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Verfassung des Kantons Schaffhausen

Vom 17.06.2002 (Stand 24.11.2024)

Präambel

In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Staatsform, Souveränität

Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2 Demokratische Grundordnung

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 3 Bund, andere Kantone, Ausland

Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.

Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.

Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.

Art. 4 Kantonsgebiet, Gemeinden

Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

Er gliedert sich in Gemeinden.

Art. 5 Bürgerrecht

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Art. 6 Verantwortung und Pflichten

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.

Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.

Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Art. 7 Rechtsstaatlichkeit, Treu und Glauben

Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.

Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

Art. 8 Gewaltenteilung

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Art. 9 Nachhaltigkeit

Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.

2 Grundrechte, Sozialziele

2.1 Grundrechte

Art. 10 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.

Art. 11 Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.

Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen.

Art. 12 Freiheitsrechte

Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:

  1. die persönliche Freiheit
  2. der Schutz der Privatsphäre
  3. das Recht auf Ehe und Familie oder auf eine andere Form des Zusammenlebens
  4. die Glaubens- und Gewissensfreiheit
  5. die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit
  6. die Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung
  7. die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks
  8. die Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
  9. die Niederlassungsfreiheit
  10. die Wirtschaftsfreiheit

Das Eigentum ist gewährleistet.

Art. 13 Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, hat Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe.

Art. 14 Schutz der Kinder und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge.

Art. 15 Recht auf Schulbildung

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung.

Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.

Art. 16 Opferhilfe

Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung.

Art. 17 Rechtsweggarantie

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt.

… *

Art. 18 Verfahrensgarantien

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 19 Petitionsrecht

Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen.

Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu beantworten.

Art. 20 Geltung der Grundrechte

Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Art. 21 Schranken der Grundrechte

Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind.

Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2.2 Sozialziele

Art. 22 Sozialziele

Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

  1. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat
  2. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält
  3. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden
  4. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können
  5. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können
  6. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können
  7. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden

Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

3 Volksrechte

3.1 Stimm- und Wahlrecht

Art. 23 Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.

Das Stimm- und Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.

Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht.

3.2 Wahlen

Art. 24 Volkswahlen

Die Stimmberechtigten wählen:

  1. den Kantonsrat
  2. den Regierungsrat
  3. die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates

Art. 25 Wahlverfahren

Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. *

Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.

Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Art. 26 Abberufung

1'000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantonsrates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren.

Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt.

Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde.

3.3 Volksinitiative

Art. 27 Gegenstand, Form

Mit einer Volksinitiative können 1'000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf:

  1. Total- oder Teilrevision der Verfassung
  2. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes
  3. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht
  4. Einreichen einer Standesinitiative

Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

Art. 28 Verfahren

Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative.

Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:

  1. gegen übergeordnetes Recht verstösst
  2. undurchführbar ist
  3. die Einheit der Form oder der Materie verletzt

Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.

Art. 29 Behandlung

Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber.

Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.

Art. 30 Gegenvorschlag

Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.

Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden.

3.4 Volksmotion

Art. 31 Volksmotion

100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat eine schriftlich begründete Volksmotion einzureichen.

Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder.

3.5 Volksabstimmungen

Art. 32 Obligatorische Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über:

  1. Verfassungsänderungen
  2. internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar anwendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen
  3. Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind
  4. Volksinitiativen
  5. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3'000'000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.00
  6. die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes bezüglich des Baus von Kernkraftwerken, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioaktive Rückstände auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden Kantone
  7. die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins Nationalstrassennetz
  8. weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt
  9. Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung bringen will

Art. 33 Fakultative Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstimmung unterstellt werden:

  1. Gesetze, denen mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zugestimmt haben
  2. unmittelbar anwendbare internationale und interkantonale Verträge mit gesetzgebendem Charakter
  3. der Voranschlag bei einer Änderung des Steuerfusses
  4. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.00
  5. Grundsatzbeschlüsse des Kantonsrates
  6. weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt

Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1'000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 lit. c gilt eine Frist von 30 Tagen.

Art. 34 Dringlichkeitsrecht

Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zustimmen.

Ist eine Volksabstimmung erforderlich oder wird eine solche verlangt, so tritt ein solches Gesetz ein Jahr nach Annahme durch den Kantonsrat wieder ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

Art. 35 Teil- und Variantenabstimmung

Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung unterbreitet werden.

Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin.

3.6 Mitwirkungsrechte

Art. 36 Vernehmlassungen

Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.

Art. 37 Politische Parteien

Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

Art. 37a * Transparente Wahl-, Abstimmungs- und Parteienfinanzierung *

Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere:

  1. Das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf
  2. Die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags
  3. Die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt Fr. 3'000.00 pro Kalenderjahr nicht übersteigt

Ausgenommen von den Offenlegungspflichten nach Abs. 1 sind: *

  1. Kommunale Wahl- und Abstimmungskämpfe in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern;  
  2. Wahl- und Abstimmungskampagnen, für die gesamthaft weniger als CHF 3’000.– aufgewendet werden.  

Die Annahme anonymer Zuwendungen ist verboten. *

Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.

Ausgenommen von der Offenlegungspflicht nach Abs. 2 sind Kandidierende für kommunale Ämter in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern. *

Der Geltungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 wird auf die Nationalratswahlen ausgedehnt. *

Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbindungen offen.

Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 1, 2 und 3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite/Homepage des Kantons Schaffhausen.

Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Abs. 1–3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert.

Spenden an politische Parteien, die gegen die Offenlegungspflichten verstossen haben, sind steuerlich nicht abzugsfähig. *

Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung.

4 Behörden

4.1 Grundsätze

Art. 38 Gesetzmässigkeitsgrundsatz

Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.

Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht angewendet werden.

Art. 39 Tätigkeitsgrundsätze

Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig.

Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.

Art. 40 Wählbarkeit

In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar. *

In das Obergericht und das Kantonsgericht sind alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Sie müssen ab Amtsantritt im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben. *

Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen.

Art. 41 Amtsdauer

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflegebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.

Art. 42 Unvereinbare Ämter

Niemand darf gleichzeitig angehören:

  1. dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einer kantonalen Rechtspflegebehörde
  2. dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat
  3. dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde

Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.

Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

Art. 43 Persönliche Unvereinbarkeit

Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister. *

Art. 44 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz

Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

Art. 45 Ausstand

Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.

In Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.

Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

Art. 46 Dienstverhältnis

Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.

Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.

Art. 47 Öffentlichkeit, Information

Rechtsetzungsakte sind zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung aufzunehmen.

Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren.

Art. 48 Verantwortlichkeit

Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisationen haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben.

Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben.

4.2 Aufgabenübertragung

Art. 49 Aufgabenübertragung zwischen Behörden

Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden, sofern sich die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Übertragung von Befugnissen an andere Behörden ist ausgeschlossen.

Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrats an den Regierungsrat übertragen werden.

Der Kantonsrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.

Rechtsprechungsbefugnisse können durch das Gesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

Art. 50 Vorbehalt des Gesetzes

Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über:

  1. die Volksrechte
  2. Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte
  3. die Rechte und Pflichten von Personen
  4. den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen
  5. die Aufgaben und die Leistungen des Kantons
  6. die Organisation und das Verfahren der Behörden

Art. 51 Beizug Privater

Das Gesetz kann anstelle von staatlichen Regelungen private Vereinbarungen ermöglichen. Es bestimmt die notwendigen Zielvorgaben.

Kontroll- und Überwachungsmassnahmen können Privaten übertragen werden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weiteren Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz.

Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.

4.3 Kantonsrat

Art. 52 Stellung, Zusammensetzung

Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. *

Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus.

Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsentscheide übertragen werden.

Art. 53 Rechtsetzung

Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die kantonalen Gesetze.

Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.

Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.

Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Verträge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen.

Art. 54 Planung

Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne.

Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen.

Art. 55 Aufsicht, Wirksamkeitsprüfung

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Gerichtsbehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskunftsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

Der Kantonsrat prüft und genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts sowie der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung. *

Er kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen.

Art. 56 Finanzbefugnisse

Der Kantonsrat beschliesst über:

  1. den Voranschlag
  2. die Genehmigung der Kantonsrechnung
  3. die Festsetzung kantonaler Steuern und Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
  4. Ausgaben, soweit sie nicht in die Kompetenz des Regierungsrates fallen, unter Vorbehalt von Art. 32 und 33

Art. 57 Weitere Befugnisse und Aufgaben

Der Kantonsrat:

  1. beschliesst über die Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen, ausser dem Begehren auf Abberufung des Kantonsrates
  2. entscheidet über die Ergreifung des fakultativen Referendums zusammen mit anderen Kantonen und über die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene
  3. nimmt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen vor
  4. beschliesst über Amnestie und Begnadigung
  5. erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das Gesetz einer anderen Stelle übertragen wird
  6. behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden
  7. entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung wichtiger Konzessionen

Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 58 Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse

Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.

Der Kantonsrat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Art. 59 Stellung der Ratsmitglieder

Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Instruktion.

Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Der Aufhebung der parlamentarischen Immunität müssen zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder zustimmen.

Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen berechtigt.

Sie verfügen gegenüber der Verwaltung und den Gerichten über die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Sie können Fraktionen bilden. An diese können Beiträge ausgerichtet werden.

4.4 Regierungsrat

Art. 60 Stellung, Zusammensetzung

Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Art. 61 Unvereinbarkeit

Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmen können sie nur in Vertretung des Kantons tätig sein.

Art. 62 Stellung im Kantonsrat

Der Regierungsrat hat das Recht, dem Kantonsrat Anträge zu stellen.

Seine Mitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kantonsrates mit beratender Stimme teil. Dabei geniessen sie parlamentarische Immunität.

Art. 63 Planung, Koordination

Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns.

Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab.

Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 64 Leitung der Verwaltung

Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung.

Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit ab.

Art. 65 Rechtsetzung

Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.

Er erlässt die Verordnungen, zu denen ihn die Verfassung oder das Gesetz ermächtigen.

Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat die Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind, durch Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

Der Regierungsrat schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

Art. 66 Finanzbefugnisse

Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen.

Er verabschiedet Voranschlag und Kantonsrechnung zuhanden des Kantonsrates.

Er beschliesst über:

  1. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100'000.00 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20'000.00
  2. Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzvermögens bis Fr. 1'000'000.00

Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.

Art. 67 Weitere Befugnisse und Aufgaben

Der Regierungsrat:

  1. vertritt den Kanton nach aussen und innen
  2. trägt die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  3. bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will
  4. veröffentlicht die kantonalen Erlasse
  5. sorgt für den Vollzug der Erlasse von Bund und Kanton, der Beschlüsse des Kantonsrates und der rechtskräftigen Urteile
  6. übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus
  7. verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden
  8. entscheidet über Verwaltungsstreitigkeiten, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen
  9. erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragen werden

Art. 68 Ausserordentliche Lagen

Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten dahin.

4.5 Kantonale Verwaltung

Art. 69 Aufbau, Organisation

Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert.

Die Staatskanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Regierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher.

Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben der kantonalen Verwaltung auf regionaler Ebene oder durch besondere Kommissionen oder selbständige Organisationen erfüllt werden.

Art. 70 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen

Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertragen.

Das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber allen Verwaltungsorganen bleibt vorbehalten; ausgenommen sind insbesondere Rechtsprechungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden sowie die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. *

4.6 Rechtspflegebehörden

Art. 71 Aufgabe, Stellung

Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts.

Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen.

Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.

Art. 72 Gerichtsorganisation, Verfahrensrecht

Die Rechtspflegebehörden und ihre Verfahren sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten.

Das Gesetz kann für einzelne Gebiete besondere Rechtspflegeinstanzen und den Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorsehen. *

… *

Art. 73 Wahlen

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen.

Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch das Obergericht beziehungsweise das Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren. *

Art. 74 Rechtsbeistand, Rechtsauskunft

Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflegeinstanzen des Kantons ist gewährleistet.

Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.

Art. 76 Strafverfolgungsbehörden

… *

Unter dem Vorbehalt des Weiterzugs an ein Gericht kann das Gesetz die Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen. *

Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funktion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.

Art. 77 Kantonsgericht

Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur erstinstanzlichen oder endgültigen Behandlung zugewiesenen Zivil- und Strafsachen.

… *

Art. 78 Obergericht

Das Obergericht beurteilt die ihm durch Gesetz zur erstinstanzlichen Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts.

Es entscheidet staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.

Es ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren Rechtspflegebehörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht unterstellt. *

Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine gesetzliche Ermächtigung besteht, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnungen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit. *

5 Öffentliche Aufgaben

5.1 Allgemeines

Art. 79 Grundsätze

Der Kanton orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen aller.

Der Kanton erfüllt eine Aufgabe nur:

  1. wenn das private Angebot nicht ausreicht oder
  2. wenn die Gemeinden sie nicht wirtschaftlich und wirksam erfüllen können oder
  3. wenn die Wahrung eines öffentlichen Interesses dies erfordert

Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob ihre Erfüllung wirtschaftlich und wirksam ist.

Das Gesetz regelt die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.

5.2 Öffentlicher Friede und Sicherheit

Art. 80 Öffentlicher Friede und Sicherheit

Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Sicherheit und schützen das Recht. Sie sichern den öffentlichen Frieden.

5.3 Lebensraum

Art. 81 Umwelt, Naturschutz

Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz der Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Sie sorgen für eine dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Artenvielfalt.

Die Natur soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

Kanton und Gemeinden fördern die Anwendung umweltgerechter Technologien.

Die Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Art. 82 Raumplanung

Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft.

Sie erlassen Bau-, Schutz- und Gestaltungsvorschriften für eine menschenfreundliche und umweltgerechte Bebauung.

Art. 83 Verkehr

Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, zweckmässige und umweltschonende Verkehrsordnung für alle am Verkehr Teilnehmenden.

Sie setzen sich für eine möglichst umweltverträgliche Bewältigung des Verkehrsaufkommens ein und fördern das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.

Art. 84 Wasser, Energie, Entsorgung

Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sicher und treffen Massnahmen für eine ausreichende und umweltschonende Energieversorgung.

Sie fördern Massnahmen für einen sparsamen und wirtschaftlichen Wasser- und Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung erneuerbarer Energien.

Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Wiederverwertung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.

5.4 Soziales

Art. 85 Grundsatz

Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen dafür, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie fördern Vorsorge, Selbsthilfe und Eigeninitiative.

Sie unterstützen Massnahmen zur gesellschaftlichen Integration.

Art. 86 Arbeit

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen Massnahmen zur Wiedereingliederung von Stellensuchenden.

Sie unterstützen jugendliche Schulabgängerinnen und Schulabgänger bei der Eingliederung in berufsbezogene Bildungsgänge oder in die Arbeitswelt.

Art. 87 Gesundheit

Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung.

Sie unterstützen die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung.

Sie stellen eine wirksame medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicher.

Das Gesetz regelt die Patientenrechte.

5.5 Bildung

Art. 88 Ziele

Erziehung und Bildung haben zum Ziel, die Entwicklung zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Umwelt zu fördern.

Art. 89 Auftrag

Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsangebot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen.

Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.

Art. 90 Zusammenarbeit

Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bildungsgänge ein, mit dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern.

Kanton und Gemeinden arbeiten mit den Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder partnerschaftlich zusammen.

Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bildungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten.

5.6 Kultur, Heimatschutz, Freizeit

Art. 91 Kultur, Heimatschutz

Kanton und Gemeinden:

  1. fördern das aktuelle kulturelle Schaffen und die Pflege des Brauchtums
  2. erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützenswerte Ortsbilder
  3. erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben
  4. fördern die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland
  5. unterstützen kulturelle Einrichtungen

Art. 92 Freizeitgestaltung

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.

5.7 Wirtschaft

Art. 93 Grundsatz

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Wirtschaft.

Art. 94 Kantonalbank

Der Kanton kann im Interesse der regionalen Volkswirtschaft eine Bank führen oder sich an einer solchen beteiligen.

Art. 95 Regalrechte

Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz.

Er kann die Nutzungsrechte Gemeinden oder Privaten übertragen.

6 Finanzordnung

Art. 96 Allgemeines

Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunktur- und aufgabengerecht.

Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung.

Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden.

Art. 97 Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts

Der Finanzhaushalt muss mittelfristig ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind innert fünf Jahren zu tilgen.

Übersteigt der Fehlbetrag in der Bilanz des Kantons fünf Prozent der Einnahmen der laufenden Rechnung, so haben der Regierungsrat und der Kantonsrat Massnahmen zur Sicherstellung des Haushaltgleichgewichts zu treffen.

Art. 98 Mittelbeschaffung

Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere:

  1. durch Erheben von Steuern und anderen Abgaben
  2. aus den Erträgen seines Vermögens
  3. aus Leistungen des Bundes und Dritter
  4. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen

Art. 99 Grundsätze der Besteuerung

Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.

Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der steuerpflichtigen Personen nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

Art. 100 Finanzausgleich

Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.

Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Der Kanton leistet Beiträge daran.

Art. 101 Finanzkontrolle

Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird.

Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat.

7 Gemeinden

Art. 102 Allgemeines

Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.

Die Grundsätze der Art. 38 bis 48 gelten auch für die Organe der Gemeinden, soweit sie sich nicht nur auf kantonale Behörden beziehen.

Das Gesetz kann Mindestanforderungen festlegen, die die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.

Art. 103 Gemeindeverfassung

Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.

Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig.

Art. 104 Bestand, Neubildung

Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.

Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden fördern.

Art. 105 Gemeindeautonomie

Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen, die erforderlichen Abgaben zu erheben und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.

Art. 106 Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt die Interessen der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg.

Die Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder andere Formen der Zusammenarbeit gemäss Gesetz wählen.

Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

Ist eine Aufgabe nicht anders zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

Art. 107 Zusammenarbeit mit dem Kanton

Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.

Der Kanton kann mit Gemeinden Verwaltungsabteilungen oder Betriebe führen und gemeinsame Leitungs- und Aufsichtsorgane bilden. Die Rechte der Parlamente und der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten.

Im Streitfall entscheidet das Obergericht.

8 Kirchen und Religionsgemeinschaften

Art. 108 Öffentlich-rechtliche Anerkennung

Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.

Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung richten sich sinngemäss nach Art. 109 bis 113.

Art. 109 Selbständigkeit

Die anerkannten Kirchen organisieren sich nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen selbständig.

Sie geben sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat genehmigt werden muss.

Art. 110 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche richtet sich nach deren Organisationsstatut.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Art. 111 Kirchgemeinden

Die anerkannten Kirchen können sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit gliedern.

Sie regeln in ihrem Organisationsstatut die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Finanzhaushalt sowie die Wahl ihrer Geistlichen.

Art. 112 Kirchensteuer, Finanzen

Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern erheben.

Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung und Veranlagung.

Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkannten Kirchen.

Art. 113 Rechtsschutz

Die anerkannten Kirchen sorgen für einen genügenden Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.

Entscheide der obersten kirchlichen Rechtsschutzinstanzen können beim Obergericht angefochten werden.

9 Revision der Kantonsverfassung

Art. 114 Grundsatz

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 115 Teilrevision

Mit einer Teilrevision können einzelne oder sachlich zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Art. 116 Totalrevision

Die Stimmberechtigten beschliessen die Einleitung der Totalrevision. Sie entscheiden gleichzeitig, ob ein Verfassungsrat oder der Kantonsrat die Revision vorbereiten soll.

Die Wahl und die Abberufung des Verfassungsrates unterliegen den Vorschriften über Wahl und Abberufung des Kantonsrates. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Wird der Verfassungsentwurf nicht angenommen, so arbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf aus. Wird auch dieser von den Stimmberechtigten verworfen, fällt der Revisionsbeschluss dahin.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 117 In-Kraft-Treten

Die Kantonsverfassung wird auf einen vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft gesetzt[1].

Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 aufgehoben[2].

Art. 118 Aufhebung des bisherigen Rechts

Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 119 Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts

Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorläufig in Kraft.

Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Art. 120 Erlass neuen Rechts

Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

Der Kantonsrat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Art. 121 Behörden, Beamtinnen und Beamte

Behördenmitglieder sowie Angehörige der kantonalen Verwaltung und der Gerichte bleiben bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.

Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

Art. 122 Volksrechte

Das bisherige Recht ist massgebend für Volksinitiativen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verfassung eingereicht worden sind, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor diesem Zeitpunkt verabschiedet worden sind.

Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Kantonsrat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Art. 123 Veröffentlichung

Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. T1 * Übergangsbestimmungen zu Art. 37a

Art. 37a tritt so wie in der Abstimmung vom 9. Februar 2020 angenommen und ergänzt um die Absätze 1bis, 1ter, 2bis, 2ter und 5bis unmittelbar in Kraft.

Mit Annahme von Art. 37a Abs. 1bis, 1ter, 2bis, 2ter und 5bis sind bis zum Inkrafttreten der kantonalen Ausführungsgesetzgebung subsidiär die Offenlegungsvorschriften des Bundes sinngemäss anwendbar, insbesondere Art. 76b bis 76j des Bundesgesetzes über die politischen Rechte[4] und Art. 11 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung. Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls umgehend ergänzende Ausführungsbestimmungen.

Egress

Abl. 2002, S. 1974

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 1974
17.05.2004 01.01.2005 Art. 78 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 1798, S. 1824
17.05.2004 01.01.2005 Art. 78 Abs. 4 geändert Abl. 2004, S. 1798, S. 1824
29.08.2004 01.01.2009 Art. 52 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1599, S. 1600
03.07.2006 01.01.2007 Art. 43 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1547, S. 1549
29.10.2007 01.05.2008 Art. 25 Abs. 2 geändert Abl. 2008, S. 531, S. 532
09.11.2009 01.01.2011 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.05.2010 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.05.2010 Art. 40 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 55 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 70 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 72 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 72 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 73 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.05.2010 Art. 75 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 75 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 76 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 76 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.11.2009 01.01.2011 Art. 77 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
09.02.2020 09.02.2020 Art. 37a eingefügt Abl. 2022, S. 1769
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Titel geändert 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 1bis eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 1ter eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 2bis eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 2ter eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. 37a Abs. 5bis eingefügt 2025-33
24.11.2024 24.11.2024 Art. T1 eingefügt 2025-33

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.2002 01.01.2003 Erstfassung Abl. 2002, S. 1974
Art. 17 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 25 Abs. 2 29.10.2007 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 531, S. 532
Art. 37a 09.02.2020 09.02.2020 eingefügt Abl. 2022, S. 1769
Art. 37a 24.11.2024 24.11.2024 Titel geändert 2025-33
Art. 37a Abs. 1bis 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 37a Abs. 1ter 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 37a Abs. 2bis 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 37a Abs. 2ter 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 37a Abs. 5bis 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33
Art. 40 Abs. 1 09.11.2009 01.05.2010 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 40 Abs. 1bis 09.11.2009 01.05.2010 eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 43 Abs. 1 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1547, S. 1549
Art. 52 Abs. 1 29.08.2004 01.01.2009 geändert Abl. 2007, S. 1599, S. 1600
Art. 55 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 70 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 72 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 72 Abs. 3 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 73 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 75 Abs. 1 09.11.2009 01.05.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 75 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 76 Abs. 1 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 76 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 77 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 547
Art. 78 Abs. 3 17.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1798, S. 1824
Art. 78 Abs. 4 17.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1798, S. 1824
Art. T1 24.11.2024 24.11.2024 eingefügt 2025-33