Zuständig für die Zustellung der Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen sind:
- die Staatskanzlei für die Gesamtlieferungen an die Gemeinden
- die Gemeindepräsidentinnen oder Gemeindepräsidenten beziehungsweise die von ihnen bezeichneten Amtsstellen für die Verteilung an die Stimmberechtigten