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Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug über die Reorganisation und neue Umschreibung des Bistums Basel (Übersetzung)[1]

Vom 26.03.1828 (Stand 26.03.1828)

Präambel

Übereinkunft wegen der Wiederherstellung und neuen Umschreibung des Bisthums Basel.

Da die Übereinkunft vom 12. Märzmonat 1827, betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bisthums Basel, nicht von sämmtlichen Kantonen die Genehmigung erhalten hat, Namens welcher sie abgeschlossen worden war, – so haben die hohen Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, durch die Überzeugung der dringenden Nothwendigkeit geleitet, dass dem provisorischen Zustande ein Ende gemacht werde, in welchem sich die Bisthumsangelegenheiten befinden, sich entschlossen, in so weit es sie beschlägt, der obenerwähnten Übereinkunft, unter den durch die veränderten Umstände nothwendig gewordenen Abänderungen, Folge zu geben; zu welchem Ende sie die Unterhandlungen wieder haben erneuern lassen.

zwischen

Herrn Pascal Gizzi, apostolischem Internuntius bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, als von Seite Seiner Heiligkeit, Papst Leo XII., mit dieser Unterhandlung beauftragt,

und

Seiner Exzellenz Herrn Joseph Karl Amrhyn, Schultheiss der Stadt und Republik Luzern, und Herrn Ludwig von Roll, Staatsrath der Republik Solothurn, als von den Kantonen ermächtigten Kommissarien,

welche hierauf, vermöge ihrer frühern in der Zeit ausgewechselten Vollmachten, unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Hohen Kommittenten, über nachstehende Grundlagen übereingekommen sind,

als:

Art. 1

Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn, und desjenigen Gebietsheils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wiener Kongressakte abgetreten worden, so wie diejenige des Kantons Zug, wird künftighin das Bisthum Basel bilden.

Art. 2

Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathedralkirche und das dasige Kollegiatstift zum Domstifte des Bisthums Basel erhoben werden.

Art. 3

Das Domkapitel wird aus 17 Domherren bestehen, wovon mindestens 12 zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe zu leisten.

Aus der Zahl der 17 Domherren werden 10 auf die sämmtlichen Kantone vertheilt, welche das Bisthum bilden.

Unter jener Anzahl von 17 Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domkapitels vom Basel begriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.

Das Domstift wird 2 Würdeträger haben, einen Probst und einen Dechanten.

Art. 4

Die in dem vorstehenden Artikel benannten 10 Domherren bilden den geistlichen Rath des Bischofs.

Art. 5

Denselben steht – im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls – das Recht zu, nach der Vorschrift des zwölften Artikels den Bischof zu wählen.

Art. 6

Von den Kaplänen am Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor werden 10 dem Domkapitel zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlicher Verrichtungen beigegeben.

Art. 7

Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstiftes, deren jährliches Einkommen beiläufig Fr. 2'000.00 betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen, und alle übrigen, zum Gottesdienste nöthigen Gerätheschaften, geliefert und unterhalten.

Damit für diese Gegenstände noch angemessener Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.

Art. 8

Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.

Sollten noch anderwärts Seminarien nothwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständnis mit den betreffenden Regierungen errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.

Vereint mit 4 Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon 2 durch den Bischof und die 2 andern durch dessen Senat ernannt werden, leistet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

Art. 9

Die Einkünfte des Bischofs sind auf Fr. 8'000.00 festgesetzt.

Dem Domprobst sind die Einkünfte des Probstes an dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angewiesen.

Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährlige Zulage von Fr. 800.00.

Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn der Kantone Luzern und Bern sind auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

Die Domherren, so wie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger, verbleiben im vollen Genusse ihrer, dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angehörenden Pfründen.

Hinsichtlich der nicht residirenden Domherren verpflichten sich die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von Fr. 300.00 verabfolgen zu lassen.

Art. 10

Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen.

Art. 11

Die Regierungen werden sich über die Fondirung der bischöflichen Tafel, der Dompfründen und der Seminarien mit dem heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung in's Einverständnis setzen. Inzwischen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus, und gewährleisten ihren freien regelmässigen Bezug und ihre Unveräusserlichkeit, so wie die Regierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.

Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge gethan. Die Gebäude von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.

Art. 12

Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.

Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schweizerischen Kirchen üblichen Formen, dargethan sein werden.

Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Weise.

Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten.

Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen Pfründen.

Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von 6 Candidaten vorlegen, von welchen sie 3 ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.

Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden 10 Dompfründen werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Probst begriffen sein soll.

Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der Regierung dieses Standes ernannt.

Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen versehen, und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besitzen: Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mindestens während 4 Jahren mit Eifer und Klugheit versehen haben, oder dem Bischof in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien behülflich gewesen sein, oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechtes ausgezeichnet haben.

Die erste Ernennung der Domherren ist dem heiligen Vater vorbehalten.

Art. 13

Dem nämlichen Domherren kann mehr als eine Würde übertragen werden.

Die eines Propstes und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.

Art. 14

Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das Bisthum Basel bilden, folgenden Eid leisten:

...[2]

Art. 15

Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später, und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.

Art. 16

Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bisthums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Theil ihrer katholischen Bevölkerung, der in demselben nicht schon einbegriffen ist, so wie dem Kanton Thurgau, nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesichert.

Im Falle, dass einer oder der andere der genannten Kantone beitreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von Fr. 10'000.00, und zwar nach dem Maassstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons, vermehrt.

Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone Statt finden sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen werden, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von Fr. 2'000.00 zusichern werden.

Jede weitere Anordnung in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist einer späteren Übereinkunft vobehalten.

Die Ratifikation der gegenwärtigen Übereinkunft, welche im Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich ausgewechselt werden.

Egress

Abl. 1978, S. 731

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.1828 26.03.1828 Erlass Erstfassung Abl. 1978, S. 731

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung Abl. 1978, S. 731