgericht ist erstinstanzliches Gericht[32] und Jugendgericht[33].

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:

  1. beurteilt strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt;
  2. entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle;
  3. beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle in Jugendstrafverfahren, die Übertretungen zum Gegenstand haben.

Art. 17 Anklagekammer

Die Anklagekammer ist Beschwerdeinstanz[34].

Sie:

  1. wacht über die Einhaltung des Gesetzes durch die Strafverfolgungsbehörden und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen;[35]
  2. entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden[36] wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

Art. 18 Kantonsgericht

Das Kantonsgericht ist Berufungsgericht[37]

3. Vollzugsbehörden[38]

Art. 19 Erwachsenenstrafrecht a) zuständiges Departement

Das zuständige Departement vollzieht:

  1. unbedingte Freiheitsstrafen;
  2. stationäre therapeutische Massnahmen;
  3. Verwahrungen;
  4. ambulante Behandlungen;
  5. Weisungen.

Es übt die Bewährungshilfe aus.

Es erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag.

Art. 19a* abis) Migrationsamt

Das Migrationsamt vollzieht die Landesverweisungen. Es erlässt die dafür notwendigen Verfügungen.

Art. 20 b) Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist. Insbesondere:

  1. zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein;
  2. entscheidet sie bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren Stundung[39], Verrechnung[40], Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen;
  3. vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen das Fahrverbot;
  4. verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte.

Art. 21 Jugendstrafrecht

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht die Urteile gegen Jugendliche[41], erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie oder er nicht selbst zum Entscheid befugt ist.

4. Aufsichtsbehörden[42]

Art. 22 Regierung

Die Regierung übt die Aufsicht über die gesetzmässige Organisation und den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Strafverfolgungs- und der Vollzugsbehörden aus. Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.

Art. 23 Kantonsrat

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege aus.

Er entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Mitglieder der Regierung, des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes sowie der Anklagekammer wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen[43].*

III. Verfahrensregeln

Art. 24 Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsstand

Die örtlich zuständige Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt vertritt den Kanton St.Gallen bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gegenüber den Bundesbehörden[44] und regelt den interkantonalen Gerichtsstand[45].

Art. 25 Rechtshilfe a) Grundsatz

Die Behörden der st.gallischen Strafrechtspflege leisten einander Rechtshilfe.

Art. 26 b) kantonale Strafsachen

Die st.gallischen Behörden können Rechtshilfe in Strafsachen des kantonalen Rechts gewähren.

Sie können Übertretungen ausserkantonalen Rechts verfolgen und beurteilen, wenn sie auch nach st.gallischem Recht mit Strafe bedroht sind und der andere Kanton das Strafverfahren abgetreten hat. Anwendbar ist das mildere Recht.

Art. 27 c) Durchführung

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt Rechtshilfegesuche die Behörde, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig ist.

Art. 28 d) Strafübernahme

Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung oder nimmt Stellung dazu. Sie stellt das Gesuch um Übernahme des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft des Bundes[46] und tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.

Das zuständige Departement nimmt zum Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafvollstreckung Stellung. Es stellt das Gesuch um Übertragung der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat.

Die Anklagekammer entscheidet über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Strafurteile. Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Art. 29 Verfahrenssprache[47]

Die Verfahrensbeteiligten und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.

Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, kann die Verfahrensleitung ihre Verwendung zulassen.

Art. 30 Ansprüche nach Opferhilfegesetz a) Beratungsstellen

Die Regierung regelt die Organisation der Beratungsstellen nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007[48] durch Verordnung.

Sie kann private Einrichtungen als Beratungsstellen bestimmen und mit anderen Kantonen gemeinsame Beratungsstellen betreiben.

Art. 30a* abis) Notunterkünfte

Anerkannte Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 37 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998[49]:

  1. stellen der zuständigen Beratungsstelle rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Opferhilfe, wenn der Aufenthalt der betroffenen Personen länger als zehn Tage dauert und das Opfer Wohnsitz im Kanton St.Gallen hat;
  2. holen unverzüglich eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Kantons ein, in dem das Opfer unmittelbar vor Eintritt in die Notunterkunft Wohnsitz hatte.

Die Beratungsstelle stellt den Anspruch auf Soforthilfe oder auf längerfristige Hilfe nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007[50] fest.

Die Beratungsstelle erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht zu den anrechenbaren Aufenthaltstagen von Opfern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

Art. 31 b) Entschädigung und Genugtuung

Das zuständige Departement:

  1. beurteilt Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren;
  2. gewährt Vorschüsse;
  3. macht Rückgriffsansprüche des Staates geltend.

Art. 32 c) Rechtsschutz

Verfügungen der Beratungsstellen und des zuständigen Departementes können beim Versicherungsgericht angefochten werden.

Art. 33 Mitteilung an andere Behörden[51] und an Privatpersonen

Die Strafbehörden informieren andere Behörden über ihre Strafverfahren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aufgrund anderer Gesetze.

Betreffen Anzeigen und Klagen Bereiche, in denen der Staat oder eine Gemeinde Aufsichtsfunktionen wahrnimmt und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnahmen als notwendig, namentlich zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs, machen dem zuständigen Departement, dem Gemeindepräsidium oder dem Schulratspräsidium Mitteilung:

  1. die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Erledigung;
  2. die Polizei bei Ahndung einer Übertretung mit Ordnungsbusse.

Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Bereiche die Mitteilungspflicht gilt.

Die Strafbehörden können Privatpersonen über Strafverfahren informieren, soweit diese ein schützenswertes Interesse haben und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen eindeutig überwiegt.*

Art. 33a* Verwendung von Identifikationsnummern

Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Sozialversicherungs- und die Unternehmens-Identifikationsnummer zur Identifikation von natürlichen Personen und Unternehmen systematisch verwenden[52].

Art. 34 Akten[53] a) Aufbewahrung

Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt.

Vollzugsakten werden bei der zuständigen Vollzugsbehörde aufbewahrt.

Art. 35 b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens

Über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entscheidet die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt.*

Strafakten werden herausgegeben und Auskünfte erteilt:*

  1. an Gesuchsteller, die im Verfahren Parteirechte hatten, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird;
  2. an schweizerische Strafbehörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Straffälle von Bedeutung sein können;
  3. an schweizerische Vollzugsbehörden, wenn diese für die Begutachtung einer verurteilten Person durch eine sachverständige Person oder für die Beurteilung der Gefährlichkeit benötigt werden;
  4. an schweizerische Behörden, denen ein gesetzlicher Einsichts- oder Auskunftsanspruch zusteht, wenn sie für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können;
  5. an schweizerische Behörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Zivil- oder Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen;
  6. an in der Schweiz domizilierte Versicherungsgesellschaften, wenn sie zur Abklärung von Versicherungsansprüchen, die sich gegen die beschuldigte Person richten und aus der strafbaren Handlung ableiten, von Bedeutung sein können;
  7. an andere Gesuchsteller, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die Anklagekammer regelt die Einzelheiten.*

Art. 36 c) Ablieferung

Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde liefern die Akten dem Staatsarchiv nach Ablauf der Verfolgungs- bzw. der Vollstreckungsverjährung ab, wenn sie diese nicht mehr benötigen.

Das Staatsarchiv kann angewiesen werden, Akten während einer bestimmten Zeit, längstens während 50 Jahren, nicht zu vernichten.

Art. 37 Amtsgeheimnis

Behördemitglieder sowie Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden[54] bedürfen für die Herausgabe amtlicher Akten und für die Erteilung von Auskünften über Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen[55], der Zustimmung der vorgesetzten Behörde, wenn sich die Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.

Art. 38 Rechte der Verwaltung[56]

Dem zuständigen Departement werden bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Tier- und Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten Parteirechte eingeräumt.

Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können neben der geschädigten Person die Erwachsenenschutz- und Sozialbehörde Strafantrag einreichen und die Rechte der Privatklägerschaft ausüben.

Art. 39 Zeugeneinvernahmen durch die Polizei[57]

Die Einvernahme von Zeugen wird im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft durchgeführt.

Die Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall Mitarbeitende der Fachdienste der Kriminalpolizei und weitere von der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei bezeichnete Mitarbeitende mit der Einvernahme von Zeugen beauftragen.

Art. 40 Amtliche Sachverständige[58]

Amtliche Sachverständige sind die Fachpersonen:

  1. des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen für die Bereiche der forensischen Medizin;
  2. der Fachbereiche Forensik der Kantonalen Psychiatrischen Dienste für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen;
  3. der Kantonspolizei für forensisch-naturwissenschaftliche Abklärungen;
  4. des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes für Analysen von Unfällen im Strassenverkehr.

Art. 41 Belohnung[59]

Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung, namentlich bei der Fahndung nach einer tatverdächtigen Person, eine Belohnung aussetzen, wenn es die Schwere oder die Umstände der Tat rechtfertigen.

Art. 42 Vorläufige Festnahme bei Übertretungen[60]

Das Kommando der Kantonspolizei bestimmt die Kadermitglieder, die das Festhalten von vorläufig festgenommenen Personen für länger als drei Stunden anordnen können.

Art. 43 Vollzug der Untersuchungshaft[61]

Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften zum Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere über die Stellung der inhaftierten Person, ihre Unterbringung und Betreuung, den Verkehr mit der Aussenwelt, die Aufsicht über die Vollzugseinrichtungen, die Beschwerdemöglichkeiten sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.

Art. 62 Abs. 2 dieses Erlasses wird auf Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sachgemäss angewendet.

Art. 44 Vorzeitiger Massnahmenvollzug[62]

Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht[63]

Die Verfahrensleitung kann dazu bei der Vollzugsbehörde einen Amtsbericht einholen.

Art. 46 Aussergewöhnliche Todesfälle[64]

Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen ist, eine Leiche findet, vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher Ursache Kenntnis erhält, erstattet der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unverzüglich Anzeige.

Stellt eine Ärztin oder ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, wird unverzüglich die Staatsanwaltschaft benachrichtigt.

Aussergewöhnlich im Sinn dieses Erlasses ist insbesondere jeder Todesfall:

  1. der plötzlich und unerwartet erfolgte;
  2. bei dem Fremdeinwirkung oder Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden kann;
  3. mit besonderer Vorgeschichte, in besonderer Situation oder mit besonderen Befunden an der Leiche.

Die Polizei nimmt im Auftrag der Staatsanwaltschaft unter Beizug der Amtsärztin oder des Amtsarztes eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und erstattet der Auftraggeberin Bericht.

Art. 47 Anzeigerecht[65]

Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden[66] sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten.

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.

Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten aufgrund anderer Gesetze.

Art. 48 Anzeigepflicht[67]

Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden[68] sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten, die als vorsätzliche Tötung[69], Mord[70], Totschlag[71], schwere Körperverletzung[72], Raub[73], Freiheitsberaubung oder Entführung unter erschwerenden Umständen[74], Geiselnahme[75], sexuelle Handlungen mit Kindern[76], sexuelle Nötigung[77], Vergewaltigung[78] oder Schändung[79] beurteilt werden könnte.

Von der Anzeigepflicht ist befreit:

  1. wer die Aussage oder das Zeugnis verweigern könnte[80];
  2. das zuständige Departement bei Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007[81].

Art. 49 Verfahren bei Übertretungen*

Polizei- und Kontrollorgane von Kanton und Gemeinden können bei bestimmten Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts eine Ordnungsbusse erheben. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Organe zur Bussenerhebung zuständig sind und für welche Übertretungen die Ordnungsbusse erhoben werden kann.*

Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken. Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt und es werden keine Kosten erhoben. Bussen, die von den zuständigen Organen der Gemeinde erhoben werden, fallen der Gemeindekasse zu.*

*

Die Ahndung mit Ordnungsbusse ist ausgeschlossen, wenn:*

  1. aufgrund des Unrechtsgehalts der Übertretung eine höhere Busse in Betracht kommt, namentlich wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht oder wenn sie die Übertretung zum wiederholten Mal begangen hat;
  2. der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann;
  3. die beschuldigte Person mehrere Übertretungstatbestände erfüllt und die Bussenbeträge zusammengezählt mehr als 600 Franken ergeben;
  4. die Widerhandlung von einer Person begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat;
  5. die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnt oder mit der sofortigen Sicherstellung verbotener Gegenstände oder von Deliktserlös nicht einverstanden ist.

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach dem eidgenössischen Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016[82].*

Art. 50 Nachträgliche richterliche Entscheide[83] a) Einleitung

Das Verfahren wird eingeleitet:

  1. vom zuständigen Departement bei nachträglichen Anordnungen im Zusammenhang mit:
  1.*
  2. der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach Art. 95 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[84];
  3. dem Vollzug von therapeutischen Massnahmen;
  4. dem Vollzug der Verwahrung;
  1. von der Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.

In dringenden Fällen nach Bst. a dieser Bestimmung kann das zuständige Departement die verurteilte Person in Sicherheitshaft setzen, wenn Fluchtgefahr besteht oder Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr droht. Es unterbreitet den Fall innert 48 Stunden dem Zwangsmassnahmengericht. Das weitere Verfahren richtet sich sachgemäss nach Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[85].*

Die Behörde, die das Verfahren einleitet, nimmt Erhebungen über die Tatsachen vor, die für die nachträgliche richterliche Anordnung von Bedeutung sein können. Im Gerichtsverfahren übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus.

Art. 51 b) Entscheid

Für nachträgliche richterliche Anordnungen ist das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet bei:

  1. bedingten und teilbedingten Strafen sowie nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug über die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe sowie die Änderung oder Aufhebung von Weisungen und die Erteilung neuer Weisungen;
  2. stationären therapeutischen Massnahmen über die Verlängerung der Probezeit, die Verwarnung, die Anordnung einer ambulanten Behandlung oder einer Bewährungshilfe, die Erteilung von Weisungen und die Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde;
  3. ambulanten Behandlungen über deren Verlängerung.

Ist das Verfahren mit Strafbefehl erledigt worden, ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie entscheidet über die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe oder Busse ausgesprochen hat.

Steht bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug eine Restfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, überweist die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die zuletzt beurteilten Straftaten begangen wurden.

Art. 52 Stundung und Erlass von Verfahrenskosten[86]

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Verfahrenskosten im Strafbefehl oder im Urteil ganz oder teilweise erlassen, wenn die:

  1. kostenpflichtige Person eine Notlage nachweist;
  2. Forderung auf Dauer auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht eingetrieben werden kann.

IV. Begnadigung[87]

Art. 53 Grundsatz

Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.

Die Regierung übt das Begnadigungsrecht aus.*

Art. 54 Gesuch und Verfahren

Die verurteilte Person oder eine andere in Art. 382 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[88] bezeichnete Person reicht das Begnadigungsgesuch schriftlich und begründet der Regierung ein.*

Ist das Begnadigungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es kann den Strafvollzug bis zum Entscheid der Regierung aufschieben oder unterbrechen. Auf Verfahren und Kosten werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[89] sachgemäss angewendet.*

Der Entscheid über das Begnadigungsgesuch muss nicht begründet werden. Die Regierung kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein neues Gesuch nicht zugelassen wird.*

V. Vollzug

Art. 55 Verfahrensordnung

Auf den Vollzug werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[90] sachgemäss angewendet.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, des Polizeikommandos des Migrationsamtes im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung und der Leitungen der Vollzugseinrichtungen ist der Rekurs an das zuständige Departement zulässig.*

Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes ist die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig, ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung. Diese können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[91] beim Verwaltungsgericht angefochten werden.*

Auf das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer werden Art. 379 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[92] sachgemäss angewendet. Ausgenommen ist Art. 381 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[93].*

Art. 56 Urteilszustellung

Das Gericht stellt den Vollzugsbehörden das rechtskräftige Urteil zu[94] Es meldet den Rechtsspruch umgehend, wenn der verurteilten Person die Freiheit bereits entzogen ist.

Die Staatsanwaltschaft stellt dem zuständigen Departement den rechtskräftigen Strafbefehl zu, wenn angeordnet wurde:

  1. eine unbedingte Freiheitsstrafe;
  2. Bewährungshilfe;
  3. eine Weisung.

Gericht und Staatsanwaltschaft legen eine Kopie des Strafregisterauszugs, des allfälligen psychiatrischen Gutachtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Empfangsschein bei.

Art. 57 Mitteilungen über den Straf- und Massnahmenvollzug

Das zuständige Departement informiert das Opfer und seine Angehörigen sowie Dritte, soweit diese über ein schützenswertes Interesse verfügen, auf Gesuch über den Straf- und Massnahmenvollzug.[95]*

Es hört die eingewiesene Person vorher an. Auf die Anhörung wird verzichtet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sie oder er oder eine nahestehende Person einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist, falls die eingewiesene Person über das Gesuch orientiert wird.*

Die Mitteilungen an Behörden richten sich nach Art. 33 Abs. 1 dieses Erlasses.

Art. 58a* Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen a) Ziel und Grundsätze

Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Vollzugsarbeit orientiert sich an den Delikten, dem Risikopotenzial sowie dem Entwicklungsbedarf und den Entwicklungsmöglichkeiten der verurteilten Person. Der Vollzug wird unter dem Vorbehalt überwiegender Sicherheitsinteressen auf die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet.

Art. 59 b) Aufgaben des zuständigen Departementes*

Das zuständige Departement:

  1. trifft die geeigneten Anordnungen zur Sicherung des Vollzugs[96], namentlich kann es die verurteilte Person in einem Gefängnis unterbringen, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend nicht durchführbar ist und bei einer Entlassung in Freiheit die öffentliche Sicherheit oder der Massnahmenzweck gefährdet ist;
  2. entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und der elektronischen Überwachung;
  3. bestimmt den Vollzugsort;
  4. fordert die verurteilte Person, die sich in Freiheit befindet, mit Vollzugsbefehl zum Antritt der Strafe oder Massnahme innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Urteils auf. Der Vollzugsbefehl ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar;
  5. bewilligt auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub um höchstens ein Jahr, wenn die verurteilte Person für sich oder ihre Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht;
  6. verschiebt den Vollzugszeitpunkt und entscheidet über abweichende Vollzugsregeln, wenn es der Gesundheitszustand der verurteilten Person erfordert;
  7. wirkt bei der Vollzugsplanung mit und entscheidet im Rahmen der Regelungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere über die Unterbrechung des Vollzugs, die Versetzung der verurteilten Person und über Vollzugsöffnungen wie:
  1. die Bewilligung von Urlaub;
  2. den Vollzug in Form des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats;
  3. die bedingte Entlassung. Vorbehalten bleibt die Delegation der Entscheidkompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilligung von Urlaub sowie des Arbeits- und Wohnexternats;
  1. prüft, ob und wann die verurteilte Person aus dem Vollzug einer Massnahme bedingt zu entlassen oder ob die Massnahme aufzuheben ist;
  2. beantragt dem Richter die nachträgliche Änderung der Sanktion.

*

*

Art. 59a* c) Mitwirkung der verurteilten Person

Die verurteilte Person hat:

  1. an der Verwirklichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken und sich mit ihren Straftaten, deren Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen;
  2. die Vollzugsvorschriften und den Vollzugsplan einzuhalten;
  3. sich den angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen, medizinischen Untersuchungen und Kontrollen zu unterziehen;
  4. alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.

Art. 60 Ambulante Behandlungen und Weisungen

Das zuständige Departement:

  1. klärt in regelmässigen Abständen ab, ob die verurteilte Person die ambulante Behandlung[97] einhält;
  2. entscheidet über die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung[98];
  3. prüft, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
  4. beantragt dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme;
  5. überweist nach Anhören der verurteilten Person die Akten mit Bericht und Antrag der zuständigen Behörde, wenn die Weisung missachtet wird, nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.

Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen grundsätzlich deliktorientiert.

Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der Durchführung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung werden in einer Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet, über den Therapieverlauf zu berichten und die Vollzugsbehörde bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich zu orientieren.

Art. 60a* Landesverweisung

Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörden koordinieren ihre Verfahren und Verfügungen mit dem Migrationsamt.

Sie orientieren das Migrationsamt insbesondere über die Rechtskraft des Urteils, mit dem eine Landesverweisung angeordnet wird, sowie über den Vollzug der unbedingten Strafen oder Strafteile und der freiheitsentziehenden Massnahmen.

Das Migrationsamt entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung.

Art. 61 Medizinische Massnahmen

Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.

Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden:

  1. im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 59 bis 61, 63 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[99] oder
  2. falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist und ohne Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft gefährdet.

Ist keine Gefahr im Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Massnahme aufgeklärt.

Art. 62 Vollzugskosten

Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleiben Art. 380 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[100] sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger, namentlich durch Versicherungen.

Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen und Krankheiten auf, soweit die verurteilte Person nicht versichert ist und diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen angemessen herabgesetzt werden.

Die verurteilte Person:

  1. bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;
  2. wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, der elektronischen Überwachung, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
  3. trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, eingeschlossen Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;
  4. trägt die Kosten von ambulanten Behandlungen und von Weisungen. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement den Kanton an den Kosten beteiligen.

Art. 63 Verordnung

Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Bewährungshilfe, das Strafregister sowie über die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen. Sie berücksichtigt dabei, dass:

  1. der Straf- und Massnahmenvollzug im Interesse der Rückfallprävention die Fähigkeiten der verurteilten Person zu sozialem Verhalten fördern und sie befähigen soll, ein eigenverantwortliches, straffreies Leben zu führen;
  2. dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der mitgefangenen Personen angemessen Rechnung getragen wird.

Die Vollzugsvorschriften regeln im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere die besonderen Vollzugsformen, die Vollzugsplanung und den risikoorientierten Sanktionenvollzug, den Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern, die Beschäftigung und das Arbeitsentgelt sowie die Aus- und Weiterbildung der verurteilten Person, stellen ihre medizinische und soziale Betreuung sicher, regeln die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die bedingte Entlassung sowie die Einzelheiten der Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.*

Art. 64 Anstalten

Der Kanton stellt geeignete Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung.

Die Regierung kann mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die gemeinsame Benutzung sowie über die Errichtung und den Betrieb von Vollzugseinrichtungen abschliessen.

Art. 64a* Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen a) Grundsatz

Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass die eingewiesenen Personen korrekt und menschenwürdig behandelt sowie deren Rechte nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Einrichtung es erfordern.

Sie ist für die Sicherheit und einen geordneten Betrieb verantwortlich.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergreifen die nach den konkreten Umständen gebotenen und zumutbaren Zwangsmassnahmen, um eine Straftat oder eine Flucht einer eingewiesenen Person zu verhindern, eine flüchtige Person wieder zu ergreifen oder die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen. Sie beachten dabei den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

Art. 64b* b) besondere Sicherungsmassnahmen

Besondere Sicherungsmassnahmen können getroffen werden bei:

  1. erhöhter Fluchtgefahr;
  2. Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen;
  3. Gefahr einer anderweitigen schweren Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung.

Als besondere Sicherungsmassnahmen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung insbesondere anordnen:

  1. den Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist;
  2. die vorübergehende Beschränkung des Spazierrechts;
  3. die Beschränkung des Verkehrs mit der Aussenwelt, insbesondere des Besuchsrechts und des Postverkehrs;
  4. die Fesselung;
  5. die Unterbringung in einer besonderen Zelle.

In dringenden Fällen ergreifen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nötigen Massnahmen. Die Leitung wird sofort orientiert. Diese entscheidet unverzüglich über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Massnahmen.

Die besondere Sicherungsmassnahme wird unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes so lange aufrechterhalten, als die Gefahr andauert. Die Leitung der Vollzugseinrichtung überprüft regelmässig, ob die Massnahme noch notwendig ist. Die Überprüfung wird dokumentiert.

Art. 64c* c) Disziplinarmassnahmen

Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Vorschriften der Vollzugseinrichtung und Verstösse gegen den Vollzugsplan werden disziplinarisch geahndet. Als Disziplinarfehler gelten insbesondere:

  1. Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
  2. Tätlichkeit oder Drohung gegen Personal, Miteingewiesene oder Dritte;
  3. Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
  4. Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;
  5. unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
  6. Ein- und Ausfuhr, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, oder von Schriftstücken und nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der Kontrolle;
  7. Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Verschleuderung von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren;
  8. Einfuhr, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten;
  9. Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen;
  10. ungebührliches Verhalten gegenüber dem Personal, Miteingewiesenen oder Dritten;
  11. Missachtung von ausdrüklichen Anordnungen.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung übt die Disziplinargewalt aus und kann anordnen:

  1. Verweis;
  2. zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung der Verfügung über Geldmittel;
  3. zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung von Freizeitbeschäftigungen, insbesondere der Benützung von Ton- und Bildwiedergabegeräten sowie der Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivitäten;
  4. zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung;
  5. Busse bis zu Fr. 200.–;
  6. Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;
  7. Arrest bis zu 14 Tagen.

Die Disziplinargewalt kann in den Vorschriften der Vollzugseinrichtung an andere Leitungspersonen delegiert werden.

Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit bis zu drei Monaten aufgeschoben werden.

In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn der Disziplinarfehler auf andere Weise erledigt werden kann. Das Disziplinarverfahren wird schriftlich eingestellt und allfällige Vereinbarungen mit der eingewiesenen Person werden festgehalten.

Art. 64d* d) Verfahren

Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Klärung des Sachverhalts. Die eingewiesene Person erhält vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme, ausgenommen wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss.

Die Verfügung wird unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gefährdung und der objektiven Schwere des Disziplinarfehlers sowie des bisherigen Verhaltens und der Beweggründe der eingewiesenen Person erlassen.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[101].

Art. 65 Aus- und Weiterbildung

Die Regierung sorgt im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Justizvollzug tätigen Mitarbeitenden.

Sie kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.

VI. Jugendstrafprozess

Art. 66 Ergänzende Bestimmungen

Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen über den Erwachsenenstrafprozess unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 4 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[102] sachgemäss angewendet.

Art. 67 Zusammenarbeit

Jugendanwaltschaft, Schutzbehörden, Schule und andere Stellen der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.

Die Informationen an andere Behörden und Privatpersonen richten sich nach Art. 33 dieses Erlasses.

Art. 68 Mediation[103] a) Einleitung

Die Jugendanwaltschaft kann das Strafverfahren sistieren und eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauftragen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bestimmt, welche Personen und Organisationen zur Durchführung des Mediationsverfahrens geeignet sind.

Der Auftrag erfolgt schriftlich. Er bezeichnet die Parteien, den Sachverhalt, die mit der Mediation verfolgten Ziele, den Zeitrahmen und enthält die Zustimmungserklärung der Parteien.

Die Mediatorin oder der Mediator wird zur gewissenhaften Erfüllung des Auftrags ermahnt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Akten werden zur Verfügung gestellt.

Art. 69 b) Verfahren

Die Mediatorin oder der Mediator sorgt für einen fairen Ablauf des Mediationsverfahrens und versucht, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Beweise werden nicht erhoben.

Zieht eine Partei ihr Einverständnis zurück oder nimmt sie am Verfahren unentschuldigt nicht teil, gilt die Mediation als gescheitert.

Die Mediatorin oder der Mediator erstattet der Jugendanwaltschaft schriftlich Bericht über das Ergebnis des Mediationsverfahrens und reicht eine allfällige Vereinbarung zwischen den Parteien ein. Ohne Zustimmung der Parteien werden keine Angaben über Zugeständnisse während des Mediationsverfahrens gemacht.

Art. 70 c) Abschluss

Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen ist und kein offensichtliches Missverhältnis zwischen deren Interessen vorliegt. Andernfalls wird das Strafverfahren weitergeführt.

Das Verfahren kann offengehalten werden, bis die vereinbarten Leistungen erfüllt sind.

Die Einstellungsverfügung enthält die Parteivereinbarung.

Art. 71 Amtliche Verteidigung[104]

Zuständig für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist die Verfahrensleitung.

Art. 72 Vorsorgliche Schutzmassnahmen[105]

Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Art. 73 Vollzug der Untersuchungshaft[106]

Die Untersuchungshaft wird in der Regel im Jugendheim Platanenhof vollzogen.

Der Vollzug an einem anderen Ort ist ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.

Art. 74 Vollzug von Sanktionen[107] a) Zuständigkeit

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ordnet den Vollzug der gegenüber Jugendlichen verhängten Schutzmassnahmen und Strafen an und beaufsichtigt ihn.

Der Sozialarbeiterin oder dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft können insbesondere übertragen werden:

  1. Aufsicht, persönliche Betreuung und Überwachung der ambulanten Behandlung;
  2. Begleitung während der Unterbringung und des Freiheitsentzugs;
  3. Organisation und Überwachung der persönlichen Leistung;
  4. Begleitung während der Probezeit;
  5. Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Unterhaltspflichtigen.

Art. 75 b) Freiheitsentzug

Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.

Der Vollzug in einem Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.*

Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonderen Vollzugsform bewilligen.

Art. 75a* bbis) Disziplinarmassnahmen

Als Disziplinarmassnahmen gegenüber Jugendlichen des Jugendheims Platanenhof können angeordnet werden:

  1. Verweis;
  2. Geldleistung bis zu Fr. 100.–;
  3. Nachholen versäumter Schul- oder Arbeitszeit;
  4. zeitweiser Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre;
  5. Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen.

Im Übrigen werden Art. 64c und Art. 64d dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

Art. 76 c) nachträgliche Verfügung

Die Jugendanwaltschaft kann eine Schutzmassnahme vorläufig abändern, wenn dies im Interesse der oder des verurteilten Jugendlichen dringend geboten ist.

Ist das Gericht zur Anordnung der neuen Schutzmassnahme zuständig, werden ihm die Akten mit Bericht und Antrag innert drei Monaten überwiesen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Frist ausnahmsweise auf sechs Monate verlängern.

Art. 77 d) Vollzugskosten[108]

Kommt eine Kostenbeteiligung in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder des Jugendlichen ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche geben die erforderlichen Auskünfte.

Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.*

Art. 78 e) Private Einrichtungen

Das zuständige Departement kann privaten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Sanktionen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003[109] zu vollziehen, sofern diese:

  1. über eine klare Organisationsstruktur, ein schriftliches Vollzugskonzept und eine Hausordnung verfügen;
  2. Gewähr für eine korrekte und konsequente Führung und Betreuung der eingewiesenen Personen bieten.

Die Leitung der privaten Einrichtung kann besondere Sicherungsmassnahmen wie die Unterbringung in einem besonderen Zimmer oder einer Zelle und Disziplinarmassnahmen wie Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen anordnen, wenn:*

1. die eingewiesene Person erhöht fluchtgefährlich ist, sich selbst oder Dritte gefährdet oder die Ordnung in der Einrichtung unmittelbar und schwer stört;
2. schwer oder wiederholt vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ordnung in der Einrichtung verletzt hat, namentlich durch Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe, Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Betreuungspersonal, gegen Miteingewiesene oder Drittpersonen, Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen und Suchtmitteln, insbesondere von Waffen, Drogen und Alkohol;
3. die Disziplinarfehler, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren in einem Disziplinarreglement schriftlich festgehalten sind.

Die Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 19991[113] wird aufgehoben.

Art. 83 Übergangsrecht

Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[114] werden sachgemäss angewendet.

Art. 84 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Egress

nGS 45-102

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45-102 03.08.2010 01.01.2011
Art. 1 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 2a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-038 30.01.2018 01.07.2018
Art. 8, Abs. 1, c) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 10, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 11, Abs. 1, f) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 11, Abs. 1, g) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 1, d) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 1, e) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 1, f) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2, 1. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2, 2. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2, 3. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2, 4. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 13, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 13, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 14 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 15, Abs. 3 geändert 2015-049 29.04.2014 01.06.2015
Art. 17, Abs. 2, b) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 19, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 19a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 30a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 33, Abs. 2, b) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 33, Abs. 4 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 33a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 35, Abs. 2 eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 35, Abs. 3 eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 45 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 49 Artikeltitel geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 4 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 5 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 50, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 51, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 51, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 53, Abs. 2 geändert 2023-062 14.11.2023 14.11.2023
Art. 54, Abs. 1 geändert 2023-062 14.11.2023 14.11.2023
Art. 54, Abs. 2 geändert 2023-062 14.11.2023 14.11.2023
Art. 54, Abs. 3 geändert 2023-062 14.11.2023 14.11.2023
Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 55, Abs. 3 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 56, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 57, Abs. 1bis eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 58 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 58a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59 Artikeltitel geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59, Abs. 2 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59, Abs. 3 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 60a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 62, Abs. 3, b) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 63, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 64a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 64b eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 64c eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 64d eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 75, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 75a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 77, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 77, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 77, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 78, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.08.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 45-102
25.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 14 geändert 47–31
29.04.2014 01.06.2015 Art. 15, Abs. 3 geändert 2015-049
30.01.2018 30.01.2018 Art. 2a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.07.2018 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-038
30.01.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, c) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 10, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 11, Abs. 1, f) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 11, Abs. 1, g) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, d) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, e) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, f) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 1. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 2. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 3. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 4. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 17, Abs. 2, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 19, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 19a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33, Abs. 2, b) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33, Abs. 4 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 2 eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 3 eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 45 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49 Artikeltitel geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 4 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 5 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 50, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 51, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 51, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 3 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 56, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 57, Abs. 1bis eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 58 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 58a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59 Artikeltitel geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 2 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 3 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 59a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 60a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 62, Abs. 3, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 63, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64b eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64c eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64d eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 75, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 75a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 78, Abs. 2 geändert 2018-028
29.01.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt 2019-024
14.11.2023 14.11.2023 Art. 53, Abs. 2 geändert 2023-062
14.11.2023 14.11.2023 Art. 54, Abs. 1 geändert 2023-062
14.11.2023 14.11.2023 Art. 54, Abs. 2 geändert 2023-062
14.11.2023 14.11.2023 Art. 54, Abs. 3 geändert 2023-062