Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Anwaltspatents sowie die anwaltliche Prozessvertretung. *
Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000.
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Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Anwaltspatents sowie die anwaltliche Prozessvertretung. *
Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000.
Zur gewerbsmässigen Vertretung vor den Schaffhauser Gerichten ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach Bundesrecht geniesst.
Die Aufsichtsbehörde erteilt das Anwaltspatent Personen, welche das Anwaltsexamen des Kantons Schaffhausen bestanden haben.
Zum Anwaltsexamen wird zugelassen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach Bundesrecht für den Eintrag in das kantonale Register erfüllt, mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung.
Das Examen kann zweimal wiederholt werden.
Das Obergericht kann die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich des erforderlichen Praktikums, näher umschreiben und für Wiederholungsprüfungen eine Wartefrist einführen.
Durch das Anwaltsexamen muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
Das Examen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Schaffhausen auszurichten.
Das Obergericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Prüfungsreglement.
Die Aufsichtsbehörde entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder vertrauenswürdig ist und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatents kann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf das Anwaltspatent erklären.
Die Aufsichtsbehörde kann das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verlust nicht mehr bestehen und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege es zulässt. War die Inhaberin oder der Inhaber beim Verlust des Anwaltspatents nicht vertrauenswürdig, kann das Anwaltspatent frühestens nach fünf Jahren wiedererteilt werden.
Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert.
Die Aufsichtsbehörde kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.
Die Aufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerbern, welche zu Ausbildungszwecken im Büro einer im Kanton Schaffhausen praktizierenden, registrierten Anwältin oder eines Anwalts tätig sind, die Prozessvertretung gestatten.
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Eintrag in das kantonale Register erfüllt sind, vorbehältlich des Praktikums und des Examens.
Sie wird auf höchstens zwei Jahre befristet und kann in begründeten Fällen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Die substituierte Person untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Ihre Prozesshandlungen können der Anwältin oder dem Anwalt zugerechnet werden.
Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewilligung der Substitution werden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen veröffentlicht.
Die Konstituierung der Aufsichtsbehörde wird im Justizgesetz[1] geregelt.
Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].
Die Aufsichtsbehörde leitet von Amts wegen oder auf Anzeige hin das Disziplinar- oder das Patententzugsverfahren ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen. *
Die betroffene Person ist anzuhören und über den Entscheid zu orientieren.
Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[3] über die Beweismittel und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind sinngemäss anwendbar. *
Die Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen Kosten. Diese bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit und allfälligen Barauslagen.
Wer das Verfahren veranlasst, hat die Kosten zu tragen. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
Die Gebühren betragen Fr. 300.00 bis Fr. 5'000.00. Das Obergericht erlässt einen Gebührentarif.
Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erwachsenden Kosten.
Das Obergericht setzt die Entschädigungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sowie an die Sekretärin oder den Sekretär fest.
Das Obergericht erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Die nach altem Recht erteilten Fähigkeitsausweise bleiben gültig.
Für die Prozessvertretung haben sich die Inhaberinnen und Inhaber der nach altem Recht erteilten Fähigkeitsausweise innert sechs Monaten in das kantonale Register eintragen zu lassen.
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es steht zudem unter dem Vorbehalt, dass das Volk der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 zustimmt.
Dieses Gesetz tritt mit der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung in Kraft[4].
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Es ersetzt das Dekret betreffend das Anwaltswesen vom 17. Dezember 2001.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.05.2004 | 01.01.2005 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2004, S. 717 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Erlasstitel | geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 3 | aufgehoben | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 6a | eingefügt | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 6b | eingefügt | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 7a | eingefügt | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 8 | totalrevidiert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 9 | totalrevidiert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 10 | Titel geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| 09.11.2009 | 01.01.2011 | Art. 10 Abs. 3 | geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.05.2004 | 01.01.2005 | Erstfassung | Abl. 2004, S. 717 |
| Erlasstitel | 09.11.2009 | 01.01.2011 | geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 1 Abs. 1 | 09.11.2009 | 01.01.2011 | geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 3 | 09.11.2009 | 01.01.2011 | aufgehoben | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 6a | 09.11.2009 | 01.01.2011 | eingefügt | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 6b | 09.11.2009 | 01.01.2011 | eingefügt | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 7a | 09.11.2009 | 01.01.2011 | eingefügt | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 8 | 09.11.2009 | 01.01.2011 | totalrevidiert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 9 | 09.11.2009 | 01.01.2011 | totalrevidiert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 10 | 09.11.2009 | 01.01.2011 | Titel geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 10 Abs. 1 | 09.11.2009 | 01.01.2011 | geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |
| Art. 10 Abs. 3 | 09.11.2009 | 01.01.2011 | geändert | Abl. 2010, S. 546, S. 549 |