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171.112

Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal

Vom 30.10.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 44 des Gesetzes über den Kantonsrat vom 20. Mai 1996 und § 59 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) vom 20. Dezember 1999

beschliesst:

1 Grundsätze

Art. 1 Zweck

Die elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal (fortan «Anlage») bezweckt:

  1. eine rasche und fehlerfreie Ermittlung der Resultate bei Abstimmungen im Kantonsrat
  2. eine umfassende Transparenz des Abstimmungsverhaltens der einzelnen Mitglieder des Kantonsrats

Art. 2 Geltungsbereich

Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Die Anlage kommt nicht zum Einsatz:

  1. bei Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
  2. bei geheimen Abstimmungen
  3. bei Wahlen

Bei einem Ausfall der Anlage erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen. Zwölf Kantonsratsmitglieder können eine Abstimmung unter Namensaufruf verlangen.

Art. 3 Provisorischer Report

Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer Grafik mit folgenden Angaben erstellt:

  1. das Datum der Kantonsratssitzung
  2. die Nummer der Abstimmung
  3. ein Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Farben gemäss § 4 Abs. 2

Die Grafik wird direkt nach der Abstimmung an die Laptops der Stimmenzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratsaal projiziert.

Die provisorischen Reports werden am Ende der Sitzung ausgedruckt und von beiden Stimmenzählenden unterschrieben.

Art. 4 Definitiver Report und Publikation

Der definitive Report ist rechtlich verbindlich und besteht aus einer Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern:

  1. Nachnamen; Vornamen
  2. Parteizugehörigkeit
  3. Ergebnis der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung

Die Abstimmungsergebnisse geben das Stimmverhalten jedes Ratsmitglieds tabellarisch wieder:

  1. Ja: Grün
  2. Nein: Rot
  3. Enthaltung: Grau
  4. Vakanz / Abwesenheit / Nichtteilnahme an der Abstimmung: Weiss

Der definitive Report wird:

  1. auf der Internetseite des Kantonsrats publiziert
  2. im Kantonsratsprotokoll als Anhang publiziert

Das Kantonsratssekretariat kann die definitiven Reports vor der Publikation redaktionell bereinigen.

2 Zuständigkeiten

Art. 5 Stimmenzählende

Die Stimmenzählenden sind zuständig für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung.

Sie überprüfen:

  1. vor der Kantonsratssitzung die Vorarbeiten des Kantonsratssekretariats und des Weibeldienstes
  2. während der Kantonsratssitzung die Übereinstimmung der verkündeten Ergebnisse mit den Bildschirmanzeigen

Art. 6 Kantonsratssekretariat

Das Kantonsratssekretariat ist für den Betrieb der Anlage verantwortlich.

Es veröffentlicht die definitiven Reports.

Art. 7 Weibeldienst

Der Weibeldienst ist für die Bereitstellung der individuellen Abstimmungsgeräte (fortan «Gerät») verantwortlich. Dies umfasst:

  1. transportieren der Geräte zwischen Kantonsratssekretariat und Kantonsratssaal
  2. verteilen an alle nichtentschuldigten Kantonsratsmitglieder gemäss Absenzenliste
  3. Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Verlassen des Kantonsratssaals während der Kantonsratssitzung
  4. einsammeln der Geräte am Ende der Kantonsratssitzung

3 Technische Ausrüstung

Art. 8 Technik

Es wird eine mobile, kabelungebundene Funktechnik eingesetzt.

Der Funkempfänger mit dem Anschluss für den Laptop wird fest im Pult eines der Stimmenzählenden installiert.

Jedes Ratsmitglied erhält zur Stimmabgabe ein nummeriertes mobiles Gerät. Die Nummern werden den Kantonsratsmitgliedern vom Kantonsratssekretariat zugewiesen.

Die Geräte bleiben während der Kantonsratssitzung im Kantonsratssaal.

Die Stimmenzählenden haben für die Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung einen Laptop und einen Drucker zur Verfügung.

Art. 9 Bedienungsknöpfe

Es stehen den Kantonsratsmitgliedern auf den Geräten Bedienungsknöpfe zur Verfügung, nämlich:

  1. Y 1 = Ja
  2. N 2 = Nein
  3. ? 3 = Enthaltung
  4. On für das Einschalten des Geräts
  5. Die Tasten 4 bis 10 sind ohne Funktion

Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilnehmende Ratsmitglieder werden ebenfalls unter der Rubrik «Vakanz / Abwesenheit / Nichtteilnahme an der Abstimmung» erfasst.

4 Bedienung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

Art. 10 Systemzugang

Die Stimmenzählenden, die Kantonsratssekretärin oder der Kantonsratssekretär sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden des Kantonsratssekretariats erhalten einen Systemzugang.

Art. 11 Einrichtung der Anlage vor der Kantonsratssitzung

Das Kantonsratssekretariat:

  1. richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein
  2. erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss § 4 Abs. 1 und Abs. 2

Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten des Kantonsratssekretariats.

5 Bedienung der Anlage während der Kantonsratssitzung

Art. 12 Testabstimmung und Anwesenheitskontrolle

Zu Beginn jeder Kantonsratssitzung sowie direkt nach der Pause findet je eine Testabstimmung statt, die zugleich als Anwesenheitskontrolle dient.

Das Ergebnis wird als Grafik direkt nach der Abstimmung an die Laptops der Stimmenzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratssaal projiziert.

Ist die Anwesenheit eines Kantonsratsmitglieds aus irgendwelchen Gründen nicht erfasst worden, ist dies durch das entsprechende Kantonsratsmitglied unverzüglich den Stimmenzählenden zu melden. Diese erstellen einen separaten Report.

Die entsprechenden Reports:

  1. werden ausgedruckt und von den Stimmenzählenden unterschrieben
  2. sind Grundlage für die Auszahlung der Sitzungsgelder
  3. werden im Kantonsratssekretariat aufbewahrt

Bei einem Ausfall der Anlage wird die Präsenz auf andere Weise ermittelt.

Art. 13 Verlassen des Kantonsratssaals

Kantonsratsmitglieder, die den Kantonsratssaal verlassen, müssen ihr Gerät an ihrem Sitzplatz zurücklassen.

Die Geräte werden am Ende der Sitzung vom Weibeldienst eingesammelt.

Art. 14 Erfassung während der Sitzung

Die Stimmenzählenden notieren in einer Tabelle die massgeblichen Angaben zu jeder Abstimmung, nämlich:

  1. die Nummer der Abstimmung
  2. die Abstimmungsfrage (Stichworte)
  3. nötigenfalls die Zuordnung der Anträge zum ersten und zum zweiten Mehr

Die Abstimmungen sind pro Sitzungstag durchnummeriert.

Art. 15 Abstimmungsvorgang

Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Kantonsrat das Abstimmungsverfahren vor und liest die Abstimmungsfrage vor.

Die Präsidentin oder der Präsident kann den Stimmenzählenden Weisungen für die Erfassung der Abstimmungen erteilen.

Die Abstimmungsfrage wird nicht auf den Bildschirmen angezeigt.

Die Stimmenzählenden lösen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten den Abstimmungsvorgang aus.

Der Abstimmungsvorgang dauert 15 Sekunden. Auf der Leinwand wird die verbleibende Zeit zur Stimmabgabe angegeben (Countdown). Danach ist die Abstimmung abgeschlossen. Es werden keine weiteren Stimmabgaben aufgenommen.

Art. 16 Stellvertretung

Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Sofern ein anwesendes Ratsmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die Stimmabgabe nach Anweisung des betroffenen Ratsmitglieds durch eine Stimmenzählerin oder einen Stimmenzähler.

Art. 17 Wiederholung der Abstimmung

Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an.

Der erste Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report als «aufgehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht werden.

Art. 18 Verkündung der Ergebnisse

Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen.

Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergebnisse mit der Anzeige auf der Leinwand übereinstimmt.

Art. 19 Verwendung der provisorischen Reports

Die unterschriebenen provisorischen Reports sind die Grundlage für die Erstellung der definitiven Reports.

Die Stimmenzählenden übergeben die provisorischen Reports dem Kantonsratssekretariat. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kantonsrats.

Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung vernichtet das Kantonsratssekretariat die provisorischen Reports.

6 Publikation nach der Kantonsratssitzung

Art. 20 Erstellung der definitiven Reports

Nach der Kantonsratssitzung erstellt das Kantonsratssekretariat die definitiven Reports.

Das Kantonsratssekretariat führt zu jeder Abstimmung stichwortartig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (nach Bedarf mit Angaben zur Bedeutung von Ja und Nein, beispielsweise bei Ausmehrungen).

Art. 21 Aufschaltung im Internet

Das Kantonsratssekretariat schaltet die definitiven Reports spätestens am dritten Arbeitstag nach der Kantonsratssitzung im Internet auf. Aus wichtigen Gründen kann die Präsidentin oder der Präsident diese Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen.

Die aufgeschalteten Reports werden in gängigen Datenformaten unbeschränkt lange zur Verfügung gestellt. Diese dürfen durch Dritte weiterbearbeitet werden.

Art. 22 Protokoll

Die im Internet aufgeschalteten, definitiven Reports sind als Anhänge Bestandteil des Protokolls des Kantonsrats.

7 Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt zusammen mit der Änderung der Geschäftsordnung vom 30. Oktober 2017 am 1. Januar 2018 in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2017, S. 1767

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 1767

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.10.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 1767