Diese Verordnung regelt die Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften in Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen bestehen.
172.201
Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsgebührenverordnung)
Präambel
in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich: Grundsatz
Art. 2 Geltungsbereich: Ausnahmen
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
| 1. | die in der Zivil- und Strafrechtspflege erhobenen Gebühren sowie die Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren | ||
| 2. | die Grundbuch- und Vermessungsgebühren | ||
| 3. | die Gebühren für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Strassen, Schulen, Krankenanstalten, Verkehrsbetriebe usw.) und für die Abnahme von Prüfungen vor staatlichen Kommissionen und an öffentlichen Schulen und Lehranstalten | ||
| 4. | die Entschädigung für Dienstleistungen im Interesse Dritter ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens | ||
| 5. | die Preise für amtliche Drucksachen und Materialien | ||
| 6. * | die Gebühren im Bereich Geoinformation | ||
Art. 3 Gebührenpflicht
Alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind gebührenpflichtig, sofern die unentgeltliche Verrichtung nicht vorgesehen ist.
Nicht gebührenpflichtig ist die Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien usw.
Den staatlichen Amtsstellen und Anstalten, mit Ausnahme der Kantonalbank, sowie den Gemeinden werden keine Gebühren auferlegt.
Art. 4 Verzicht
Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden:
| 1. | wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt | ||
| 2. | wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühr für ihn eine soziale Härte bedeuten würde. Fürsorgebedürftige haben in der Regel keine Gebühren zu entrichten | ||
Art. 5 Gebührenansätze
Die Gebührenansätze richten sich, soweit sie nicht in Gesetzen oder Dekreten des Grossen Rates festgelegt sind, nach dem nachstehenden allgemeinen Gebührentarif und nach besonderen Gebührentarifen, die vom Regierungsrat erlassen werden.
Die allgemeinen Gebühren dieser Verordnung werden erhoben, wenn weder besondere Gebührenansätze festgesetzt sind noch Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.
Art. 6 Bemessung
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäftes zu bemessen. Das Interesse des Gebührenpflichtigen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können berücksichtigt werden.
Art. 7 Barauslagen
Kleinere Barauslagen sind in der Staatsgebühr in der Regel enthalten.
Erhebliche Barauslagen, wie Entschädigungen für Übersetzer, Sachverständige und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes usw., werden besonders in Rechnung gestellt.
Als Barauslagen gelten auch die Kosten für besondere medizinische und technische Untersuchungen und Abklärungen durch Sachverständige in der kantonalen Verwaltung, die in einem Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahren erforderlich sind. *
Art. 8 Gebührenfestsetzung
Die Gebühren werden von den für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zuständigen Organen festgesetzt.
Wirken an einem gebührenpflichtigen Verwaltungsakt mehrere Amtsstellen mit, so werden die Gebühren aufgrund des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwandes durch diejenige Stelle erhoben, welcher die Entscheidung zusteht. *
Art. 9 Bezug
Der Einzug der Gebühren obliegt dem Finanzdepartement. Dieses kann die Amtsstelle, welche die Gebühr festgesetzt hat, zum Einzug ermächtigen. *
Die von kantonalen Amtsstellen erhobenen Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.
Art. 10 Haftung
Sind für einen Verwaltungsakt mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.
Art. 11 Erlass, Stundung
Bei unverschuldeten erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des Gebührenpflichtigen kann auf schriftliches Gesuch hin die Zahlungsfrist erstreckt oder Ratenzahlung bewilligt werden.
Liegen Verhältnisse vor, bei denen die Bezahlung der Gebühr unmöglich oder zur grossen Härte wird, kann auf schriftliches Gesuch hin ein gänzlicher oder teilweiser Erlass der Gebühr gewährt werden. Als Erlassgründe gelten insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder eine finanzielle Notlage zufolge Erwerbsunfähigkeit, andauernder Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen.
Über Erlass und Stundung entscheidet das Finanzdepartement. *
2 Allgemeiner Gebührentarif
Art. 12 * Verwaltungsverfahren
Für Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, die Ausübung behördlicher Kontrollfunktionen sowie für andere Verrichtungen in Verwaltungssachen werden unter Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachfolgenden Rahmen bezogen:
- Regierungsrat: Fr. 500.00–Fr. 10'000.00
- Departemente des Regierungsrates und Erziehungsrat: Fr. 250.00–Fr. 6'000.00
- Übrige kantonale Dienststellen: Fr. 200.00–Fr. 5'000.00
Art. 13 * Rechtsmittelverfahren
Im Rekurs-, Beschwerde und in anderen Rechtsmittelverfahren sowie im Verfahren um Wiedererwägung einer Verfügung beträgt die Staatsgebühr:
- Regierungsrat und von ihm gewählte Verwaltungsrekurskommissionen sowie Erziehungsrat: Fr. 500.00–Fr. 10'000.00
- Departemente des Regierungsrates und übrige kantonale Verwaltungsbehörden: Fr. 250.00–Fr. 5'000.00
Wird eine Streitigkeit nicht durch materiellen Entscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, so kann die Staatsgebühr auf die Hälfte des Mindestbetrages festgesetzt oder ganz erlassen werden.
Art. 14 * Akteneinsicht und Auskünfte
Für die Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzuschliessenden Verfahrens kann eine Gebühr von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben werden.
Art. 15 * Fotokopien
Für Fotokopien von Verfügungen, Entscheiden oder Aktenstücken werden pro Fotokopie Fr. 2.00, im Minimum Fr. 10.00 erhoben.
Bei Auflagen von über 30 Kopien wird eine Grundgebühr von Fr. 30.00 sowie zuzüglich Fr. 1.00 pro Fotokopie erhoben.
3 Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Regierungsrates über die Erhebung von Staatsgebühren im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und seinen Direktionen vom 20. September 1965 aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[2] und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie ist auf alle bei Inkrafttreten hängigen Verfahren anzuwenden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.10.1973 | 26.10.1973 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1973, S. 1651 |
| 18.12.1990 | 04.01.1991 | § 7 Abs. 3 | geändert | Abl. 1991, S. 15 |
| 18.12.1990 | 04.01.1991 | § 9 Abs. 1 | geändert | Abl. 1991, S. 15 |
| 18.12.1990 | 04.01.1991 | § 11 Abs. 3 | geändert | Abl. 1991, S. 15 |
| 18.12.1990 | 04.01.1991 | § 14 | totalrevidiert | Abl. 1991, S. 15 |
| 18.12.1990 | 04.01.1991 | § 15 | totalrevidiert | Abl. 1991, S. 15 |
| 22.05.2012 | 01.08.2012 | § 8 Abs. 2 | geändert | Abl. 2012, S. 775 |
| 22.05.2012 | 01.08.2012 | § 12 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 775 |
| 22.05.2012 | 01.08.2012 | § 13 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 775 |
| 03.12.2013 | 01.01.2014 | § 2 Abs. 1, 6. | eingefügt | Abl. 2013, S. 1801 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.10.1973 | 26.10.1973 | Erstfassung | Abl. 1973, S. 1651 |
| § 2 Abs. 1, 6. | 03.12.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | Abl. 2013, S. 1801 |
| § 7 Abs. 3 | 18.12.1990 | 04.01.1991 | geändert | Abl. 1991, S. 15 |
| § 8 Abs. 2 | 22.05.2012 | 01.08.2012 | geändert | Abl. 2012, S. 775 |
| § 9 Abs. 1 | 18.12.1990 | 04.01.1991 | geändert | Abl. 1991, S. 15 |
| § 11 Abs. 3 | 18.12.1990 | 04.01.1991 | geändert | Abl. 1991, S. 15 |
| § 12 | 22.05.2012 | 01.08.2012 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 775 |
| § 13 | 22.05.2012 | 01.08.2012 | totalrevidiert | Abl. 2012, S. 775 |
| § 14 | 18.12.1990 | 04.01.1991 | totalrevidiert | Abl. 1991, S. 15 |
| § 15 | 18.12.1990 | 04.01.1991 | totalrevidiert | Abl. 1991, S. 15 |