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160.101

Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Vom 06.04.2010 (Stand 01.05.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 13bis Abs. 2 und 15bis des Gesetzes über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz)[1],

beschliesst:

Art. 1 Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann an der Urne, auf brieflichem Weg und versuchsweise für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch auf elektronischem Weg erfolgen.

Der Regierungsrat beschliesst über die Durchführung von Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe.

Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung[2] fest und holt beim Bundesrat die Genehmigung[3] ein.

Art. 2 Überwachung

Die Staatskanzlei überwacht den Ablauf der elektronischen Stimmabgabe und ist verantwortlich für die Entschlüsselung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere sicher, dass die doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

Sie leitet das Verfahren der Plausibilisierung[4] der elektronischen Ergebnisse.

Art. 3 Führung Auslandschweizer-Stimmregister

Das elektronische Stimmregister der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird im Auftrag des Kantons von der Einwohnergemeinde Schaffhausen zentral geführt.

Der Regierungsrat schliesst mit der Einwohnergemeinde Schaffhausen einen Vertrag über die Führung des Stimmregisters der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ab.

Art. 4 Datentransfer

Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Einwohnerkontrolle Schaffhausen die Stimmregisterdaten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unentgeltlich zu übermitteln. Sie leiten zudem alle Änderungen laufend an die Einwohnerkontrolle Schaffhausen weiter.

Die Stimmregisterdaten dienen zur Erstellung eines virtuellen kantonalen Auslandschweizer-Stimmregisters, welches die Grundlage für die elektronische Stimmabgabe ist.

Art. 5 Stimmrechtsausweise für Auslandschweizer

Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe werden vom Kanton in Produktion gegeben. Der Kanton übernimmt die Kosten dieser Stimmrechtsausweise.

Der Kanton ist zuständig für den Versand der Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe. Er kann vorsehen, dass die Stimmunterlagen direkt vom zertifizierten Druckzentrum an die Stimmberechtigten, für welche die elektronische Stimmabgabe zur Verfügung steht, zugestellt werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2010, S. 523

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.04.2010 01.05.2010 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 523

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.04.2010 01.05.2010 Erstfassung Abl. 2010, S. 523