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172.103

Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise

Vom 24.03.2020 (Stand 17.04.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 68 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 und Art. 16 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22. August 2016,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung hat zum Ziel, die im Kanton Schaffhausen entstandenen wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzufedern und eine nachhaltige Schädigung des Kantons Schaffhausen als Lebens- und Wirtschaftsstandort zu verhindern.

Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

Die Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung kommen nur soweit zur Anwendung, als nicht Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zur Anwendung kommen. Sie sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.

Art. 3 Unterstützungsmassnahmen

Diese Verordnung sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor:

  1. Bürgschaften für Überbrückungskredite
  2. Härtefallentschädigungen
  3. Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozialhilfe
  4. Massnahmen zum Erhalt der kulturellen Vielfalt

Für die Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung werden finanzielle Mittel in der Höhe von maximal 50 Mio. Franken (Rahmenkredit) zur Verfügung gestellt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

2 Unterstützungsmassnahmen

Art. 4 Bürgschaften

Zur Vermeidung von Zahlungsunfähigkeit infolge des Coronavirus kann der Regierungsrat gegenüber Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Bürgschaften im Sinne von Art. 496 OR gewähren, soweit:

  1. mit diesen Bürgschaften Überbrückungskredite zur Sicherung der Liquidität von Betrieben mit Sitz oder Arbeitsstätten im Kanton Schaffhausen abgesichert werden und
  2. die Liquidität nicht anderweitig, namentlich durch Massnahmen des Bundes, für die Monate April bis September 2020 sichergestellt werden kann

Mit den Bürgschaften werden Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis maximal Fr. 500'000.00 abgesichert.

Die Bürgschaften werden im Umfang von 85% der Darlehen gewährt.

Der Zinssatz richtet sich nach den Bundesvorgaben.

Art. 5 Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften

Gesuche sind von der kreditgebenden Bank beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

Art. 6 Härtefallentschädigungen

Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts kann der Regierungsrat Härtefallentschädigungen ausrichten, soweit:

  1. diese Ertragseinbussen aufgrund des Coronavirus erleiden
  2. ihre Nachteile nicht oder nicht ausreichend in anderer Weise, namentlich durch Massnahmen des Bundes oder andere Massnahmen des Kantons Schaffhausen abgefedert werden, und sie im Vergleich zu den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen deutlich schlechter gestellt werden

Die Härtefallentschädigung darf zusammen mit allfälligen anderen Unterstützungen nicht zu einer Besserstellung gegenüber den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen führen.

Art. 7 Verfahren für die Gewährung von Härtefallentschädigungen

Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

Art. 8 Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozialhilfe

In Abweichung von § 4 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz wird für die Teilnahme an Anstellungsprogrammen nicht vorausgesetzt, dass die teilnehmende Person in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt.

Die durch die Abweichung von § 4 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz verursachten Mehrkosten werden mittels Einlagen in den Sozialfonds ausgeglichen.

Art. 9 Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt

Der Regierungsrat kann Ausfallentschädigungen im Sinne von Art. 8–9 der Verordnung des Bundes über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 20. März 2020 (COVID-Verordnung Kultur) sprechen.

Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen gemäss Art. 8–10 COVID-Verordnung Kultur Kulturunternehmen, Kulturschaffenden und Kulturvereinen weitere Ausfallentschädigungen bis maximal zum vollständigen Ausgleich ihres finanziellen Schadens ausrichten soweit:

  1. der finanzielle Schaden nicht durch andere Massnahmen gedeckt wird und
  2. der Fortbestand regelmässig durchgeführter Veranstaltungen und/oder von Kulturbetrieben anderweitig nicht sichergestellt werden kann

Entgangener Gewinn gilt nicht als Schaden im Sinne dieser Verordnung.

Art. 10 Verfahren für die Gewährung von Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt

Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

Art. 11 Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich

Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Finanzhilfen gemäss Art. 2–8 der Verordnung des Bundes über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-Verordnung Sport) Organisationen im Sinne der COVID-Verordnung Sport unterstützen, soweit diese begründet darzulegen vermögen, dass:

  1. der Fortbestand regelmässig durchgeführter Anlässe im Sportbereich wie namentlich Wettkämpfe anderweitig nicht sichergestellt werden kann und
  2. die erforderlichen Finanzmittel nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können

Art. 12 Verfahren für die Gewährung von Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich

Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

3 Notrecht für Gemeinden

Art. 13 Dringliche Massnahmen durch Gemeinden

Die Gemeinderäte werden ermächtigt, finanzielle Entscheide zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Abwehr von wirtschaftlichen und sozialen Notständen zu treffen, die nach dem kantonalen und dem jeweils kommunalen Recht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates fallen.

Diese Ermächtigung gilt, so lange das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in Kraft ist. *

4 Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft.

Sie wird dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2020, S. 505

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.03.2020 25.03.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 505
16.04.2020 17.04.2020 § 13 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 626

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.03.2020 25.03.2020 Erstfassung Abl. 2020, S. 505
§ 13 Abs. 2 16.04.2020 17.04.2020 geändert Abl. 2020, S. 626