Die Stimmabgabe kann an der Urne, auf brieflichem Weg und versuchsweise für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Der Regierungsrat beschliesst über die Durchführung von Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe.
Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung[2] fest und holt beim Bundesrat die Genehmigung[3] ein.