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141.100

Bürgerrechtsgesetz

Vom 23.09.1991 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

1 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

1.1 Erwerb

Art. 1 Bundesrecht

Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechts[1].

Art. 2 * Zuständigkeit

Für Entscheide und Stellungnahmen des Kantons aufgrund des Bundesrechts und dieses Gesetzes ist das für das Bürgerrecht zuständige Departement zuständig, soweit keine besondere Zuständigkeit vorgesehen ist.

Art. 3 Findelkinder

Findelkinder erhalten das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher sie gefunden werden, und damit gleichzeitig das Kantonsbürgerrecht.

Wird ihre Abstammung nachträglich festgestellt, verlieren sie das aufgrund von Abs. 1 erworbene Bürgerrecht, sofern sie noch minderjährig sind und dadurch nicht staatenlos werden. *

Art. 4 * Gemeindezusammenschluss

Schliessen sich Gemeinden zusammen, erhalten die Bürgerinnen und Bürger von Gesetzes wegen das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.

1.2 Verlust *

Art. 5 * Verlust durch Erwerb eines anderen Bürgerrechts

Wer das Kantonsbürgerrecht besitzt und das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwirbt, verliert das Kantonsbürgerrecht und die Bürgerrechte der Schaffhauser Gemeinden, wenn auf Mitteilung des zuständigen Departements hin nicht binnen eines Monates eine schriftliche Beibehaltungserklärung abgegeben wird.

Abs. 1 gilt sinngemäss auch für das bisherige Gemeindebürgerrecht von Kantonsbürgerinnen oder ‑bürgern, die das Bürgerrecht einer anderen Schaffhauser Gemeinde erwerben.

Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts bewirkt nicht den Verlust der bisherigen Bürgerrechte.

2 Erwerb durch Einbürgerung

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 * Eignung

Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sein.

Geeignet ist insbesondere, wer:

  1. in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen eingegliedert ist
  2. mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut ist
  3. die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet
  4. die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt
  5. ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt
  6. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist

Aus achtenswerten Gründen kann das Bürgerrecht auch erteilt werden, wenn die lit. e und f nur teilweise erfüllt sind.

Art. 7 * Weitere Voraussetzungen

Wer das Gesuch um Aufnahme ins Bürgerrecht stellt, muss seit mindestens zwei Jahren und ohne Unterbruch Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde nachweisen.

Bei ausländischen Staatsangehörigen wird der Einbürgerungsentscheid erst wirksam, wenn sie die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erhalten haben.

Art. 8 * Ehegatten und Kinder

Jeder Ehegatte kann das Gesuch um Einbürgerung stellen.

Die unter der elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen; Art. 9 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar. Nicht einbezogen werden Kinder der mit dem schweizerischen Vater verheirateten Mutter, welche das Kantons- und Gemeindebürgerrecht erwirbt. *

Art. 9 * Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft *

Für Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um selbständige Einbürgerung von der Person zu stellen, der die gesetzliche Vertretung zusteht. *

Wer das 16. Altersjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, hat zudem seinen eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

… *

2.2 Ordentliches Verfahren *

Art. 10 * Zuständigkeit

Die Gemeinde bestimmt in ihrer Verfassung das für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständige Organ. Wird das Bürgerrecht nicht vom Gemeinderat erteilt, stellt dieser Antrag.

Das Kantonsbürgerrecht wird durch den Regierungsrat erteilt.

Art. 11 * Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbes

Das Gemeindebürgerrecht wird mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts rechtswirksam.

2.3 Vereinfachtes Verfahren *

Art. 12 * Zuständigkeit

Für den Entscheid im vereinfachten Verfahren ist der Gemeinderat zuständig.

Wer im vereinfachten Verfahren eingebürgert wird und das Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzt, erhält das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Art. 13 * Anwendungsbereich

Das vereinfachte Verfahren ist anwendbar bei:

  1. Schweizerinnen und Schweizern
  2. Ausländerinnen und Ausländern, die nachweisen, dass sie acht Jahre der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz erfüllt und überwiegend in der Schweiz gelebt haben. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Kantons

Stellen ausländische Ehegatten oder ausländische Personen in eingetragener Partnerschaft gemeinsam das Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen, andernfalls ist das ordentliche Verfahren anwendbar.

2.4 Ergänzende Verfahrensvorschriften *

Art. 14 * Verfahren

Für das Verfahren gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Wird das Einbürgerungsgesuch abgelehnt, ist der Entscheid zu begründen.

Entscheidet die Gemeinde- oder Bürgerversammlung oder der Einwohnerrat über das Gesuch, gilt der Antrag des Gemeinderates als angenommen, wenn kein begründeter Gegenantrag gestellt wird. Wird das Gesuch abgelehnt, legt das für den Entscheid zuständige Gremium die Begründung fest.

Die weiteren Verfahrensvorschriften sowie die von den Gesuchstellenden beizubringenden Unterlagen regelt der Regierungsrat.

3 Gebühren *

Art. 15 * Grundsatz *

Der Entscheid über die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist gebührenpflichtig, wenn die Gebührenfreiheit nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Allfällige Barauslagen können separat verrechnet werden.

Werden Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft gemeinsam und im gleichen Verfahren eingebürgert oder Kinder in die Einbürgerung einbezogen, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Wird das Gesuch zurückgezogen, stellt die mit der Bearbeitung befasste Behörde den Rückzug fest und erhebt eine Kanzleigebühr entsprechend dem entstandenen Aufwand, höchstens aber in der Höhe der Gebühr für den Endentscheid.

In sozialen Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

Art. 16 * Ordentliches Verfahren

Die Gebühr für den Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und des Kantonsbürgerrechts im ordentlichen Verfahren beträgt für den Kanton Fr. 850.00 und für die Gemeinde Fr. 1'150.00.

Art. 17 * Vereinfachtes Verfahren

Für den Entscheid über die Erteilung des Bürgerrechts im vereinfachten Verfahren beträgt die Gebühr:

  1. Für Schweizerinnen und Schweizer Fr. 250.00 für die Gemeinde
  2. Für Ausländerinnen und Ausländer Fr. 400.00 für den Kanton und Fr. 600.00 für die Gemeinde

Für die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer, die seit mehr als 12 Jahren im Kanton wohnhaft sind, wird keine Gebühr erhoben. Ortsabwesenheit zur beruflichen Ausbildung unterbricht die Aufenthaltsdauer nicht.

Art. 18 * Vorschusspflicht

Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, kann verpflichtet werden, die Verfahrenskosten sicherzustellen.

4 Ehrenbürgerrecht

Art. 19 Allgemeines

Personen, welche sich um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl besondere Verdienste erworben haben, kann das Gemeindebürgerrecht ehrenhalber verliehen werden. Sie erwerben damit auch das Kantonsbürgerrecht.

Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich jenen Personen zu, denen es verliehen wird.

Art. 20 Ausländer oder Ausländerinnen

Für Ausländer oder Ausländerinnen bleiben die Bestimmungen in Art. 16 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes[2] vorbehalten.

5 Entlassung aus dem Bürgerrecht

Art. 21 Voraussetzung

Voraussetzung für die Entlassung aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht ist der Nachweis, dass die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen sowie die in die Entlassung miteinbezogenen Personen ein anderes Bürgerrecht besitzen oder zugesichert erhalten haben.

Die Entlassung wird nicht gewährt, solange die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen im Kanton und in der Gemeinde Wohnsitz haben.

Art. 22 Ehegatten

Jeder Ehegatte kann das Gesuch um Entlassung aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht stellen.

Art. 23 * Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft *

Unter den Voraussetzungen von Art. 9 können Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden. *

Die unter elterlicher Sorge des Vaters oder der nicht verheirateten Mutter stehenden Kinder werden unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 in die Entlassung einbezogen, ebenso die Kinder einer mit einem Ausländer verheirateten Schweizerin, die das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht stellt.

Art. 24 * Zuständigkeit

Das zuständige Departement entscheidet über die Entlassung aus dem Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Hängige Verfahren

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach dem für die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen günstigeren Recht beurteilt.

Für die Festlegung der Aufteilung der Gebühren gemäss Art. 16 und Art. 17 gilt der Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches. *

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts vom 2. Juni 1969 aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft[3].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1992, S. 9

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.09.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung Abl. 1992, S. 9
17.05.2004 01.09.2004 Art. 17a eingefügt Abl. 2004, S. 699, S. 1263
22.05.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 4 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Titel 1.2 geändert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 6 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 7 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 8 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Titel 2.2 eingefügt Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 10 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 11 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Titel 2.3 eingefügt Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 12 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 13 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Titel 2.4 eingefügt Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 14 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Titel 3 eingefügt Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 15 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 16 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 17 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 17a aufgehoben Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 18 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 23 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
22.05.2006 01.01.2007 Art. 24 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
21.11.2011 01.01.2013 Art. 3 Abs. 2 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 8 Abs. 2 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 9 Titel geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 9 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 15 Titel geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 23 Titel geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
04.07.2022 01.01.2023 Art. 16 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1265, S. 2116
04.07.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 1, b) geändert Abl. 2022, S. 1265, S. 2116
04.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 eingefügt Abl. 2022, S. 1265, S. 2116

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.09.1991 01.01.1992 Erstfassung Abl. 1992, S. 9
Art. 2 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 3 Abs. 2 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 4 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Titel 1.2 22.05.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1481
Art. 5 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 6 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 7 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 8 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 8 Abs. 2 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 9 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 9 21.11.2011 01.01.2013 Titel geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 9 Abs. 1 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 9 Abs. 3 21.11.2011 01.01.2013 aufgehoben Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Titel 2.2 22.05.2006 01.01.2007 eingefügt Abl. 2006, S. 1481
Art. 10 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 11 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Titel 2.3 22.05.2006 01.01.2007 eingefügt Abl. 2006, S. 1481
Art. 12 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 13 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Titel 2.4 22.05.2006 01.01.2007 eingefügt Abl. 2006, S. 1481
Art. 14 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Titel 3 22.05.2006 01.01.2007 eingefügt Abl. 2006, S. 1481
Art. 15 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 15 21.11.2011 01.01.2013 Titel geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 16 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 16 04.07.2022 01.01.2023 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1265, S. 2116
Art. 17 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 17 Abs. 1, b) 04.07.2022 01.01.2023 geändert Abl. 2022, S. 1265, S. 2116
Art. 17a 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 699, S. 1263
Art. 17a 22.05.2006 01.01.2007 aufgehoben Abl. 2006, S. 1481
Art. 18 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 23 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 23 21.11.2011 01.01.2013 Titel geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 23 Abs. 1 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 24 22.05.2006 01.01.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1481
Art. 25 Abs. 2 04.07.2022 01.01.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 1265, S. 2116