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172.100

Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

(Organisationsgesetz)

Vom 18.02.1985 (Stand 01.09.2004)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 70 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

1 Der Regierungsrat

1.1 Stellung und Aufgaben des Regierungsrates

Art. 1 Stellung des Regierungsrates

Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. *

Art. 2 Aufgaben im Allgemeinen

Der Regierungsrat nimmt seine Aufgaben wahr, indem er insbesondere:

  1. seine Regierungstätigkeit ausübt
  2. die kantonale Verwaltung leitet und überwacht
  3. die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vornimmt
  4. in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist
  5. bei der Rechtssetzung des Bundes und des Kantons mitwirkt
  6. die Öffentlichkeit über die staatliche Tätigkeit informiert

Er handelt dabei im Rahmen von Verfassung und Gesetz.

Art. 3 Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er:

  1. für seine Tätigkeit Schwerpunkte setzt
  2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beurteilt und entsprechende Vorkehren trifft
  3. die staatliche Tätigkeit koordiniert
  4. den Kanton nach innen und nach aussen vertritt

Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Gleichzeitig wird auch Rechenschaft über die vergangene Amtsperiode abgelegt. *

Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufgaben des Regierungsrates und seiner Mitglieder. *

Art. 4 Leitung der kantonalen Verwaltung

Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und sparsame Verwaltung und bestimmt deren zweckmässige Organisation.

Er sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Verwaltung sowie zwischen dieser und anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben.

Er beaufsichtigt regelmässig und systematisch die Verwaltung.

Art. 5 Verwaltungshandlungen

Der Regierungsrat nimmt die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vor.

Die übrigen Verwaltungshandlungen überträgt er den Departementen, diesen nachgeordneten Dienststellen oder andern Trägern von Verwaltungsaufgaben.

Art. 5a * Delegation von Verwaltungsbefugnissen

Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt.

Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertragen.

Art. 5b * Beizug Privater

Der Regierungsrat kann Kontroll- und Überwachungsmassnahmen Privaten übertragen. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weiteren Vollzugsaufgaben bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Aufsichts- und Einspracheinstanz ist jeweils dasjenige Departement, in dessen Zuständigkeit die private Tätigkeit fällt.

Art. 6 Verwaltungsrechtspflege

Der Regierungsrat ist Rekurs- und Beschwerdeinstanz für:

  1. Entscheide der Departemente, soweit sie nicht direkt an das Obergericht weitergezogen werden können
  2. Entscheide unterer Instanzen der kantonalen Verwaltung, soweit die direkte Weiterzugsmöglichkeit vorgesehen ist
  3. Entscheide von Bezirks- oder Gemeindeorganen

Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, die ein Departement, eine andere Kollegialbehörde oder eine Kommission als Rechtsmittelinstanz bezeichnen.

Art. 7 Rechtssetzung

Der Regierungsrat beteiligt sich unter Wahrung der Rechte des Volkes und des Kantonsrates an der Rechtssetzung, indem er insbesondere: *

  1. das Vorverfahren der Gesetzgebung leitet
  2. im Rahmen seiner Befugnisse Verordnungen erlässt
  3. die Vernehmlassungen ausarbeitet, zu denen der Bund den Kanton auffordert

Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, durch ordentliches Recht abzulösen. *

Art. 7a * Zusammenarbeit mit Kantonen und dem Ausland

Der Regierungsrat wirkt mit anderen Kantonen und dem Ausland zusammen und schliesst mit diesen unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab.

In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche:

  1. im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen
  2. von untergeordneter Bedeutung sind
  3. zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt

1.2 Information und Akteneinsicht *

Art. 8 * Information der Öffentlichkeit

Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und die Arbeit der kantonalen Verwaltung, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.

Die Information erfolgt zeit- und sachgerecht.

Die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen sind nicht öffentlich.

Art. 8a * Einsicht in amtliche Akten

Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen.

Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden.

Art. 8b * Überwiegende Interessen

Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn:

  1. durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde
  2. der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
  3. bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde
  4. wenn Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Zivilprozessen beeinträchtigt würden

Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere:

  1. der Schutz des persönlichen Geheimbereichs
  2. das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis

Diese Einschränkungen für die Information der Öffentlichkeit und die Gewährung der Einsicht in amtliche Akten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Art. 8c * Archivierung

Der Regierungsrat stellt die Information künftiger Generationen sicher, indem er seine Tätigkeit angemessen dokumentiert und seine Akten archiviert. Er regelt das Nähere auf dem Verordnungsweg.

1.3 Die Organisation des Regierungsrates *

1.3.1 Der Regierungsrat als Kollegium

Art. 9 Sitzungen

Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zusammen.

In dringenden Fällen oder auf Verlangen eines Mitgliedes sind ausserordentliche Sitzungen einzuberufen.

Art. 10 Weitere Teilnehmer

Der Staatsschreiber oder sein Stellvertreter nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.

Der Regierungsrat kann Mitarbeiter oder andere Sachkundige beiziehen, wenn er es zu seiner Information als angezeigt erachtet. *

Art. 11 Beschlussfähigkeit

Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

Art. 12 Ausstand

Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[2].

Art. 13 Beschlussfassung

Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Bei Abstimmungen gibt im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Wahlen ist im Falle von Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Führt auch dieser nicht zur Wahl, so entscheidet das Los.

Art. 14 Zirkulationsbeschlüsse

In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitgliedes des Regierungsrates Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Zirkulationsbeschlüsse bedürfen, den Antragsteller eingerechnet, der Zustimmung von wenigstens drei Mitgliedern.

Art. 15 Abweichende Meinung

Jedes Mitglied des Regierungsrates kann gegen einen gefassten Beschluss seine abweichende Meinung zu Protokoll geben.

Art. 16 Unterzeichnung

Die vom Regierungsrat ausgehenden Schreiben an höhere eidgenössische, kantonale oder auswärtige Behörden werden vom Regierungspräsidenten und vom Staatsschreiber oder ihren Stellvertretern im Namen des Regierungsrates unterzeichnet.

Die übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Schreiben und die Protokollauszüge werden vom Staatsschreiber oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.

Art. 17 Veröffentlichung

Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige Kreisschreiben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 18 Geschäftsordnung

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsganges.

1.3.2 Der Regierungspräsident

Art. 19 Wahl

Der Regierungspräsident wird für die Dauer eines Jahres durch den Kantonsrat gewählt. *

Der Vizepräsident wird für die gleiche Zeit durch den Regierungsrat bestimmt.

Art. 20 Allgemeine Aufgabe

Der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit und die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt ihn nach aussen.

Ist er verhindert, so tritt der Vizepräsident und, wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

Art. 21 Aufgaben im Einzelnen

Der Regierungspräsident ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Aufgaben des Regierungsrates sach- und zeitgerecht an die Hand genommen werden, indem er:

  1. die Geschäfte der Gesamtbehörde führt und überwacht
  2. für die Zusammenarbeit unter den Departementen sorgt
  3. die Arbeit des Regierungsrates mit derjenigen des Kantonsrates koordiniert
  4. für die externe und interne Information besorgt ist
  5. Abklärungen über dringliche Massnahmen anordnet und dem Regierungsrat vorschlägt, was er für tunlich hält

Die übrigen Mitglieder des Regierungsrates haben durch ihre Tätigkeit zur Entlastung des Regierungspräsidenten beizutragen und diesen bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben zu unterstützen.

Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, die dem Regierungspräsidenten zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen.

Art. 22 Präsidialverfügungen

Der Regierungspräsident kann:

  1. vorsorgliche Massnahmen anordnen
  2. in dringlichen Fällen bei fehlender Beschlussfähigkeit anstelle des Regierungsrates entscheiden
  3. Angelegenheiten von vorwiegend formeller Art oder von untergeordneter Bedeutung selbständig erledigen oder einer anderen Behörde zur selbständigen Erledigung zuweisen

Entscheide gemäss Abs. 1 lit. b sind dem Regierungsrat an der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

1.3.3 Regierungsdelegationen

Art. 23 Zusammensetzung und Befugnisse

Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination, Vorbereitung und Durchführung bestimmter Geschäfte aus seiner Mitte Delegationen bestellen.

Er kann den Delegationen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Jedes Delegationsmitglied kann indessen verlangen, dass ein Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt wird.

Die übrigen Mitglieder des Regierungsrates werden über die Beratungen und Entscheidungen der Delegationen informiert.

2 Die Stabsstellen des Regierungsrates

2.1 Die Staatskanzlei

Art. 24 Aufgaben

Die Staatskanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Regierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher. *

Sie sorgt nach Weisung des Regierungsrates für die Information der Öffentlichkeit und steht mit ihren Diensten auch dem Kantonsrat zur Verfügung. *

Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.

Art. 25 Organisatorische Zuordnung

Die Staatskanzlei wird organisatorisch und administrativ einem Departement zugeordnet.

Über die Zuordnung weiterer Dienste an die Staatskanzlei entscheidet der Regierungsrat.

Art. 26 Staatsschreiber

Der Staatsschreiber ist Vorsteher der Staatskanzlei und erster Mitarbeiter des Regierungsrates und des Regierungspräsidenten.

Er besorgt die Rechtsberatung des Kantonsrates und des Regierungsrates. *

Der Staatsschreiber kann ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen Departementsvorsteher Fachkräfte der Departemente mit Arbeiten für die Gesamtbehörde beauftragen.

2.2 Weitere Stabsstellen

Art. 27 Besondere Stabsstellen

Der Regierungsrat kann weitere zentrale Stabsstellen bilden.

Er unterstellt sie administrativ der Staatskanzlei oder demjenigen Departement, zu dem sie im engsten Sachbezug stehen.

Art. 28 Ausssenstehende Berater

Der Regierungsrat kann Sachkundige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

3 Die Departemente

3.1 Die Grundsätze der Organisation

Art. 29 Zuweisung der Aufgaben

Die Aufgaben der gesamten kantonalen Verwaltung werden, soweit sie nicht unmittelbar durch den Regierungsrat oder die Staatskanzlei wahrgenommen werden, fünf Departementen zugewiesen.

Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten und Betriebe sowie an öffentlich-rechtliche Organisationen und an Private.

Art. 30 Grundgliederung

Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder besondere Delegation übertragenen Aufgaben bestehen folgende Departemente:

1. Departement des Innern
2. Erziehungsdepartement
3. Baudepartement
4. Volkswirtschaftsdepartement
5. Finanzdepartement

Art. 31 Zuteilung der Sachgebiete

Im Rahmen der durch Art. 30 bestimmten Gliederung werden den Departementen die einzelnen Sachgebiete durch Verordnung des Regierungsrates[3] zugewiesen.

Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert werden und die Arbeit möglichst gleichmässig auf die Departementsvorsteher verteilt ist.

Art. 32 Zuteilung der Departemente

Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter.

Art. 33 Gliederung der Departemente

Die Departemente werden in Dienststellen und unselbständige Anstalten gegliedert, die den Departementsvorstehern unmittelbar unterstellt sind. Selbständige Anstalten werden einem Departementsvorsteher zugeordnet[4].

3.2 Die Departementsleitung

Art. 34 Allgemeine Zielsetzung

Der Departementsvorsteher ist dafür verantwortlich, dass das Departement und die ihm unterstellten Dienststellen und unselbständigen Anstalten nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, leistungsfähigen und sparsamen Verwaltung organisiert und geleitet werden.

Art. 35 Leitungsaufgaben

Der Departementsvorsteher nimmt seine Leitungsaufgabe wahr, indem er insbesondere:

  1. Aufgaben und Ziele des Departements und seiner Dienststellen periodisch festlegt und ihre Verwirklichung überwacht
  2. die Tätigkeit der Dienststellen koordiniert
  3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge im Departement informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet
  4. die Erstellung und Einhaltung des Voranschlages des Departements sicherstellt und überwacht
  5. die Departementsorganisation periodisch auf ihre Zweckmässigkeit überprüft und Massnahmen zu ihrer Anpassung an veränderte Erfordernisse in die Wege leitet
  6. die Weisungsbefugnis innerhalb des Departements regelt

Art. 36 Unterschriftsberechtigung

Kreisschreiben und Verfügungen werden vom Departementsvorsteher unterzeichnet.

Der Departementsvorsteher kann Mitarbeiter ermächtigen, in ihrem Aufgabenkreis Verfügungen im Namen des Departements zu unterzeichnen. *

Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete Kollektivzeichnung vorschreiben.

Die Staatskanzlei führt ein öffentliches Register der Unterschriftsberechtigten.

Art. 37 Ausgabenkompetenz

Die Departemente verfügen über die ihnen im Voranschlag, durch Gesetz oder besonderen Beschluss des Kantonsrates gewährten Kredite selbständig, soweit der Betrag feststeht und der Empfangsberechtigte bezeichnet ist. *

Art. 38 Kommissionen und Arbeitsgruppen

Den Departementen können zur Beratung in Sachfragen und in der Rechtssetzung Kommissionen oder Arbeitsgruppen beigegeben werden.

Die Kommissionen werden, sofern keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch den Regierungsrat für eine Amtsdauer gewählt, Arbeitsgruppen durch den Regierungsrat oder das Departement für die Dauer des Auftrages.

Bei jeder Bestätigungswahl ist zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, eine Kommission beizubehalten.

3.3 Die Zusammenarbeit unter den Departementen

Art. 39 Grundsatz der Selbstkoordination

Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, so sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.

Ist die Zuständigkeit streitig, so entscheidet der Regierungsrat.

Art. 40 Koordinierende Stellen

Der Regierungsrat kann bei Bedarf besondere Koordinationsstellen oder ‑einrichtungen schaffen.

In diese können auch Sachverständige berufen werden, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

Art. 41 Mitberichtsverfahren

Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, so hat das federführende Departement Mitberichte einzuholen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 12. Februar 1881 wird aufgehoben.

Art. 44 Organisationsrechtliche Befugnisse des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist ohne Rücksicht auf abweichende Vorschriften in bestehenden Gesetzen befugt, in Gesetzen oder Dekreten enthaltene Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften für die kantonale Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg anzupassen.

Er ist ermächtigt, im Falle einer solchen Anpassung gesetzliche Kompetenzvorschriften zugunsten eines bestimmten Departements oder einer bestimmten nachgeordneten Dienststelle allgemeiner zu fassen.

Art. 45 Hängige Verfahren

Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren entweder bei der bisher zuständigen Stelle zu belassen oder der neu zuständigen Stelle zur Erledigung zuzuweisen.

Art. 46 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[6].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[7] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sofern das gleichzeitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz vom 18. Februar 1985 über die Änderung der Art. 33, 61, 63, 66 und 68 der Verfassung des Kantons Schaffhausen verworfen wird, fällt dieses Gesetz dahin.

Egress

Abl. 1968, S. 421

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.1985 01.01.1987 Erlass Erstfassung Abl. 1968, S. 421
03.05.2004 01.01.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 Art. 36 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
17.05.2004 01.09.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 21 Abs. 1, c) geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 24 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 26 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 37 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 3 Abs. 3 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 5a eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 5b eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 7 Abs. 2 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 7a eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Titel 1.2 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 8 totalrevidiert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 8a eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 8b eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 8c eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Titel 1.3 geändert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 711, S. 1263

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.1985 01.01.1987 Erstfassung Abl. 1968, S. 421
Art. 1 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 3 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 3 Abs. 3 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 5a 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 5b 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 7 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 7 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 7a 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Titel 1.2 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 8 17.05.2004 01.09.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 8a 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 8b 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 8c 17.05.2004 01.09.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Titel 1.3 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 10 Abs. 2 03.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
Art. 19 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 21 Abs. 1, c) 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 24 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 711, S. 1263
Art. 24 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 26 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 36 Abs. 2 03.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
Art. 37 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263