Die Trägerschaft der Pensionskasse der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton an die Evangelisch-reformierten Landeskirche über.
Der Regierungsrat kann der Pensionskasse der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen die Rechtsstellung einer selbständigen Anstalt öffentlichen Rechtes zusprechen.
Wird eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechtes geschaffen, unterliegt die Organisation der Kasse der Genehmigung des Regierungsrates. Bei Streitigkeiten über Leistungen einer solchen Kasse steht den Anspruchsberechtigten die Klage an das Obergericht zu. Das Verfahren vor Obergericht richtet sich sinngemäss nach dem Dekret über das Versicherungsgericht in der sozialen Kranken- und Unfallversicherung.