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173.100

Gesetz über den Fristenablauf

Vom 14.06.1965 (Stand 14.11.1965)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen
beschliesst als Gesetz:

Art. 1

Fällt der letzte Tag einer gesetzlichen Frist des kantonalen Rechtes oder einer Frist, die kraft kantonalen Rechtes von Behörden angesetzt worden ist, auf einen Samstag oder einen öffentlichen Ruhetag, so läuft die Frist am nachfolgenden Werktag ab.

Art. 2

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft[1] und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1965, S. 1303

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.1965 14.11.1965 Erlass Erstfassung Abl. 1965, S. 1303

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.06.1965 14.11.1965 Erstfassung Abl. 1965, S. 1303