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171.100

Gesetz über den Kantonsrat *

Vom 20.05.1996 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
 *
beschliesst:

1 Stellung der Mitglieder des Kantonsrates *

Art. 1 Amtsantritt

Nach unbestrittener oder gültig erklärter Wahl treten die Mitglieder des Kantonsrates ihr Amt an, indem sie das Gelübde ablegen. *

Wer das Gelübde verweigert, verliert dadurch sein Mandat als Mitglied des Kantonsrates. *

Art. 2 Mitwirkung

Die Mitglieder sind verpflichtet zur Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und an den Arbeiten der Ratsorgane, denen sie angehören. *

Art. 3 Ausstand

Die Ratsmitglieder haben für Beratung und Abstimmung den Ausstand zu nehmen, wenn sie vom Geschäft unmittelbar betroffen werden:

  1. in eigener Sache
  2. in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[1]
  3. in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, ausgenommen Gemeinden, in deren Leitung oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen

Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbereich betreffen, beteiligen sich im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder an der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung den Ausstand.

Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.

… *

Art. 4 Offenlegung der Interessenbindungen

Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses vor Beginn jeder Amtsperiode seine Interessenbindungen schriftlich bekannt. Die Angaben werden auf dem Ratssekretariat zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.

Art. 5 Redefreiheit / Immunität

Die Ratsmitglieder haben Redefreiheit. Die Geschäftsordnung kann die Redezeit angemessen begrenzen.

Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sind für ihre Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kommissionen nur dem Kantonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche Äusserungen nur dann strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn der Kantonsrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder dazu die Bewilligung erteilt. *

Art. 6 Freies Mandat

Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und des Standes Schaffhausen; sie stimmen und wählen ohne Bindung an Instruktionen nach ihrem freien Entschluss.

Art. 7 Information

Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen allgemeinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.

Sie erhalten vom Regierungsrat, von der Verwaltung, den Gerichtsbehörden und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben Sachinformationen und Einsicht in nicht geheime Verwaltungsakten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen. *

Art. 8 Geheimhaltungspflicht

Unter die Geheimhaltungspflicht im Sinne dieses Gesetzes fallen Tatsachen und Meinungsäusserungen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.

Ratsmitglieder und andere Personen, die bei Arbeiten des Rates und der Ratsorgane oder bei Diensten, die sie ihm leisten, von solchen Tatsachen Kenntnis erhalten, sind an die Geheimhaltungspflicht gebunden.

Das Ratsbüro kann sie nach Anhören des Regierungsrates von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.

Art. 9 Streitfälle

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts werden nach den erforderlichen Anhörungen vom Gremium (Kantonsrat oder Ratsorgan), in dem sie aufgetreten sind, endgültig entschieden. *

2 Öffentlichkeit

Art. 10 Ratssitzungen

Das Publikum kann den Ratssitzungen auf der Tribüne beiwohnen.

Wer Beifall oder Unmut äussert oder in anderer Weise den Ratsbetrieb stört, kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Kantonsrates, nötigenfalls unter Beizug der Polizei, weggewiesen werden. Notfalls kann die Tribüne geräumt werden. *

Art. 11 Ausschluss der Öffentlichkeit

Eine geheime Sitzung findet nur statt, wenn es zum Schutz wichtiger Staatsinteressen oder der Persönlichkeit unerlässlich ist.

Über Anträge auf geheime Sitzung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder entschieden.

Im Sitzungssaal und seiner Umgebung bleiben nur die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie das nötigste Dienstpersonal. Das Protokoll nennt die Anträge, die hauptsächlichen Gründe und die Beschlüsse und bleibt unter Verschluss. *

Art. 12 Medien

Für die beim Büro gemeldeten ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Medien stehen im Ratssaal soweit möglich besondere Plätze zur Verfügung. Die allgemeinen Beratungsunterlagen werden ihnen wie den Ratsmitgliedern abgegeben.

Ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Medien ist es gestattet, im Ratssaal Bild- und Tonaufnahmen zu machen. Im Übrigen bedürfen Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal einer Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsrates.

… *

Art. 13 Veröffentlichung

Die allgemeinen Unterlagen der Geschäfte können von Drittpersonen gegen eine Gebühr bezogen werden.

Ein Protokoll der Ratssitzungen wird veröffentlicht.

… *

Art. 13a * Abstimmungsmagazin

Alle Vorlagen des Kantonsrates zuhanden der Volksabstimmung sind mit einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft auf geeignete Weise den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.

Die Botschaft soll die befürwortenden und ablehnenden Argumente angemessen darstellen.

Zuständig ist das Ratsbüro.

Art. 14 Ratsorgane

Das Ratsbüro und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.

Die Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen richtet sich nach Art. 8a und 8b des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. In Kommissionsprotokolle wird erst nach Erledigung eines Geschäfts Einsicht gewährt. *

Bewerbungsgespräche der Kommissionen werden in einem separaten Gesprächsprotokoll festgehalten, das dem Kommissionsprotokoll beigelegt wird. Die Gesprächsprotokolle sind zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person der Einsicht durch Dritte entzogen. Gesprächsprotokolle von nicht gewählten Personen sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Erledigung des Geschäfts zu vernichten. *

Die Kommissionen bestimmen, ob, in welchem Umfang und durch wen die Medien offiziell über die Beratungen informiert werden.

Art. 16 Petitionen

Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben, die bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthalten (Petitionen), an den Kantonsrat zu wenden. *

Eingaben, für deren Behandlung andere Behörden im Kanton Schaffhausen zuständig sind, werden an diese weitergeleitet; solche mit ungehörigem Inhalt werden zurückgeschickt.

3 Ratstätigkeit und Beziehungen zu Behörden

3.1 Allgemeines

Art. 17 Koordination

Präsidentin oder Präsident des Kantonsrates sowie des Regierungsrates sorgen gemeinsam für die Koordination der Behördentätigkeit. *

Art. 18 Vertretung in Rechtsverfahren

Wird ein Erlass oder Beschluss des Kantonsrates angefochten, so übernimmt das Ratsbüro die Vertretung im Verfahren und unterrichtet den Kantonsrat sowie den Regierungsrat über den Verlauf. *

Art. 19 Dienste für den Kantonsrat *

Der Kantonsrat wählt eine Ratssekretärin oder einen Ratssekretär. Das Ratssekretariat untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsrates und arbeitet gemäss einem vom Ratsbüro erstellten Pflichtenheft. *

Das Büro kann dem Ratssekretariat die erforderlichen Aushilfskräfte zur Stellvertretung beigeben.

Das Ratssekretariat ist der Staatskanzlei angegliedert. Kanzlei-, Weibel-, Archiv- und weitere administrative Aufgaben für den Kantonsrat werden nach Absprache zwischen Ratsbüro und Regierungsrat von der Staatskanzlei und der Verwaltung wahrgenommen. *

Art. 20 Verhältnis zu den Gerichten

Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts wird für die Behandlung des Amtsberichts des Obergerichts und weiterer die Gerichte betreffenden Oberaufsichtsgeschäfte eingeladen. Die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte entsprechen denjenigen der Mitglieder des Regierungsrates.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Geheimhaltungspflicht, Informationsbeschaffung und Anhörung gelten sinngemäss auch für Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht erfolgt durch das Obergericht.

3.2 Beratungsgegenstände

Art. 21 Vorlagen

Entwürfe und Anträge zu Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen des Kantonsrates werden in der Regel vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht eingebracht. *

Der erläuternde Bericht zu rechtsetzenden Erlassen nennt insbesondere Anlass und Zweck, Bedeutung und Rechtmässigkeit der Vorschläge und ihre voraussichtlichen personellen, finanziellen und weiteren Auswirkungen.

Ist die Ausarbeitung einer Vorlage vom Kantonsrat einer Kommission übertragen worden, so erhält der Regierungsrat Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme und gegebenenfalls zu einem Gegenvorschlag oder zu Änderungsanträgen. *

Art. 22 * Berichte

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Darin wird auch Rechenschaft über die vergangene Amtsperiode abgelegt.

Der Regierungsrat kann weitere Berichte vorlegen.

Der Kantonsrat nimmt von diesen Berichten Kenntnis. Er kann dazu im Rahmen einer allgemeinen Würdigung oder zu einzelnen Teilen Erklärungen abgeben.

Art. 23 Vorstösse

Über die Erheblichkeit von Begehren um Erstattung eines Berichtes oder Ausarbeitung einer Vorlage befindet der Kantonsrat nach Anhörung des Regierungsrates. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung[2] geregelt. *

Art. 24 Weitere Geschäfte

Die Wahlen im Kantonsrat werden aufgrund von Vorschlägen des Ratsbüros, der Fraktionen oder Ratsmitglieder vorgenommen; weitere Vorschlagsrechte gemäss Gesetz oder Geschäftsordnung sind vorbehalten. Die Anmeldung weiterer Bewerbungen erfolgt über das Ratsbüro. *

Petitionen, Beschwerden und Begnadigungsgesuche werden direkt durch die zuständige Kommission vorberaten. *

3.3 Verhandlungen des Kantonsrates *

Art. 25 Mitwirkung des Regierungsrates

Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und Antragsrecht. *

Ein Mitglied des Regierungsrates erhält das Wort, wenn es von ihm verlangt wird; seine Redezeit ist nicht beschränkt.

Art. 26 Beratungen

Bei Beratungen wird zuerst über Eintreten verhandelt; im Fall einer Rückweisung bestimmt der Kantonsrat, wie die Vorlage ergänzt oder geändert werden soll. *

Rückweisung an die Kommission oder an den Regierungsrat kann auch während der weiteren Beratung beschlossen werden.

Der Kantonsrat kann Anträge von Ratsmitgliedern dem Regierungsrat oder der Kommission zur Prüfung überweisen. *

Art. 27 Verfahrensschluss

Die vom Kantonsrat gutgeheissenen Erlasse und Beschlüsse werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Ratssekretärin oder vom Ratssekretär unterzeichnet. *

Sie werden dem Regierungsrat zum Vollzug und gegebenenfalls zur Veröffentlichung sowie zur Aufnahme in die Gesetzessammlung überwiesen.

Art. 28 Veröffentlichung

Rechtsetzende Erlasse des Kantonsrates sowie völkerrechtliche und interkantonale Verträge werden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen veröffentlicht und periodisch in die Gesetzessammlung des Kantons Schaffhausen aufgenommen. *

Massgeblich ist die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

Weist bei Erlassen, die der Volksabstimmung unterlagen, die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung Abweichungen vom Text in der Abstimmungsvorlage auf, so ordnet das Ratsbüro die erforderlichen Korrekturen an. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Erlasse und Verträge oder Teile davon (wie Anhänge oder Pläne), die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung im Amtsblatt nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, insbesondere wenn:

  1. sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen
  2. sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden
  3. sie aus drucktechnischen Gründen in einem grösseren Format gedruckt werden müssen
  4. ein Gesetz es vorsieht

3.4 Kommissionen

Art. 29 Aufgaben

Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für den Kantonsrat vor. Sie treffen die notwendigen Abklärungen, prüfen die Vorlagen und unterbreiten dem Kantonsrat Bericht und Antrag. *

Art. 30 Teilnahme

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen je nach ihrer Zuständigkeit an den Sitzungen teil. Die Bestimmungen für die Aufsichts- und Untersuchungskommissionen sind vorbehalten.

Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. Bei der Befragung von Auskunftspersonen können sie Zusatzfragen stellen und ergänzende Erklärungen abgeben.

Der Regierungsrat kann sich von Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern begleiten lassen. Ausnahmsweise kann er sich im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kommissionen dispensieren lassen.

Art. 31 Befugnisse

Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:

  1. Auskünfte einholen, Amtsakten einsehen, Besichtigungen vornehmen, Vertreter und Vertreterinnen interessierter Kreise anhören sowie im Zusammenhang mit der Behandlung von Geschäftsberichten weitere Berichterstattungen verlangen.
  2. Mitglieder des Regierungsrates und, mit deren Einwilligung, im Dienst des Kantons stehende Personen befragen (Art. 32)
  3. unabhängige Fachleute beiziehen oder Gutachten einholen.

Art. 32 Auskunftspflicht

Die im Dienst des Kantons stehenden Personen haben den Kommissionen über Wahrnehmungen in ihrem Dienstbereich Auskunft zu geben und die ihnen bekannten Akten zu nennen.

Aus ihren wahrheitsgetreuen Aussagen dürfen ihnen keinerlei Nachteile erwachsen.

Mitglieder des Regierungsrates und im Dienst des Kantons stehende Personen können für Aussagen und für die Herausgabe von Akten, welche unter das Amtsgeheimnis fallen, nur durch den Regierungsrat davon entbunden werden.

Art. 33 Verhandlungen

Die Kommissionen können das zuständige Mitglied des Regierungsrates beauftragen, zusätzliche Fragen zu klären und neue Vorschläge in bestimmtem Sinn auszuarbeiten.

Beschliessen die Kommissionen eigene Vorschläge, die wesentlich von der regierungsrätlichen Vorlage abweichen, so erhält der Regierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Gegenanträgen.

3.5 Oberaufsicht

Art. 34 Grundsätze

Die Oberaufsicht soll, durch Würdigung der Leistungen und Feststellung von Mängeln, das Vertrauen in Staat und Behörden sicherstellen.

Die Oberaufsicht erstreckt sich auf Regierung, Verwaltung und Rechtspflege. Sie richtet sich bei selbstständigen Anstalten nach den Spezialgesetzen.

Sie wird vom Kantonsrat hauptsächlich anhand der Prüfung und Beschlussfassung über die Genehmigung der Kantonsrechnung und der jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie aufgrund von Berichten der ständigen Aufsichtskommissionen ausgeübt, deren Einsetzung in der Geschäftsordnung geregelt wird. *

Ebenso werden die Geschäftsberichte privatrechtlicher Unternehmen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet. Er kann dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Erklärungen abgeben. *

Der Kantonsrat kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen. *

Die Oberaufsicht ermächtigt den Kantonsrat und seine Organe nicht, Verordnungen, Beschlüsse oder Verfügungen des Regierungsrates und der Verwaltung aufzuheben oder gerichtliche Entscheide zu überprüfen. *

Art. 35 Auskünfte, Akteneinsicht

Aufsichtskommissionen laden, je nach Zuständigkeit, die Mitglieder des Regierungsrates für die Prüfung von Amtsberichten und Rechnungen und für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzungen ein.

Der Regierungsrat entbindet seine Mitglieder sowie die im Dienst des Kantons stehenden Personen in der Regel von der Geheimhaltungspflicht. Hält er die Geheimhaltungsgründe für überwiegend, so unterrichtet er die Kommission durch einen schriftlichen Bericht über den Sachverhalt. Vom Regierungsrat abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen können dem Auskunftsrecht der Aufsichtskommissionen nicht entgegengehalten werden. *

Nach Vorliegen des schriftlichen Berichts nach Abs. 2 kann die Kommission vom Regierungsrat eine Verfügung verlangen. Diese ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar gemäss Art. 35 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz. *

Art. 36 Inspektionen, Befragungen

Eine Aufsichtskommission kann nach Orientierung des zuständigen Mitglieds des Regierungsrates Besichtigungen und Kontrollen in ihrem Geschäftsbereich sowie Befragungen von im Dienst des Kantons stehenden Personen selber vornehmen oder durch einen Ausschuss ausführen lassen. Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 2.

Das zuständige Mitglied des Regierungsrates kann an der Befragung teilnehmen und zusätzliche Fragen stellen.

Art. 37 Feststellungen, Berichterstattung

Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können ihre Feststellungen und Vorschläge mit den Dienststellenleiterinnen oder ‑leitern besprechen. Sie bringen diese dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates vorgängig zur Kenntnis.

Die Kommissionen berichten dem Kantonsrat über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit und stellen ihm Anträge. *

Der Regierungsrat kann sowohl in der Kommission als auch vor dem Kantonsrat Stellung nehmen. *

3.6 Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 38 Einsetzung

Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Kantonsrat nach Anhören des Regierungsrates eine aus Ratsmitgliedern bestehende Untersuchungskommission einsetzen. *

Diese Kommission untersucht den Sachverhalt und beschafft Unterlagen für die politische Beurteilung des Falles durch den Kantonsrat. Die Einsetzung der Kommission hindert die Durchführung von Rechtsverfahren nicht. *

Der Einsetzungsbeschluss wird mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder unter Namensaufruf gefasst. Er bestimmt den Gegenstand der Untersuchung, die Zahl der Kommissionsmitglieder, den Vorsitz und die Sonderbefugnisse der Kommission (Art. 39 Abs. 2). Das Geschäft ist separat zu traktandieren.

Art. 39 Befugnisse

Eine Untersuchungskommission hat alle Befugnisse einer Aufsichtskommission; die Geheimhaltungspflicht kann ihr nicht entgegengehalten werden.

Der Kantonsrat kann der Kommission weitere Sonderbefugnisse zuteilen, insbesondere: *

  1. Auskunftspersonen zu befragen sowie Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen
  2. sich von Personen ausserhalb der Verwaltung Akten vorlegen zu lassen
  3. beigezogenen Sachverständigen einzelne der Kommission zustehende Befugnisse einzuräumen

Art. 40 Mitwirkung

Die Untersuchungskommission kann den Regierungsrat zu ihren Beratungen und Ermittlungen einladen mit der Berechtigung, Zusatzfragen zu stellen und weitere Abklärungen zu beantragen.

Zeugnispflicht und Zeugnisverweigerungsrecht richten sich, von der Geheimhaltungspflicht abgesehen, sinngemäss nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[3]. Ob jemand als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson befragt wird, ist vorweg festzulegen. Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, dürfen nur als Auskunftspersonen befragt werden. *

Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, können, soweit sie betroffen sind, die betreffenden Akten einsehen sowie an Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen stellen. Muss ihnen dies aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verweigert werden, so sind die betreffenden Beweismittel nur verwendbar, wenn die Betroffenen den Inhalt erfahren haben, dazu Stellung nehmen und Gegenbeweise beantragen konnten. Dem Regierungsrat stehen die gleichen Rechte zu.

Alle an der Untersuchung Beteiligten stehen unter der Geheimhaltungspflicht.

Art. 41 Berichterstattung

Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat einen schriftlichen Bericht, der Amtsgeheimnisse nicht preisgibt. *

Sie gibt zuvor den betroffenen Stellen und Personen Gelegenheit zu Gegenbemerkungen, die sinngerecht zusammengefasst in den Bericht aufzunehmen sind.

Der Regierungsrat kann in einem eigenen Bericht an den Kantonsrat zur Angelegenheit Stellung nehmen. *

4 Schlussbestimmungen

Art. 42 Ratskredit

Dem Kantonsrat steht für die Deckung der aus der Anwendung des Gesetzes erwachsenden Kosten ein Kredit zur Verfügung; seine Höhe wird im Staatsvoranschlag festgelegt. *

Eine Kommission, die einen Auftrag an Externe mit Kostenfolgen beschliesst, informiert das Ratsbüro. Die Ausgabenbefugnis der Kommissionen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. *

Art. 43 Vorbehaltenes Recht

Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bei Bundesaufgaben von Bundesrechts wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, können sie nur mit Einwilligung der zuständigen Bundesbehörde davon entbunden werden.

Art. 44 Ausführung des Gesetzes

Der Kantonsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in seiner Geschäftsordnung[4]*

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1996, S. 1457

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung Abl. 1996, S. 1457
20.05.1996 01.10.1996 Art. 3 Abs. 4 eingefügt Abl. 1996, S. 1469
28.05.1997 28.05.1997 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben BGE 123 I 97
17.05.2004 01.09.2004 Erlasstitel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Ingress geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Titel 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 1 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 9 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 10 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 12 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 12 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 13a eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 14 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 15 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 17 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 21 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 21 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 22 totalrevidiert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 24 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Titel 3.3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 25 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 26 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 26 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 27 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 28 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 29 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 34 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 34 Abs. 3bis eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 34 Abs. 3ter eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 37 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 37 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 38 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 38 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 39 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 41 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 41 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 42 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 44 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
09.11.2009 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 34 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 40 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
18.12.2023 01.04.2024 Art. 14 Abs. 1ter eingefügt Abl. 2023, S. 2241, 29.03.2024, S. 7
04.03.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, a) geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
04.03.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1, c) geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
04.03.2024 01.01.2025 Art. 35 Abs. 2 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
04.03.2024 01.01.2025 Art. 35 Abs. 3 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
04.03.2024 01.01.2025 Art. 42 Abs. 2 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.1996 01.01.1997 Erstfassung Abl. 1996, S. 1457
Erlasstitel 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Ingress 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Titel 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 1 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 1 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 2 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 3 Abs. 4 20.05.1996 01.10.1996 eingefügt Abl. 1996, S. 1469
Art. 3 Abs. 4 28.05.1997 28.05.1997 aufgehoben BGE 123 I 97
Art. 5 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 7 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 9 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 10 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 11 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 12 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 12 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 13 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 13a 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 14 Abs. 1bis 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 14 Abs. 1ter 18.12.2023 01.04.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2241, 29.03.2024, S. 7
Art. 15 17.05.2004 01.09.2004 aufgehoben Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 16 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 17 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 18 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 19 17.05.2004 01.09.2004 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 19 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 19 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 21 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 21 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 22 17.05.2004 01.09.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 23 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 24 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 24 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Titel 3.3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 25 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 26 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 26 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 27 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 28 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 29 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 31 Abs. 1, a) 04.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
Art. 31 Abs. 1, c) 04.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
Art. 34 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 34 Abs. 3bis 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 34 Abs. 3ter 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 34 Abs. 4 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 35 Abs. 2 04.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
Art. 35 Abs. 3 04.03.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
Art. 37 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 37 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 38 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 38 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 39 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 40 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 41 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 41 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 42 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 42 Abs. 2 04.03.2024 01.01.2025 geändert Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 20.12.2024 S. 15
Art. 44 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263