Dieses Gesetz gilt für den Staat, für die Mitglieder seiner Behörden sowie die in seinem Dienst stehenden Personen.
Es gilt entsprechend auch für die Gemeinden und mit Ausnahme der Schaffhauser Kantonalbank für die anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Mitglieder ihrer Behörden und die in ihrem Dienste stehenden Personen.
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Arbeitnehmer für alle vorstehend erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.