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172.201

Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren

(Verwaltungsgebührenverordnung)

Vom 16.10.1973 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich: Grundsatz

Diese Verordnung regelt die Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften in Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen bestehen.

Art. 2 Geltungsbereich: Ausnahmen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

1. die in der Zivil- und Strafrechtspflege erhobenen Gebühren sowie die Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
2. die Grundbuch- und Vermessungsgebühren
3. die Gebühren für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Strassen, Schulen, Krankenanstalten, Verkehrsbetriebe usw.) und für die Abnahme von Prüfungen vor staatlichen Kommissionen und an öffentlichen Schulen und Lehranstalten
4. die Entschädigung für Dienstleistungen im Interesse Dritter ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens
5. die Preise für amtliche Drucksachen und Materialien
6. * die Gebühren im Bereich Geoinformation

Art. 3 Gebührenpflicht

Alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind gebührenpflichtig, sofern die unentgeltliche Verrichtung nicht vorgesehen ist.

Nicht gebührenpflichtig ist die Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien usw.

Den staatlichen Amtsstellen und Anstalten, mit Ausnahme der Kantonalbank, sowie den Gemeinden werden keine Gebühren auferlegt.

Art. 4 Verzicht

Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden:

1. wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt
2. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühr für ihn eine soziale Härte bedeuten würde. Fürsorgebedürftige haben in der Regel keine Gebühren zu entrichten

Art. 5 Gebührenansätze

Die Gebührenansätze richten sich, soweit sie nicht in Gesetzen oder Dekreten des Grossen Rates festgelegt sind, nach dem nachstehenden allgemeinen Gebührentarif und nach besonderen Gebührentarifen, die vom Regierungsrat erlassen werden.

Die allgemeinen Gebühren dieser Verordnung werden erhoben, wenn weder besondere Gebührenansätze festgesetzt sind noch Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.

Art. 6 Bemessung

Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäftes zu bemessen. Das Interesse des Gebührenpflichtigen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können berücksichtigt werden.

Art. 7 Barauslagen

Kleinere Barauslagen sind in der Staatsgebühr in der Regel enthalten.

Erhebliche Barauslagen, wie Entschädigungen für Übersetzer, Sachverständige und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes usw., werden besonders in Rechnung gestellt.

Als Barauslagen gelten auch die Kosten für besondere medizinische und technische Untersuchungen und Abklärungen durch Sachverständige in der kantonalen Verwaltung, die in einem Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahren erforderlich sind. *

Art. 8 Gebührenfestsetzung

Die Gebühren werden von den für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zuständigen Organen festgesetzt.

Wirken an einem gebührenpflichtigen Verwaltungsakt mehrere Amtsstellen mit, so werden die Gebühren aufgrund des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwandes durch diejenige Stelle erhoben, welcher die Entscheidung zusteht. *

Art. 9 Bezug

Der Einzug der Gebühren obliegt dem Finanzdepartement. Dieses kann die Amtsstelle, welche die Gebühr festgesetzt hat, zum Einzug ermächtigen. *

Die von kantonalen Amtsstellen erhobenen Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.

Art. 10 Haftung

Sind für einen Verwaltungsakt mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.

Art. 11 Erlass, Stundung

Bei unverschuldeten erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des Gebührenpflichtigen kann auf schriftliches Gesuch hin die Zahlungsfrist erstreckt oder Ratenzahlung bewilligt werden.

Liegen Verhältnisse vor, bei denen die Bezahlung der Gebühr unmöglich oder zur grossen Härte wird, kann auf schriftliches Gesuch hin ein gänzlicher oder teilweiser Erlass der Gebühr gewährt werden. Als Erlassgründe gelten insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder eine finanzielle Notlage zufolge Erwerbsunfähigkeit, andauernder Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen.

Über Erlass und Stundung entscheidet das Finanzdepartement. *

2 Allgemeiner Gebührentarif

Art. 12 * Verwaltungsverfahren

Für Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, die Ausübung behördlicher Kontrollfunktionen sowie für andere Verrichtungen in Verwaltungssachen werden unter Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachfolgenden Rahmen bezogen:

  1. Regierungsrat: Fr. 500.00–Fr. 10'000.00
  2. Departemente des Regierungsrates und Erziehungsrat: Fr. 250.00⁠–⁠Fr. 6'000.00
  3. Übrige kantonale Dienststellen: Fr. 200.00–Fr. 5'000.00

Art. 13 * Rechtsmittelverfahren

Im Rekurs-, Beschwerde und in anderen Rechtsmittelverfahren sowie im Verfahren um Wiedererwägung einer Verfügung beträgt die Staatsgebühr:

  1. Regierungsrat und von ihm gewählte Verwaltungsrekurskommissionen sowie Erziehungsrat: Fr. 500.00–Fr. 10'000.00
  2. Departemente des Regierungsrates und übrige kantonale Verwaltungsbehörden: Fr. 250.00–Fr. 5'000.00

Wird eine Streitigkeit nicht durch materiellen Entscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, so kann die Staatsgebühr auf die Hälfte des Mindestbetrages festgesetzt oder ganz erlassen werden.

Art. 14 * Akteneinsicht und Auskünfte

Für die Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens kann eine Gebühr von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben werden.

Art. 15 * Fotokopien

Für Fotokopien von Verfügungen, Entscheiden oder Aktenstücken werden pro Fotokopie Fr. 2.00, im Minimum Fr. 10.00 erhoben.

Bei Auflagen von über 30 Kopien wird eine Grundgebühr von Fr. 30.00 sowie zuzüglich Fr. 1.00 pro Fotokopie erhoben.

3 Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Regierungsrates über die Erhebung von Staatsgebühren im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und seinen Direktionen vom 20. September 1965 aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[2] und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie ist auf alle bei Inkrafttreten hängigen Verfahren anzuwenden.

Egress

Abl. 1973, S. 1651

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.10.1973 26.10.1973 Erlass Erstfassung Abl. 1973, S. 1651
18.12.1990 04.01.1991 § 7 Abs. 3 geändert Abl. 1991, S. 15
18.12.1990 04.01.1991 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 1991, S. 15
18.12.1990 04.01.1991 § 11 Abs. 3 geändert Abl. 1991, S. 15
18.12.1990 04.01.1991 § 14 totalrevidiert Abl. 1991, S. 15
18.12.1990 04.01.1991 § 15 totalrevidiert Abl. 1991, S. 15
22.05.2012 01.08.2012 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 775
22.05.2012 01.08.2012 § 12 totalrevidiert Abl. 2012, S. 775
22.05.2012 01.08.2012 § 13 totalrevidiert Abl. 2012, S. 775
03.12.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 1, 6. eingefügt Abl. 2013, S. 1801

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.10.1973 26.10.1973 Erstfassung Abl. 1973, S. 1651
§ 2 Abs. 1, 6. 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt Abl. 2013, S. 1801
§ 7 Abs. 3 18.12.1990 04.01.1991 geändert Abl. 1991, S. 15
§ 8 Abs. 2 22.05.2012 01.08.2012 geändert Abl. 2012, S. 775
§ 9 Abs. 1 18.12.1990 04.01.1991 geändert Abl. 1991, S. 15
§ 11 Abs. 3 18.12.1990 04.01.1991 geändert Abl. 1991, S. 15
§ 12 22.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 775
§ 13 22.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 775
§ 14 18.12.1990 04.01.1991 totalrevidiert Abl. 1991, S. 15
§ 15 18.12.1990 04.01.1991 totalrevidiert Abl. 1991, S. 15