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962.13

Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht

vom 18.11.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010[1]

als Verordnung:[2]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt:

  1. Organisation und Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes;
  2. den Einsatz der Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter.

II. Organisation und Zuständigkeit

Art. 2 Zwangsmassnahmengerichte a) Bestand

Der Bestand der regionalen Zwangsmassnahmengerichte richtet sich nach dem Bestand und der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Untersuchungsämter.[3]

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht am Kreisgericht Toggenburg.

Art. 3 b) Aufgaben

Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind für die Anordnung und die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen zuständig.

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.

Art. 4 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter

Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter sind die vom Kantonsgericht bezeichneten hauptamtlichen oder festangestellten Mitglieder des Kreisgerichtes.

Sie können Amtshandlungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen.

Die Richterinnen und Richter der regionalen Zwangsmassnahmengerichte vertreten sich gegenseitig, ebenso die Richterinnen und Richter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes.

Art. 5 Bereitschaftsdienst

Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte ordnen den Bereitschaftsdienst.

Der Bereitschaftsdienst an den regionalen Zwangsmassnahmengerichten beginnt am Freitag oder an dem einem Ruhetag vorangehenden Tag um 8 Uhr und endet am letzten arbeitsfreien Tag um 18 Uhr.

Die Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter mit Bereitschaftsdienst entscheiden über die Anträge auf Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die während des Bereitschaftsdienstes gestellt werden.

Art. 6 Information der Staatsanwaltschaft

Die Zwangsmassnahmengerichte informieren die Staatsanwaltschaft über die Regelung der Stellvertretung und des Bereitschaftsdienstes.

III. Verfahren

Art. 7 Grundsatz

Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts.[4]

Art. 8 Voranzeige und zusätzliche Abklärungen

Die Staatsanwaltschaft leitet die ihr zugegangene Information über eine erfolgte Festnahme unverzüglich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiter, wenn ein Antrag auf Untersuchungshaft in Frage kommt.

Sie klärt bei der Befragung der beschuldigten Person ab[5], ob diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.

Art. 9 Kosten

Die Gerichts- und Verteidigungskosten können festgesetzt und bei der Hauptsache belassen werden, wenn die Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Haftrichterordnung vom 16. Juni 2000[6] wird aufgehoben.

Art. 11 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Egress

nGS 46–47

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–47 18.11.2010 01.01.2011

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–47