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130.110

Vertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein

Vom 03.07.1918 (Stand 31.03.1919)

Präambel

Art. 1

Die Kirchgemeinde Burg besteht aus den evangelisch-reformierten Einwohnern des schaffhausischen Staatsgebietes Stein am Rhein-Vorderbrücke, sowie aus denjenigen der thurgauischen Gemeinden Eschenz, Kaltenbach (mit Bleuelhausen und Etzwilen) und Rheinklingen.

Die Kantone Schaffhausen und Thurgau verleihen dieser Kirchgemeinde die Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation. Sie ist als solche vermögensfähig und zur Erhebung von Steuern berechtigt.

Art. 2

Der Kanton Schaffhausen verzichtet auf seine Rechte als Kollator und Patron der Pfarrei Burg.

Er überlässt der Kirchgemeinde das Pfarrwahlrecht.

Er übergibt ihr zu Eigentum die bisher zum Patronat gehörenden, im Grundbuch Stein heute eingetragenen Gebäude und Liegenschaften, nämlich das Pfarrhaus (Grdb. Nr. 1027, Assekuranzwert Fr. 26'700.00), das zugehörige Nebengebäude (Grdb. Nr. 1028, Assekuranzwert Fr. 3'300.00), Chor und Turm der Kirche samt Inhalt (Assekuranzwert Fr. 6'000.00), den Pfarrgarten mit Hofraum und Wegen.

Gleichzeitig löst er sämtliche mit der Kollatur und dem Patronat verbundenen Pflichten ab, insbesondere die Besoldung (inkl. Alterszulagen, Pension usw.) des Pfarrers und den Unterhalt der Gebäude, durch eine einmalige Geldleistung im Betrage von Fr. 50'000.00.

Art. 3

Die Kirchgemeinde Burg ist verpflichtet, einen Kirchen- und Pfrundfonds anzulegen. Dieser wird gebildet:

  1. aus Fr. 50'000.00 (Betrag für die Ablösung der Kollatur- und Patronatspflichten) einmaliger Geldleistung des Kantons Schaffhausen zusammen mit der Zentralkasse der schaffhausischen evangelisch-reformierten Landeskirche
  2. aus Fr. 10'000.00 einmaliger Geldleistung des Kantons Thurgau aus dem Reservefonds der thurgauischen evangelischen Kirchgemeinden zusammen mit einem ausserordentlichen Staatsbeitrag
  3. aus dem bisherigen Kirchengut der Kirchgemeinde Burg im Betrage von Fr. 11'181.29 (laut Kirchengutsrechnung per 31. Dezember 1917)
  4. aus einem von der Kirchgemeinde Burg in zehn Jahresterminen zu leistenden und soweit nicht einbezahlt, zu 4½% zu verzinsenden Fondszuschuss von Fr. 10'000.00
  5. aus Legaten und Schenkungen

Art. 4

Die kirchlichen Bedürfnisse mit Einschluss der Besoldung des Pfarrers werden aus dem Ertrag des Kirchen- und Pfrundfonds bestritten und, soweit diese Mittel nicht hinreichen, aus Kirchensteuern.

Art. 5

Die Kirchgemeinde erhebt ihre Kirchensteuern als einheitliche Korporation nach einheitlichem Steuerfuss. Grundlage für die Besteuerung der Pflichtigen ist die bezügliche schaffhausische und thurgauische Vermögens- und Einkommensschatzung.

Die allgemeinen landeskirchlichen Beiträge und Steuern werden vom schaffhausischen Teil der Kirchgenossen an die schaffhausische, vom thurgauischen Teil an die thurgauische Zentralkasse entrichtet.

Steueranstände werden von den für jeden Teil zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.

Art. 6

Im Übrigen gilt für die Kirchgemeinde Burg die Kirchenorganisation der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Schaffhausen, unter Vorbehalt des von den Organen der beiden Landeskirchen und der Kirchgemeinde Burg zu vereinbarenden Ausführungsvertrages.

Art. 7

Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung aller zuständigen Instanzen in Kraft[1].

Jeder Vertragspartei ist ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrages auszuhändigen.

Die vereinbarten Leistungen sollen spätestens einen Monat nach der allseitigen Genehmigung vollzogen werden.

Egress

Abl. 1920, S. 94

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.07.1918 31.03.1919 Erlass Erstfassung Abl. 1920, S. 94

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.07.1918 31.03.1919 Erstfassung Abl. 1920, S. 94