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170.502

Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Schaffhausen und weiterer offizieller Drucksachen

Vom 21.11.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002, Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Kantonsrat vom 20. Mai 1996 sowie Art. 17 des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985,

beschliesst:

1 Amtsblatt

Art. 1 Grundsatz

Im Amtsblatt des Kantons Schaffhausen werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.

Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

Art. 2 Erscheinungsweise

Das Amtsblatt des Kantons Schaffhausen erscheint wöchentlich.

Es erscheint jeweils am Freitag.

Es wird ausschliesslich in elektronischer Form herausgegeben.

Die Einsichtnahme im Internet ist kostenlos.

Das Amtsblatt wird auf der vom Bund betriebenen Publikationsplattform gemäss Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) veröffentlicht.

Art. 3 Meldestellen

Amtsstellen, die amtliche Texte publizieren können (Meldestellen), sind die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Texte verantwortlich.

Art. 4 Datenschutz

Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.

Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht einschränkt.

Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.

Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB.

Art. 5 Datensicherheit

Die Daten des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 VSHAB versehen.

Die Staatskanzlei bewahrt die Daten der veröffentlichten Meldungen, die ihr der Plattformbetreiber regelmässig zustellt, an einem sicheren Ort auf.

Art. 6 Publikationsgebühr

Die Publikationsgebühr beträgt Fr. 30.00 pro Meldung.

Sie wird erhoben bei den Meldestellen gemäss § 3 Abs. 1. Bei kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen wird die Publikationsgebühr nur erhoben, wenn diese die Publikationsgebühr Dritten weiter verrechnen können.

Art. 7 Automatische Zustellung von amtlichen Texten

Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service).

Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich.

Art. 8 Bestellung gedruckte Fassung

Personen, die keinen Zugang zum Internet haben, können auf Wunsch bei der Staatskanzlei einen Ausdruck des Amtsblattes zum Selbstkostenpreis beziehen. Der Versand erfolgt jeweils am Freitag.

2 Drucksachen

Art. 9 Amtsdruckschriften

Amtsdruckschriften können gegen Bezahlung bei der Staatskanzlei (kantonale Drucksachen- und Materialzentrale) bezogen werden.

An die Dienststellen der kantonalen Verwaltung werden die Amtsdruckschriften gemäss gemeldetem und festgestelltem Bedürfnis unentgeltlich abgegeben.

Art. 10 Schaffhauser Rechtsbuch

An folgende Amtsstellen und Behördenmitglieder ausserhalb der kantonalen Verwaltung wird das Schaffhauser Rechtsbuch unentgeltlich in je einem Exemplar abgegeben:

1. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes
2. die Mitglieder des Kantonsgerichtes
3. die Gerichtskanzleien
4. die Gemeinderatskanzleien
5. die Betreibungsämter und das Konkursamt

An folgende Amtsstellen und Behördenmitglieder ausserhalb der kantonalen Verwaltung wird nach Wunsch das Schaffhauser Rechtsbuch zu reduziertem Preis abgegeben:

1. die Mitglieder des Kantonsrates
2. die Mitglieder des Erziehungsrates

Die Rechtsbuchnachträge werden den Mitgliedern des Kantonsrates und des Erziehungsrates unentgeltlich abgegeben.

Art. 11 Preise Amtsdruckschriften

Die Preise der Amtsdruckschriften werden von der Staatskanzlei festgesetzt. Sie sollen grundsätzlich kostendeckend sein.

Art. 12 Zuständigkeit

Über die Anspruchsberechtigung in besonderen Fällen entscheidet die Staatskanzlei; ebenso über die Abgabe auf Gegenseitigkeit und für wissenschaftliche Arbeiten.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Sie ersetzt die Verordnung betreffend die Bekanntmachungen im Amtsblatt vom 3. Dezember 1960 und die Verordnung über die Abgabe offizieller Drucksachen vom 17. Januar 1978.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2023, S. 2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.11.2023 01.01.2024 Erstfassung Abl. 2023, S. 2014