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172.500

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM)

Vom 29.06.1998 (Stand 01.07.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM),

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, soweit die zuständigen Stellen des Kantons, der Gemeinden sowie andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber auftreten.

Dritte sind diesem Gesetz nur insoweit unterstellt, als sie in Ausübung öffentlicher Aufgaben Aufträge vergeben.

Art. 2 Beschwerderecht

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist ausgeschlossen.

Der Entscheid des Obergerichts ist unter Vorbehalt bundesrechtlicher Rechtsmittel endgültig. *

Zur Beschwerde berechtigt sind Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.

Als mit Beschwerde anfechtbare Verfügungen gelten:

  1. Ausschreibung des Auftrags
  2. Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren[1]
  3. Ausschluss vom Vergabeverfahren
  4. Zuschlag, Abbruch oder Widerruf des Verfahrens

Art. 3 Beschwerdefrist

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Obergericht einzureichen.

Eine Nachfrist wird nicht gewährt.

Art. 4 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Obergericht kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.

Art. 5 Schadenersatz

Die Auftraggeberin und der Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist.

Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin oder dem Anbieter unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Beschwerdeverfahren erwachsen sind.

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird vom Obergericht festgesetzt und bemisst sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Im Übrigen richten sich Haftung und Verfahren nach dem Haftungsgesetz.

Art. 6 Urteil

Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt das Obergericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 9 Abs. 3 BGBM).

Vorbehalten bleibt Art. 5.

Art. 7 Verfahren

Soweit dieses Gesetz keine speziellen Bestimmungen enthält, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 8

Dieses Gesetez tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[2].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1998, S. 877

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung Abl. 1998, S. 877
22.01.2007 01.07.2007 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 126, S. 900

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.1998 01.11.1998 Erstfassung Abl. 1998, S. 877
§ 2 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 126, S. 900