Das Staatsarchiv ist zentrales Endarchiv des Kantons.
Die kantonalen Dienststellen und unselbständigen Anstalten sind ablieferungspflichtig. Für die unselbständigen Anstalten können der Regierungsrat oder, mit Zustimmung des Staatsarchivs, das zuständige Departement abweichende Regelungen treffen.
Die kantonalen Gerichte, die selbständigen kantonalen Anstalten, die Anstalten mit gemischter Trägerschaft sowie die kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können die Dienste des Staatsarchivs als Endarchiv beanspruchen. Sie haben sich diesfalls zu einer kontinuierlichen Ablieferung ihrer Verwaltungsakten zu verpflichten und einen Registraturplan nach § 3 zu erstellen und abzugeben.
Die Bezirks- und Kreisbehörden können die Dienste des Staatsarchivs als Endarchiv zu den gleichen Bedingungen beanspruchen, sofern die Archivierung nicht vom Bezirks- oder Kreishauptort sichergestellt wird.