Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr, insbesondere die Anforderungen an die elektronischen Eingaben Dritter sowie an die Mitteilungen der Behörden im Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden gemäss Art. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)[2]. *
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