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143.112

Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

(Ausweisverordnung)

Vom 01.12.2009 (Stand 01.08.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 2 lit. d und e des Bundesgesetzes über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG)[1] sowie Art. 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 54 Abs. 1 und 61ter der Verordnung des Bundesrates über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (VAwG)[2],

beschliesst:

Art. 1 Ausstellende Behörde

Ausstellende Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AwG und zuständig für das Ausweiswesen ist das Migrationsamt und Passbüro.

Art. 2 Antrag auf Ausstellung

Wer einen Ausweis erhalten will, muss bei der ausstellenden Behörde persönlich vorsprechen. Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 4 VAwG.

Die Personendaten können der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache mittels Internet oder Telefon übermittelt werden.

Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie mitbringen. Die ausstellende Behörde prüft die Qualität der Fotografie und entscheidet endgültig, ob diese den Anforderungen genügt.

Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 3 Nachträgliche Einträge

Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist bei der ausstellenden Behörde zu stellen.

Art. 4 Verlust

Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG erfolgt bei der Schaffhauser Polizei. Diese stellt die Verlustmeldung aus und sorgt für die entsprechenden Einträge in den Registern.

Art. 5 Entzug

Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro.

Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.

Art. 6 Datenbearbeitung

Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG ist die Schaffhauser Polizei.

Art. 7 Gebühren für den ordentlichen Pass und die Identitätskarte

Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.

Weitere Gebühren verbleiben derjenigen Stelle, die sie erhebt.

Art. 8 Gebühren für provisorische Pässe

Der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.

Art. 9 Gebühren für nachträgliche Einträge im Ausweis

Die Gebühr für nachträgliche Einträge in Ausweise fällt an den Kanton.

Art. 10 Übrige Gebühren und Auslagen

Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenverordnung nicht abgedeckt werden, werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.

Art. 11 Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde *

Die Einwohnerkontrollen der Wohnsitzgemeinden werden ermächtigt, Anträge für Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. *

Wird die Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis zu 60% an die Gemeinde und zu 40% an den Kanton. Die ausstellende Behörde kann monatlich, mindestens aber jährlich mit den Wohnsitzgemeinden abrechnen.

Art. 12 Inkrafttreten und bisheriges Recht

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 28. Januar 2003.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2009, S. 1809

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2009, S. 1809
28.02.2012 01.03.2012 § 11 Titel geändert Abl. 2012, S. 319
10.07.2012 01.08.2012 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2009 01.03.2010 Erstfassung Abl. 2009, S. 1809
§ 11 28.02.2012 01.03.2012 Titel geändert Abl. 2012, S. 319
§ 11 Abs. 1 10.07.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 994