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111.010

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Ziegler'schen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen

Vom 21.10.1901 (Stand 21.10.1901)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, namens und als Vertreter des Kantons Zürich, und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, namens und als Vertreter des Kantons Schaffhausen, haben – beiderseits unter Vorbehalt der Genehmigung durch die verfassungsmässig hiezu kompetenten Behörden – in Ausführung des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. November 1897 betreffend die Hoheitsrechte am Rhein[1]

folgenden Staatsvertrag abgeschlossen:

Art. 1

Die untere Begrenzung derjenigen Rheinstrecke, über welche laut bundesgerichtlichem Urteil die Hoheit ganz dem Kanton Schaffhausen zusteht, bildet eine Senkrechte auf die Mittellinie des Rheines, ausgehend vom rechten Rheinufer beim Urwerf, d.h. beim Eintritt des Klusbaches in den Rhein, also beim Grenzpunkt des Klettgau und Höhgau und endigend am linken Ufer bei der Ziegler'schen Tonwarenfabrik.

Diese Linie, im beiliegenden Plane mit A, B und C bezeichnet, deren beide Endpunkte A und C bereits durch Steine versichert sind, bildet von der Mittellinie B bis zum Markstein C, am linken Ufer, die neue Kantonsgrenze.

Art. 2

Von dem vorerwähnten Markstein C aus verläuft die neue Kantonsgrenze rheinaufwärts nach der im Plan eingezeichneten Linie C D E F G. Von G aus bis Langwiesen Punkt H (in der Verlängerung der schaffhauserischen-badischen Grenze bei Büsingen gelegen) bildet die vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 14. November 1889, 2. Juli 1891 und 21. Mai 1897 und vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschlüssen vom 24. Dezember 1889, 7. Juli 1892 und 9. Dezember 1896 genehmigte linksseitige Rheinuferlinie, welche bis anhin nur den Charakter einer Baulinie hatte, die Kantonsgrenze.

Art. 3

Diejenigen Abschnitte des zur Zeit des Vertragsabschlusses noch zum Flussgebiet zu rechnenden Geländes, welche durch diesen Vertrag an den Kanton Zürich fallen, verlieren mit dem Vertragsabschluss den Charakter des Flussgebietes. Der Besitz dieser jetzt noch vom Wasser bedeckten Flächen bedeutet daher für den Kanton Zürich weder ein Hoheitsrecht über den Rhein, noch ein Wasserrecht am Rhein, noch ein Einspruchsrecht bezüglich der Verwendung der Wasserkräfte des Rheins. Diese Abschnitte des Flussgebietes sollen auch äusserlich den Charakter von Flussgebiet dadurch verlieren, dass sie vom Kanton Zürich mit Zeit und Gelegenheit aufzufüllen und in Landgebiet umzuwandeln sind.

Art. 4

Diese neue Grenze soll durch Delegierte beider Vertragskontrahenten auf gemeinsame Kosten vermarkt, beziehungsweise durch Hintermarken versichert werden.

Art. 5

Der gewöhnliche Unterhalt und Schutz des linken Rheinufers liegt auf der Stecke von C bis G dem Kanton Schaffhausen und auf der Strecke von G bis H dem Kanton Zürich, d.h. in jedem Kanton den nach seinen Gesetzen hiezu Verpflichteten ob.

Art. 6

Derjenige Gebietsteil, welcher landeinwärts der Linie G H liegt und bisher der Hoheit des Kantons Schaffhausen unterstellt war, geht in das Hoheitsrecht des Kantons Zürich über.

Bau und Unterhalt der Rheinbrücke und deren linksseitigen Widerlagers bei Feuerthalen fallen nach wie vor ganz zu Lasten des Kantons Schaffhausen.

Sofern der Kanton Schaffhausen das linksseitige Widerlager um- oder neu bauen will, ist der Kanton Zürich jederzeit verpflichtet:

1. dem Kanton Schaffhausen den hiefür notwendigen öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
2. dem Kanton Schaffhausen, soweit der Erwerb von Privatrechten notwendig wird, das Expropriationsrecht zu erteilen
3. eine entsprechende Zufahrtsstrasse anzulegen. Der Unterhalt der Zufahrtsstrasse zur Brücke wird vom Kanton Zürich nach Massgabe seiner bezüglichen Gesetzgebung übernommen

Egress

Rechtsbuch 1964, Nr. 2

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.10.1901 21.10.1901 Erlass Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 2

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.10.1901 21.10.1901 Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 2
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