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971.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 10.04.1980 (Stand 25.01.2011)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 1979[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs[2]

als Gesetz:[3]

I. Betreibungsamt

Art. 1* Betreibungskreis

Die politische Gemeinde[4] bildet einen Betreibungskreis.

Politische Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen. Zuständig sind die Gemeinderäte.

Die Regierung ordnet den Zusammenschluss an, wenn die ordentliche Führung des Amtes nicht mehr gewährleistet ist.

Art. 2* Betreibungsbeamte a) Wahl

Die als Betreibungsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat gewählt. Sie sind in mehreren Betreibungskreisen wählbar.

Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, so werden die Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte gewählt.

Art. 3 b) ausserordentlicher Stellvertreter

Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter ernennt die untere Aufsichtsbehörde[5] einen ausserordentlichen Stellvertreter.

Art. 4 c) Besoldung

Die Betreibungsbeamten werden von der Gemeinde fest besoldet.

Art. 5 Gebühren

Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.

Art. 6 Mithilfe im Konkursverfahren

Das Konkursamt kann in dringenden Fällen den Betreibungsbeamten als Gehilfen zur Inventaraufnahme und zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen in dessen Betreibungskreis beiziehen.

Art. 6bis* Haftung der politischen Gemeinde

Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 5 SchKG zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Betreibungskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.

II. Konkursamt

Art. 7 Konkurskreis

Der Kanton bildet einen Konkurskreis.

Art. 8 Organisation

Das Konkursamt hat seinen Sitz in St.Gallen.

Die Regierung errichtet Zweigstellen.*

Art. 9* Konkursbeamte

Die für die Leitung von Konkursamt und Zweigstellen zuständigen Mitarbeiter werden als Konkursbeamte bezeichnet.

Die Regierung kann weiteren Mitarbeitern konkursamtliche Befugnisse übertragen. Diese werden ebenfalls als Konkursbeamte bezeichnet.

Art. 10 Ausserordentliche Stellvertreter

In besonderen Fällen kann die Regierung ausserordentliche Stellvertreter einsetzen.*

Art. 11 Sachwalter

Die Konkursbeamten sind verpflichtet, die Aufgaben eines Sachwalters zu übernehmen.

III. Aufsichtsbehörden

Art. 12* Untere Aufsichtsbehörde

Der Einzelrichter des Kreisgerichtes ist untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter seines Gerichtskreises.

Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Gerichtskreise gebildet, führt der Einzelrichter die Aufsicht, in dessen Gerichtskreis das Betreibungsamt seinen Sitz hat.

Art. 13 Kantonale Aufsichtsbehörde

Das Kantonsgericht bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern als kantonale Aufsichtsbehörde. Die übrigen Kantonsrichter sind Ersatzmitglieder.

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und einzige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.

Art. 14* Aufgaben a) untere Aufsichtsbehörde

Die untere Aufsichtsbehörde:

  1. prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;
  2. erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;
  3. erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;
  4. bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
  5. ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.

Art. 15* b) kantonale Aufsichtsbehörde

Die kantonale Aufsichtsbehörde:

  1. prüft die Geschäftsführung des Konkursamtes;
  2. hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Betreibungsämter;
  3. berichtet dem zuständigen Departement, wenn die ordentliche Führung eines Betreibungsamtes nicht mehr gewährleistet ist;
  4. erteilt dem Konkursamt und den Betreibungsämtern Weisungen;
  5. erledigt Beschwerden im Konkurs- und im Nachlassverfahren;
  6. erledigt Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden;
  7. ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten des Konkursamtes an.

IV. Arrest

V. Ausweisung von Mietern und Pächtern

VI. Nachlassbehörden

VII. Depositenanstalt

Art. 25* Banken

Depositenanstalten sind die Banken nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen.[7]

VIII. Verfahren

Art. 27* Beschwerdeverfahren

Die Beschwerde[8] wird schriftlich eingereicht. Sie enthält einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Fehlt die Unterschrift, wird zur Behebung des Mangels Frist gesetzt mit der Androhung, dass bei nichtbenützter Frist die Beschwerde nicht behandelt werde.

Im übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Rekurs[9] sachgemäss angewendet.

IX. Rechtsöffnungstitel

Art. 28* Definitive Rechtsöffnung

Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.

X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten

Art. 29 Zuständigkeit

In Schuldbetreibungen gegen Staat, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.

Art. 30 Aufsichtsbehörde

Einzige Aufsichtsbehörde ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

X.bis Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren*

Art. 30bis* Rückgriff und Sicherheitsleistung

Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über den Rückgriff und die Sicherheitsleistung[10] finden auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren sachgemässe Anwendung.

XI. Betreibungs- und Konkursdelikte

Art. 31* Anzeigepflicht

Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursdelikte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

XII. Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Oktober 1911[11] wird aufgehoben.

Art. 34 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.[12]*

Egress

nGS 15–79

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 15–79 10.04.1980 01.01.1981
Art. 1 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 6bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 9 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 10, Abs. 1 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 12 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Art. 14 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 15 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 19 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 25 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 27 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 28 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 10bis. eingefügt 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 30bis eingefügt 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 31 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 15–60 04.12.1980 keine Angabe
Art. 34, Abs. 1 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.04.1980 01.01.1981 Erlass Grunderlass 15–79
04.12.1980 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 15–60
20.12.1990 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 26–39
20.12.1990 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 26–39
20.12.1990 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 26–39
20.12.1990 keine Angabe Art. 19 aufgehoben 26–39
20.12.1990 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 26–39
20.12.1990 keine Angabe Art. 21 aufgehoben 26–39
20.12.1990 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 26–39
20.12.1990 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 26–39
07.11.1996 keine Angabe Art. 1 geändert 31–140
07.11.1996 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 31–140
07.11.1996 keine Angabe Art. 10, Abs. 1 geändert 31–140
07.11.1996 keine Angabe Art. 25 geändert 31–140
07.11.1996 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 31–140
07.11.1996 keine Angabe Art. 27 geändert 31–140
07.11.1996 keine Angabe Gliederungstitel 10bis. eingefügt 31–140
07.11.1996 keine Angabe Art. 30bis eingefügt 31–140
07.11.1996 keine Angabe Art. 34, Abs. 1 geändert 31–140
01.06.2008 keine Angabe Art. 12 geändert 44–52
15.06.2010 keine Angabe Art. 28 geändert 45–99
03.08.2010 keine Angabe Art. 31 geändert 45–102
25.01.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 6bis geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 14 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 15 geändert 47–31