Unter dem Namen «Informatik Schaffhausen» (ITSH) besteht eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons zur Erbringung von Dienstleistungen im Informatikwesen.
Die ITSH führt eine eigene Rechnung und ist partei- und prozessfähig.
172.700
Unter dem Namen «Informatik Schaffhausen» (ITSH) besteht eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons zur Erbringung von Dienstleistungen im Informatikwesen.
Die ITSH führt eine eigene Rechnung und ist partei- und prozessfähig.
Zweck der ITSH ist es, die für den Kanton und die kantonalen Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Institutionen im Kanton Schaffhausen erforderlichen IT-Dienstleistungen zu einem marktgerechten Preis- / Leistungsverhältnis unter Gewährleistung der Sicherheit zu erbringen. Die ITSH ist nicht gewinnorientiert.
Die ITSH soll als Unternehmen wettbewerbsfähig, betriebswirtschaftlich und kundenorientiert Leistungen erbringen. Sie soll zudem die Informatikdienstleistungen im Kanton den Bedürfnissen der kantonalen Verwaltung und der Gemeinden entsprechend ausrichten und diese mit marktfähigen Produkten und Dienstleistungen als Businesspartner unterstützen.
Die ITSH kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, welche der Erfüllung des Zweckes dienen, insbesondere Kooperationen eingehen und IT-Beschaffungen tätigen.
Die ITSH erbringt für Dritte Informatikdienstleistungen zu mindestens kostendeckenden Preisen, soweit die Leistungserbringung für Dritte für den Kanton zu keinen finanziellen Nachteilen führt und die für den Kanton zu erbringenden Dienstleistungen nicht beeinträchtigt werden.
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Ihm stehen namentlich folgende Befugnisse zu:
Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus. Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Organe der ITSH sind:
Die Verwaltungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern: der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern, welche sich durch besondere fachliche Eignung auszeichnen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Verwaltungskommission ist das oberste leitende Organ der ITSH. Sie ist für die strategische Führung der ITSH verantwortlich und hat folgende Aufgaben:
| 1. | Zuhanden des Regierungsrats: | ||
| a) | Verabschiedung der Eignerstrategie | ||
| b) | Verabschiedung Budget, Jahresrechnung und des Jahresberichts | ||
| c) | Antrag auf Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers | ||
| 2. | In eigener Kompetenz: | ||
| d) | Festlegung der Unternehmensstrategie sowie der Unternehmensziele | ||
| e) | Festlegung der Managementgrundsätze | ||
| f) | Festlegung des Rechnungslegungsstandards | ||
| g) | Konstituierung und Festlegung der eigenen Organisation | ||
| h) | Anstellung der Mitglieder der Geschäftsleitung | ||
| i) | Controlling und Aufsicht über die Unternehmensführung | ||
| j) | Bestellung des Security Board | ||
| k) | Genehmigung des IT-Servicekatalogs | ||
| l) | Beschluss über neue Ausgaben bis Fr. 75'000.00 sowie wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15'000.00 | ||
| m) | Genehmigung von Vergaben, wenn der Schwellenwert für offene Ausschreibungen erreicht ist | ||
| n) | Beschluss über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auftragswert von mehr als Fr. 500'000.00, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind | ||
| o) | Kenntnisnahme von Leistungsvereinbarungen mit den Kunden (SLA) | ||
| p) | Erlass des Geschäfts- und Rechnungslegungsreglements | ||
Die Verwaltungskommission tagt regelmässig und so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt in der Regel an der Sitzung mit beratender Stimme teil und verfügt generell über das Recht auf Antragstellung.
Die Verwaltungskommission kann bei Bedarf weitere Fachpersonen beiziehen.
Die Verwaltungskommission kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung einzelnen Mitgliedern oder der Geschäftsleitung übertragen.
Die Einzelheiten werden im Geschäftsreglement geregelt.
Die Verwaltungskommission informiert den Regierungsrat regelmässig, insbesondere über wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen im Geschäftsbetrieb.
Die IT-Kommission besteht aus dem für Informatik zuständigen Mitglied des Regierungsrates als Präsident oder Präsidentin, einer Vertretung der kantonalen Verwaltung sowie Vertretungen der kantonalen Gemeinden oder weiteren gewichtigen Kunden.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Sitzungen. Sie sowie eine weitere Vertretung der ITSH gehören der IT-Kommission von Amtes wegen an.
Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer von vier Jahren gewählt, soweit sie nicht von Amtes wegen der IT-Kommission angehören.
Die IT-Kommission kann weitere Fachpersonen oder Kundenvertreter beiziehen.
Die IT-Kommission tagt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich.
Die IT-Kommission verfügt über ein allgemeines Antragsrecht gegenüber der Verwaltungskommission.
Die IT-Kommission ist bestrebt, die Informatikdienstleistungen im Kanton und den kantonalen Gemeinden zu fördern, einheitlich zu beschaffen und soweit als möglich zu vereinheitlichen, insbesondere durch gemeinsame Festlegung von IT-Standard- und Basisservices für den Kanton und die kantonalen Gemeinden.
Bei der Festlegung der IT-Standardservices soll ein möglichst flächendeckender Einsatz bei allen Bestellern im Einklang mit der IT-Architektur und der IT-Security angestrebt werden. Die IT-Standardservices werden in den IT-Servicekatalog übernommen.
Die IT-Kommission legt gemeinsame Projekte, insbesondere Innovations-, Digitalisierungs- und E-Governmentprojekte und deren Finanzierung im Rahmen der durch die Besteller genehmigten Kredite fest.
Die IT-Kommission vertritt die Interessen der Kundschaft gegenüber der ITSH, überprüft das Kalkulationsprinzip der Standardservices und die Stundenansätze, und sorgt für einen Austausch der Besteller mit der ITSH.
Die Geschäftsleitung besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Die Einzelheiten der Geschäftsleitung werden im Geschäftsreglement geregelt.
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Unternehmensführung der ITSH und erstellt Budget und Jahresrechnung. Ihr stehen alle Befugnisse zu, welche durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen sind. Der Verwaltungskommission wird regelmässig Bericht erstattet.
Die Geschäftsleitung sorgt insbesondere für die sachgerechte Bearbeitung der Leistungsvereinbarungen und für eine wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel.
Die Geschäftsleitung beschliesst über neue Ausgaben bis Fr. 50'000.00 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10'000.00 sowie über Budgetkredite.
Die Geschäftsleitung tätigt Vergaben, solange der Schwellenwert für eine offene Ausschreibung nicht erreicht ist.
Die Geschäftsleitung beschliesst über neue einmalige bzw. neue wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit verbindlichen, über Leistungsvereinbarungen abgesicherte Kundenbestellungen mit einem Auftragswert bis Fr. 500'000.00, wenn die Ausgaben durch Einnahmen gedeckt sind.
Die Geschäftsleitung stellt das Personal der ITSH ein.
Weitere Aufgaben, Befugnisse und Delegationen werden im Geschäftsreglement geregelt.
Der Regierungsrat beauftragt ein als Revisionsexperte zugelassenes Revisionsunternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Finanzkontrolle mit der Prüfung der Jahresrechnung.
Die Revisionsstelle wird für vier Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung gesetzeskonform sind und erstattet der Verwaltungskommission sowie den kantonalen Behörden Bericht.
Die zuständigen Instanzen der ITSH sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Das zuständige Departement hat jederzeit Einsichtsrecht in Buchhaltung, Protokolle und andere Unterlagen.
Das Personal untersteht dem kantonalen Personalrecht[1]. Die Personaladministration erfolgt durch das kantonale Personalamt.
Davon ausgenommen sind die Mitglieder der Verwaltungskommission. Deren Entschädigung wird vom Regierungsrat in einem separaten Reglement festgelegt.
Das Personal ist bei der Pensionskasse Schaffhausen versichert.
Die ITSH ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des kantonalen Rechts, deren Rechnungslegung nach allgemeinen, anerkannten Standards erfolgt. Der entsprechende Standard wird von der Verwaltungskommission im Rechnungslegungsreglement festgelegt.
Die ITSH wird unter Spezialverwaltungen in der Staatsrechnung aufgeführt. Sie ist von der Konsolidierungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen.
Die ITSH führt eine eigene transparente Buchhaltung mit eigener Rechnung, inkl. Anlagebuchhaltung und Kosten- / Leistungsrechnung nach den branchenüblichen kaufmännischen Grundsätzen.
Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, ist gemäss den Vorschriften des festgelegten Rechnungslegungsstandards aufzustellen.
Die Einzelheiten werden im Rechnungslegungsreglement festgelegt.
Die ITSH finanziert sich über Darlehen vom Kanton.
Die ITSH verrechnet ihre Dienstleistungen den Kundinnen und Kunden und finanziert damit ihren Betrieb inklusive Amortisationen von Investitionen.
Allfällige Gewinne werden in eine Schwankungsreserve eingelegt, um Defizitausgleiche durch den Kanton als Eigner zu vermeiden.
Der Regierungsrat legt eine Limite fest, ab welcher zwingend eine Preisanpassung erfolgen muss.
Die Leistungen der Kantonsverwaltung zugunsten der ITSH, insbesondere des Personalamts, der Finanzverwaltung und des Hochbauamtes, werden grundsätzlich zu vollen Kosten oder mittels Pauschalen verrechnet.
Gegenüber Nichtgemeinwesen darf der erzielte Umsatz aus steuerbaren Leistungen den Grenzbetrag für die Entstehung der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009[2] pro Jahr nicht übersteigen.
Die kantonalen Abteilungen, Anstalten und Betriebe sind verpflichtet, die von ihnen benötigten IT-Standardservices und deren Beschaffungen grundsätzlich von der ITSH erbringen zu lassen. Der Regierungsrat entscheidet über Ausnahmen.
Die Rechtsbeziehungen der ITSH gegenüber Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die der ITSH durch die Gesetzgebung übertragen wurden.
Die Haftung der ITSH und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985[3].
Verfügungen der Geschäftsleitung können bei der Verwaltungskommission angefochten werden. Entscheide der Verwaltungskommission können beim Regierungsrat angefochten werden.
Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971[4] anwendbar.
Die Übernahme des städtischen Anteils stellt eine Universalsukzession dar. Die bisherigen Vertrags- und Kundenverhältnisse werden weitergeführt. Die Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden werden beibehalten.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.2022 | 01.06.2023 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 1 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 2 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 3 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 16 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 17 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 18 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 19 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 20 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 21 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 22 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 23 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 24 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 25 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 26 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| 05.12.2022 | 01.01.2024 | Art. 27 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.12.2022 | 01.06.2023 | Erstfassung | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 1 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 2 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 3 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 16 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 17 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 18 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 19 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 20 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 21 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 22 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 23 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 24 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 25 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 26 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |
| Art. 27 | 05.12.2022 | 01.01.2024 | eingefügt | Abl. 2022, S. 2230 |