Ausstellende Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AwG und zuständig für das Ausweiswesen ist das Migrationsamt und Passbüro.
143.112
Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
(Ausweisverordnung)
Präambel
gestützt auf Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 2 lit. d und e des Bundesgesetzes über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG)[1] sowie Art. 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 54 Abs. 1 und 61ter der Verordnung des Bundesrates über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (VAwG)[2],
Art. 1 Ausstellende Behörde
Art. 2 Antrag auf Ausstellung
Wer einen Ausweis erhalten will, muss bei der ausstellenden Behörde persönlich vorsprechen. Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 4 VAwG.
Die Personendaten können der ausstellenden Behörde vor der persönlichen Vorsprache mittels Internet oder Telefon übermittelt werden.
Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie mitbringen. Die ausstellende Behörde prüft die Qualität der Fotografie und entscheidet endgültig, ob diese den Anforderungen genügt.
Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 3 Nachträgliche Einträge
Das Gesuch um Aufnahme eines nachträglichen Eintrags in den Pass ist bei der ausstellenden Behörde zu stellen.
Art. 4 Verlust
Die Anzeige des Verlustes eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG erfolgt bei der Schaffhauser Polizei. Diese stellt die Verlustmeldung aus und sorgt für die entsprechenden Einträge in den Registern.
Art. 5 Entzug
Die Anordnung des Entzugs eines Ausweises erfolgt durch das Migrationsamt und Passbüro.
Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Migrationsamt und Passbüro zur weiteren Veranlassung.
Art. 6 Datenbearbeitung
Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG ist die Schaffhauser Polizei.
Art. 7 Gebühren für den ordentlichen Pass und die Identitätskarte
Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.
Weitere Gebühren verbleiben derjenigen Stelle, die sie erhebt.
Art. 8 Gebühren für provisorische Pässe
Der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis fällt an den Kanton.
Art. 9 Gebühren für nachträgliche Einträge im Ausweis
Die Gebühr für nachträgliche Einträge in Ausweise fällt an den Kanton.
Art. 10 Übrige Gebühren und Auslagen
Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenverordnung nicht abgedeckt werden, werden nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
Art. 11 Antrag auf Identitätskarte bei der Wohnsitzgemeinde *
Die Einwohnerkontrollen der Wohnsitzgemeinden werden ermächtigt, Anträge für Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. *
Wird die Identitätskarte ohne Chip bei der Wohnsitzgemeinde beantragt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für den Ausweis zu 60% an die Gemeinde und zu 40% an den Kanton. Die ausstellende Behörde kann monatlich, mindestens aber jährlich mit den Wohnsitzgemeinden abrechnen.
Art. 12 Inkrafttreten und bisheriges Recht
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 28. Januar 2003.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.12.2009 | 01.03.2010 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2009, S. 1809 |
| 28.02.2012 | 01.03.2012 | § 11 | Titel geändert | Abl. 2012, S. 319 |
| 10.07.2012 | 01.08.2012 | § 11 Abs. 1 | geändert | Abl. 2012, S. 994 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.12.2009 | 01.03.2010 | Erstfassung | Abl. 2009, S. 1809 |
| § 11 | 28.02.2012 | 01.03.2012 | Titel geändert | Abl. 2012, S. 319 |
| § 11 Abs. 1 | 10.07.2012 | 01.08.2012 | geändert | Abl. 2012, S. 994 |