Die katholische Bevölkerung der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen wird in das Bistum Basel eingegliedert, desgleichen die katholische Bevölkerung des ganzen Kantons Basel-Landschaft.
132.321
Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel (Übersetzung des französischen Originaltextes)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat in seinem eigenen Namen und im Namen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn, Zug Aargau, Thurgau und Basel-Landschaft
und
der Heilige Stuhl
im Hinblick auf die Übereinkunft vom 26. März 1828 zwischen den Hohen Ständen Luzern, Bern Solothurn und Zug und dem Heiligen Stuhl betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel,
in Anbetracht der Übereinkunft vom 2. Dezember 1828 zwischen dem Regierungsrat von Aargau und dem Apostolischen Nuntius über den Beitritt des hohen Standes Aargau zum neu errichteten Bistum Basel,
in Anbetracht der Übereinkunft vom 11. April 1829 zwischen dem Regierungsrat von Thurgau und dem Apostolischen Nuntius über den Beitritt des Hohen Standes Thurgau zum neu errichteten Bistum Basel,
in Anbetracht der Beitrittserklärung des grossen Rats des Kantons Basel vom 6. Oktober 1829 zur vorerwähnten Übereinkunft vom 26. März 1828 für die katholischen Gemeinden des Bezirks Birseck,
in Anbetracht der Übereinkunft vom 11. Juni 1864 zwischen dem Präsidenten des Regierungsrats des Kantons Bern und dem Geschäftsträger des Heiligen Stuhls betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteils Bern in das Bistum Basel,
gestützt auf die Beschlüsse des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt und des Grossen Rats des Kantons Schaffhausen über die Einwilligung zum Anschluss ihres Kantons an das Bistum Basel und den Vollzug des Beitritts der beiden Kantone zur Übereinkunft von 1828,
vom Wunsche geleitet, die vorerwähnte Übereinkunft vom 26. März 1828 den neuen Verhältnissen anzupassen,
sind übereingekommen, eine Zusatzvereinbarung zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren jeweiligen Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat
Herrn Botschafter Emanuael Diez, Chef der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Politischen Departements, und
Herrn Dr. Alfred Wyser, Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Der Heilige Stuhl
Seine Exzellenz Msgr. Ambrogio Marchioni, Titular-Erzbischof von Severiana, Apostolischen Nuntius in der Schweiz,
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Art. 2
- Für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen wird je ein nichtresidierender Domherr ernannt
- Die Ernennung des nichtresidierenden Domherrn in das Domkapitel geschieht nach dem in Art. 12 der Übereinkunft vom 26. März 1828 für den Kanton Bern vorgesehenen Verfahren. Alle diese für den Kanton Bern geltenden Verfahrensvorschriften sind auch auf die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen anwendbar
Art. 3
- Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen kommen in den Genuss aller in der Übereinkunft vom 26. März 1828 den andern vertragsschliessenden Kantone gewährten Rechte und Vorteile. Sie erfüllen alle für die anderen Kantone festgelegten Pflichten und Verbindlichkeiten
- Jeder nichtunterzeichnende Kanton, welcher im Gebiet der kirchlichen Umschreibung des Bistums Basel gelegen ist, kann der durch diese Zusatzvereinbarung geänderten Übereinkunft vom 26. März 1828 beitreten
Art. 4
Der vom Bischof des Bistums nach dem Wortlaut von Art. 14 der Übereinkunft vom 26. März 1828 zu leistende Eid wird durch die folgende feierliche Erklärung ersetzt:
«Vor den Vertretern der Kantone, die das Bistum Basel bilden, verspreche ich, wie es einem Bischof geziemt, dass ich der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diesen Kantonen die Treue halten werde. Ich verspreche, alles in meiner Macht Stehende zu tun, um in meiner Diözese das gute Einvernehmen zwischen der Römisch-katholischen Kirche und dem Staat sowie den religiösen Frieden und das Wohl des Schweizervolkes zu fördern.»
Art. 5
Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten die Zusatzvereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 2. Mai 1978 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.05.1978 | 19.07.1978 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1978, S. 731 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.05.1978 | 19.07.1978 | Erstfassung | Abl. 1978, S. 731 |