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161.111

Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren *

(Proporzwahlverordnung)

Vom 13.11.1979 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 2f des Gesetzes über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) vom 15. März 1904[1]*

beschliesst:

1 Kantonsratswahlen *

1.1 Allgemeines

Art. 1 * Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise

Die Zahl der Vertreter der einzelnen Wahlkreise des aus 60 Mitgliedern bestehenden Kantonsrates richtet sich nach den Bestimmungen des Dekretes über die Einteilung des Kantons Schaffhausen in Wahlkreise für die Wahl des Kantonsrates und die Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder vom 26. Oktober 2015.

Art. 2 * Wahlverfahren

Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.

Art. 3 * Zeitpunkt der Wahl

Der Wahltag für die ordentliche Gesamterneuerung des Kantonsrates wird vom Regierungsrat festgesetzt (Art. 18 und 21 Wahlgesetz[2].

Art. 4 Fristen

Für die Berechnung der Fristen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[3], ausgenommen Art. 9 Abs. 3 (Einreichung bei einer unzuständigen Behörde).

Art. 5 * Losentscheid

Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies durch den Regierungspräsidenten bzw. dessen Stellvertretung.

1.2 Durchführung der Wahlen

Art. 6 * Grundsatz

Die Durchführung der Kantonsratswahlen in den Gemeinden obliegt den örtlichen Wahlbüros.

Art. 8 Technische Hilfsmittel

Der Einsatz technischer Hilfsmittel für die Ermittlung der Wahlergebnisse bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat (Art. 29 Wahlgesetz[4]).

Art. 9 Instruktion

Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über das Wahlverfahren.

Art. 10 * Kosten der Kantonsratswahlen

Die Kosten des Wahlverfahrens werden durch die Staatskanzlei für die Aufwendungen des Kantons und durch die Gemeinderäte der Kreishauptorte für ihre Aufwendungen auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt. Massgebend ist die vom Volkswirtschaftsdepartement herausgegebene ständige Bevölkerungszahl per Ende des der Kantonsratswahl vorangehenden Jahres.

1.3 Vorverfahren

Art. 11 Leitung des Vorverfahrens

Das Vorverfahren leitet der Gemeinderat des Kreishauptortes.

Art. 12 Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge müssen beim Gemeinderat des Kreishauptortes spätestens am 62. Tage (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen. *

Die Kreishauptorte geben der Staatskanzlei von allen Wahlvorschlägen und den Vorgeschlagenen von dem sie betreffenden Wahlvorschlag unverzüglich Kenntnis.

Art. 13 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnadresse und Heimatort des Vorgeschlagenen.

Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen. *

Art. 14 Bezeichnung des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

Art. 15 Unterzeichnung des Wahlvorschlages *

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht mehr zurückziehen.

Für Wahlvorschläge von Parteien, die am Ende des der Kantonsratswahl vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert waren, gilt das Quorum nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht. *

Art. 16 Vertreter des Wahlvorschlages

Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.

Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 17 Einsichtnahme in Wahlvorschläge

Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner auf der Kanzlei des Wahlkreishauptortes einsehen.

Art. 18 * Mehrfach Vorgeschlagene

Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Gemeinderat des Kreishauptortes unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Wahlkreis steht.

Die Staatskanzlei teilt den betroffenen Gemeinderäten der Kreishauptorte ihre Streichungen unverzüglich mit.

Art. 20 Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge

Der Gemeinderat des Kreishauptortes prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann.

Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht. *

Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen.

Ab dem 48. Tag (siebtletzter Montag) vor dem Wahltag kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. *

Art. 21 * Listen

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

Die Listen werden von der Staatskanzlei mit Ordnungsnummern versehen.

… *

Art. 23 * Bekanntmachung der Listen

Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind der Staatskanzlei unverzüglich in Kopie zuzustellen zur Veröffentlichung im Amtsblatt.

Art. 24 * Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

Die Gemeinderäte der Kreishauptorte erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vorname sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck. Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen.

Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zu.

Art. 25 Formulare

Die Kreiswahlbüros können die Formulare bei der Staatskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.

1.4 Wahlakt

Art. 26 Wählbarkeit

Wählbar sind nur diejenigen Personen, deren Name auf einer Liste des betreffenden Wahlkreises steht.

Art. 27 Ausfüllen des Wahlzettels

Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Kandidaten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

Der Name des gleichen Kandidaten kann zweimal aufgeführt werden (kumulieren).

Alle Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen sind handschriftlich vorzunehmen.

Art. 28 Kontrollstempel

Bei der Stimmabgabe ist auf der Rückseite des Wahlzettels ein Kontrollstempel anzubringen.

1.5 Ermittlung der Ergebnisse

Art. 29 Auszählen der Stimmen

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gemeindewahlbüros.

Die durch die Gemeindewahlbüros vorzunehmenden Streichungen sind mit dem Buchstaben «W» (Wahlbüro) zu kennzeichnen.

Art. 30 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:

  1. keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten
  2. nicht amtlich sind
  3. keinen Kontrollstempel tragen (§ 28)
  4. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind
  5. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten

Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

Art. 31 Stimmen für Verstorbene

Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen (§ 20 Abs. 2) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

Art. 32 Zusatzstimmen leere Stimmen

Enthält ein gültiger Wahlzettel weniger Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

… *

Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenen Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummern gilt die Listenbezeichnung.

Art. 33 * Übermittlung der Wahlunterlagen zur Resultaterfassung

Nimmt eine Gemeinde die elektronische Resultaterfassung gemäss Art. 29ter des Wahlgesetzes zentral vor, überbringt sie die Wahlunterlagen sofort nach der Zusammenstellung der KSD. Die Gemeinde kann die Erfassung der von den Gemeindewahlbüros ermittelten Resultate in die Wahlsoftware an externe Leistungserbringer übertragen. Die externen Leistungserbringer stehen unter der Aufsicht der Staatskanzlei.

Nimmt eine Gemeinde die elektronische Resultaterfassung gemäss Art. 29ter des Wahlgesetzes beim Wahlkreishauptort vor, überbringt sie die Wahlunterlagen sofort nach der Zusammenstellung dem Gemeindewahlbüro des Wahlkreishauptortes. Die Gemeinde kann die Erfassung der von den Gemeindewahlbüros ermittelten Resultate in die Wahlsoftware an externe Leistungserbringer übertragen. Die externen Leistungserbringer stehen unter der Aufsicht des Gemeindewahlbüros des Wahlkreishauptortes.

Sind im Rahmen dieser Resultaterfassung Bereinigungen vorzunehmen, müssen diese vom zuständigen Gemeindewahlbüro genehmigt werden.

Art. 34 * Nachzählung

Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt die Staatskanzlei entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.

Art. 35 * Zusammenstellung der Ergebnisse

Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeindewahlbüros fest:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten und Stimmenden
  2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel
  3. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen)
  4. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 32) insgesamt
  5. Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen) insgesamt
  6. die Zahl der leeren Stimmen

Die Gemeindewahlbüros überbringen der Staatskanzlei sofort nach der elektronischen Resultaterfassung die Wahlprotokolle gemäss Abs. 1 mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln.

Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie bei der Resultaterfassung sortiert worden sind.

Art. 36 * Sitzverteilung

Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.

Art. 41 * Stille Wahl

Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.

Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach § 48 statt.

Art. 42 Wahl ohne Listen

Sind keine Listen vorhanden, so kann für jeden Aktivbürger gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen. *

Art. 43 * Veröffentlichung der Wahlergebnisse

Die Staatskanzlei übermittelt den Kreishauptorten die Wahlergebnisse und macht den Gewählten von ihrer Wahl sofort Mitteilung. *

Die Staatskanzlei veröffentlicht die Wahlergebnisse im Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Art. 82bis und Art. 82ter Wahlgesetz[5].

Art. 44 * Kenntnisnahme durch den Kantonsrat

In der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Kantonsrat vom Wahlresultat Kenntnis.

Art. 45 * Aufbewahrung der Wahlakten

Die Wahlakten bleiben in Verwahrung bei der Staatskanzlei.

1.6 Änderungen während der Amtsdauer

Art. 46 * Rücktritt

Der Rücktritt aus dem Kantonsrat ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

Art. 47 Nachrücken

Scheidet ein Mitglied des Kantonsrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Regierungsrat den ersten Ersatzmann von der gleichen Liste mit dessen Zustimmung als gewählt. *

Kann oder will der Ersatzmann das Amt nicht antreten, so rückt der nachfolgende an seine Stelle.

Art. 48 Ergänzungswahl

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so hat die Mehrheit der Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Mitglied des Kantonsrates angehörte, das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlages. War die Partei bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der Unterschriften dispensiert (§ 15 Abs. 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei , welche die betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unterbreiten. *

Der vorgeschlagene Kandidat ist, nach Bereinigung des Wahlvorschlages (§§ 13, 20), vom Regierungsrat ohne Wahlgang als gewählt zu erklären. *

Macht die Mehrheit der Unterzeichner der ursprünglichen Liste oder im Falle von § 15 Abs. 3 der Vorstand der kantonalen Partei vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht auf einen Vorschlag einigen, so findet eine Volkswahl statt. *

Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das proportionale Wahlverfahren (Verhältniswahlverfahren) Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren. *

2 Wahl der Einwohnerräte

Art. 49 * Wahl der Einwohnerräte

Für Gemeinden, die die Wahl ihrer Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren vornehmen, gelten sinngemäss die Vorschriften dieser Verordnung (Art. 40 des Gemeindegesetzes[6]).

3 Schlussbestimmungen

Art. 50 Subsidäre Anwendung

Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, finden die Bestimmungen des Wahlgesetzes[7] Anwendung.

Art. 51 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung findet erstmals Anwendung bei den Gesamterneuerungswahlen 1980. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[8] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Dezember 1954.

Egress

Abl. 1979, S. 901

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.11.1979 01.01.1980 Erlass Erstfassung Abl. 1979, S. 901
23.01.1996 02.02.1996 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 13 Abs. 3 eingefügt Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 18 totalrevidiert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 19 aufgehoben Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 20 Abs. 2 geändert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 20 Abs. 4 geändert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 30 Abs. 1, f) aufgehoben Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 41 totalrevidiert Abl. 1996, S. 145
23.01.1996 02.02.1996 § 42 Abs. 2 geändert Abl. 1996, S. 145
22.04.2008 01.05.2008 Erlasstitel geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 Ingress geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 Titel 1 geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 2 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 3 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 5 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 6 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 10 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 21 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 22 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 23 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 32 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 36 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 37 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 38 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 39 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 40 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 43 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 44 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 46 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 47 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 48 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 535
22.04.2008 01.05.2008 § 49 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
14.12.2010 01.01.2011 § 7 aufgehoben Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 24 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 33 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 34 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 35 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1805
14.12.2010 01.01.2011 § 45 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
23.02.2016 01.03.2016 § 1 totalrevidiert Abl. 2016, S. 334
23.02.2016 01.03.2016 § 10 totalrevidiert Abl. 2016, S. 334
23.02.2016 01.03.2016 § 21 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2016, S. 334
23.02.2016 01.03.2016 § 48 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 334
22.11.2022 01.01.2023 § 33 totalrevidiert Abl. 2022, S. 2127
09.09.2025 01.01.2026 § 15 Titel geändert 2025-21
09.09.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 3 eingefügt 2025-21
09.09.2025 01.01.2026 § 48 Abs. 1 geändert 2025-21
09.09.2025 01.01.2026 § 48 Abs. 2 geändert 2025-21
09.09.2025 01.01.2026 § 48 Abs. 3 geändert 2025-21

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.11.1979 01.01.1980 Erstfassung Abl. 1979, S. 901
Erlasstitel 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
Ingress 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
Titel 1 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
§ 1 23.02.2016 01.03.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 334
§ 2 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 3 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 5 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 6 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 7 14.12.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1805
§ 10 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 10 23.02.2016 01.03.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 334
§ 12 Abs. 1 23.01.1996 02.02.1996 geändert Abl. 1996, S. 145
§ 13 Abs. 3 23.01.1996 02.02.1996 eingefügt Abl. 1996, S. 145
§ 15 09.09.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-21
§ 15 Abs. 3 09.09.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-21
§ 18 23.01.1996 02.02.1996 totalrevidiert Abl. 1996, S. 145
§ 19 23.01.1996 02.02.1996 aufgehoben Abl. 1996, S. 145
§ 20 Abs. 2 23.01.1996 02.02.1996 geändert Abl. 1996, S. 145
§ 20 Abs. 4 23.01.1996 02.02.1996 geändert Abl. 1996, S. 145
§ 21 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 21 Abs. 3 23.02.2016 01.03.2016 aufgehoben Abl. 2016, S. 334
§ 22 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 23 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 24 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 30 Abs. 1, f) 23.01.1996 02.02.1996 aufgehoben Abl. 1996, S. 145
§ 32 Abs. 2 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 33 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 33 22.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert Abl. 2022, S. 2127
§ 34 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 35 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 36 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 37 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 38 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 39 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 40 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 535
§ 41 23.01.1996 02.02.1996 totalrevidiert Abl. 1996, S. 145
§ 42 Abs. 2 23.01.1996 02.02.1996 geändert Abl. 1996, S. 145
§ 43 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 43 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1805
§ 44 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 45 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1805
§ 46 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535
§ 47 Abs. 1 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
§ 48 Abs. 1 22.04.2008 01.05.2008 geändert Abl. 2008, S. 535
§ 48 Abs. 1 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-21
§ 48 Abs. 2 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-21
§ 48 Abs. 3 09.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-21
§ 48 Abs. 4 23.02.2016 01.03.2016 geändert Abl. 2016, S. 334
§ 49 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 535