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160.200

Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

Vom 19.11.1956 (Stand 01.02.2000)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Sofern bei Bezirkswahlen die Zahl der vorgeschlagenen wählbaren Kandidaten derjenigen der zu Wählenden entspricht, werden die Vorgeschlagenen unter den nachstehenden Voraussetzungen ohne Wahlgang als gewählt erklärt.

Art. 2

Ist eine Wahl zu treffen, bei der die Wahl ohne Wahlgang zulässig ist, so setzt die nach Wahlgesetz zuständige Stelle den Tag der Wahl fest, unter Einhaltung einer Minimalfrist von 6 Wochen seit der Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen, beziehungsweise der ortsüblichen Bekanntmachung.

Gleichzeitig werden die Stimmberechtigten aufgefordert, bei der ausschreibenden Amtsstelle innert 3 Wochen Wahlvorschläge einzureichen.

Der Tag der Publikation wird nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der folgende Werktag.

Die Frist ist eingehalten, wenn die Vorschläge am letzten Tag der ausschreibenden Stelle oder der schweizerischen Post übergeben werden.

Art. 3

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Vorschlag ist eine Erklärung der Kandidaten, eine allfällige Wahl anzunehmen, beizufügen.

Die Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages sind mit Vor- und Familienname, Beruf und Wohnort so zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Wahl- und Stimmberechtigung nachgeprüft werden kann.

Art. 4

Gehen rechtzeitig gleichviele Vorschläge ein als Kandidaten zu wählen sind, so werden die Namen der Vorgeschlagenen, nach Feststellung ihrer Wählbarkeit, in den amtlichen Publikationsorganen oder in ortsüblicher Weise bekanntgegeben.

Art. 5

Die Vorgeschlagenen werden als gewählt erklärt, sofern nicht innert 7 Tagen seit der Publikation mindestens 15 Stimmberechtigte des Wahlkreises, unter Bezeichnung weiterer Kandidaten, die schriftlich erklären, eine allfällige Wahl anzunehmen, die Durchführung des ordentlichen Wahlverfahrens verlangen.

Zuständig für die Wahlerklärung bei Bezirkswahlen ist der Gemeinderat des Bezirkshauptortes.

Art. 6

Gehen auf die erste Ausschreibung keine, weniger oder mehr Vorschläge ein oder wird die Nachfrist zur Bezeichnung weiterer Kandidaten benützt, so ist das ordentliche Wahlverfahren durchzuführen, wobei der Wähler an keine Vorschläge gebunden ist.

Art. 7 *

Die Gemeinden können durch die Gemeindeverfassung auch für bestimmte Gemeindewahlen die Wahl ohne Wahlgang nach den Vorschriften dieses Gesetzes einführen.

Art. 8

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft[2].

Egress

Abl. 1957, S. 349

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.11.1956 03.03.1957 Erlass Erstfassung Abl. 1957, S. 349
17.08.1998 01.02.2000 Art. 7 totalrevidiert Abl. 1999, S. 1123

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.11.1956 03.03.1957 Erstfassung Abl. 1957, S. 349
Art. 7 17.08.1998 01.02.2000 totalrevidiert Abl. 1999, S. 1123