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172.202

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden

(VERV)

Vom 19.11.2013 (Stand 15.03.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 3a des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971[1],

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr, insbesondere die Anforderungen an die elektronischen Eingaben Dritter sowie an die Mitteilungen der Behörden im Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden gemäss Art. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)[2]*

… *

Art. 2 Zustellplattform

Der elektronische Verkehr hat über eine Zustellplattform zu erfolgen.

Die Zustellplattform muss nach Art. 3 der Verordnung des Bundesrates über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren[3] anerkannt sein.

Art. 3 Signatur

Die unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Behördenseitig ausgestellte Dokumente können auch mit einem elektronischen Siegel versehen sein. *

Die Voraussetzungen für Signatur und Siegel richten sich nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (ZertES)[4] *

Art. 4 Format

Eingaben müssen im Format PDF oder PDF/A übermittelt werden.

Die Behörde kann die Formatgrösse von Eingaben beschränken und bei Bedarf verlangen, dass Eingaben oder Beilagen in Papierform nachgereicht werden.

2 Eingaben an eine Behörde

Art. 5 Zustelladresse

Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten Zustellplattform zu senden.

Art. 6 Zertifikat

Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel weder im Verzeichnis der anerkannten Anbieter gemäss ZertES aufgeführt noch auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich, so muss es der Sendung beigefügt werden.

Art. 7 Signaturprüfung und Papierausdruck

Die Behörde prüft die elektronische Signatur von Eingaben.

Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei sowie eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

Art. 8 Fristwahrung

Der Fristenlauf gemäss Art. 9 Abs. 2 VRG ist gewahrt, wenn die Zustellplattform den Empfang vor Ablauf der Frist bestätigt hat.

3 Zustellung durch eine Behörde

Art. 9 Zustimmung

Eine elektronische Zustellung bedarf der Zustimmung der Adressaten.

Die Zustimmung kann auf ein konkretes Verfahren beschränkt oder für regelmässig wiederkehrende Verfahren vor einer bestimmten Behörde erteilt und jederzeit widerrufen werden.

Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine elektronische Eingabe gilt als Zustimmung für elektronische Zustellungen durch die Behörde im konkreten Verfahren.

Art. 10 Modalitäten

Wer Zustellungen von einer Behörde auf elektronischem Weg erhalten will, hat die Zustellplattform zu bezeichnen und sich dort eintragen zu lassen.

Art. 11 Zeitpunkt der Zustellung

Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.

Eine Zustellung, die nicht heruntergeladen wird, gilt am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2013, S. 1719

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.11.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 1719
10.03.2026 15.03.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 2026-03
10.03.2026 15.03.2026 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 2026-03
10.03.2026 15.03.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 2026-03
10.03.2026 15.03.2026 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2026-03

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.11.2013 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2013, S. 1719
Art. 1 Abs. 1 10.03.2026 15.03.2026 geändert 2026-03
Art. 1 Abs. 2 10.03.2026 15.03.2026 aufgehoben 2026-03
Art. 3 Abs. 2 10.03.2026 15.03.2026 geändert 2026-03
Art. 3 Abs. 3 10.03.2026 15.03.2026 eingefügt 2026-03