Mitglieder des Grossen Rates sowie kantonale Funktionäre dürfen nicht Richter sein. Sie können auch nicht der Schätzungskommission für Enteignungen sowie dem Landwirtschaftlichen Schiedsgericht und deren Sekretariaten angehören.
170.100
Gesetz über die Gewaltentrennung
Vom 03.12.1967 (Stand 01.01.1969)
Präambel
(Gesetz auf Grund eines Initiativbegehrens in Form eines eigentlichen Gesetzesentwurfes.)
Art. 1
Art. 2
Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und ausserparlamentarischen Kommissionen müssen mehrheitlich aus Personen bestehen, die weder dem Grossen Rat noch der kantonalen Verwaltung angehören.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1969 in Kraft.
Egress
Abl. 1973, S. 1444
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.12.1967 | 01.01.1969 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1973, S. 1444 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.12.1967 | 01.01.1969 | Erstfassung | Abl. 1973, S. 1444 |