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141.111

Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz

Vom 29.08.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes vom 23. September 1991,

beschliesst:

Art. 1 Erforderliche Unterlagen

Wer sich um das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht bewirbt, hat der Gemeinderatskanzlei ein Gesuch mit kurzem Lebenslauf einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen im Original beizulegen, sofern nichts anderes vermerkt ist:

  1. Schweizerinnen und Schweizer:
  1. Wohnsitzbescheinigung
  2. Ledige, Verwitwete, Geschiedene und Personen in aufgelöster Partnerschaft: Personenstandsausweis; Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft: Familien- bzw. Partnerschaftsausweis
  3. Erklärung über die Beibehaltung oder den Verzicht auf das bisherige Bürgerrecht
  1. Ausländerinnen und Ausländer:
  1. Gesuch um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes
  2. Wohnsitzbescheinigung
  3. Zivilstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verwitwete, Geschiedene oder Personen in aufgelöster Partnerschaft: Datum der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft)
  4. Kopie des Reisepasses
  5. Kopie des Ausländerausweises
  6. Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre
  7. Bescheinigung der Steuerverwaltung, dass keine Steuerausstände bestehen
  8. Nachweis der deutschen Sprachkompetenz
  9. Nachweis über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  10. Bescheinigung der Sozialhilfebehörde, wonach in den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen wurde
  11. Angabe über die Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz während mindestens acht Jahren
  1. Minderjährige Personen zudem:
  1. Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters
  2. Zustimmung des nicht in die Einbürgerung einbezogenen Elternteils zur Einbürgerung eines minderjährigen Kindes bei gemeinsamer elterlichen Sorge
  3. eigene schriftliche Zustimmung, sofern das 16. Altersjahr erreicht ist

Art. 2 Veränderung der Verhältnisse

Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, ist während der Hängigkeit des Verfahrens verpflichtet, wesentliche Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen insbesondere Änderungen im Familienstand, Geburt eines Kindes, Auflösung der Ehe oder Partnerschaft, Tod einer Person, die in die Einbürgerung einbezogen worden wäre, Aufnahme oder Aufgabe der Berufstätigkeit etc. der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu melden.

Ebenso sind mitzuteilen die Eröffnung eines Strafverfahrens, eine strafrechtliche Verurteilung, neue Betreibungen oder die Änderung des Wohnsitzes.

Art. 3 Untersuchungsgrundsatz und Aktenführung

Die zuständige Behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sind.

Anhörungen der gesuchstellenden Personen sind zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen. Ebenso sind die eigenen Erhebungen und Abklärungen zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen.

Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Art. 4 Einbürgerungsentscheid der Gemeinde

Der Gemeinderat prüft, ob das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Ist dies nicht der Fall, stellt er dem nach der Gemeindeverfassung zuständigen Organ Antrag zum Entscheid über das Einbürgerungsgesuch, sofern er nicht selber zum Entscheid zuständig ist.

Wird das Gemeindebürgerrecht erteilt, leitet die Gemeinde den Einbürgerungsentscheid mit dem Erhebungsbericht und den vollständigen Akten an das Amt für Justiz und Gemeinden weiter.

Art. 5 Einbürgerungsbewilligung des Bundes

Das Amt für Justiz und Gemeinden leitet den Einbürgerungsentscheid der Gemeinde nach erfolgter Prüfung zwecks Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an das Staatssekretariat für Migration SEM weiter.

Art. 6 Mitteilungen

Das Amt für Justiz und Gemeinden teilt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts mit:

  1. der gesuchstellenden Person
  2. der Gemeinde
  3. bei Ausländerinnen und Ausländern ausserdem
  1. dem Staatssekretariat für Migration SEM
  2. dem Migrationsamt und Passbüro

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 12. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2017, S. 1387

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.08.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 1387

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.08.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 1387