Lexipedia

173.800

Gesetz über das Anwaltswesen *

Vom 17.05.2004 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Gegenstand und Grundlagen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Anwaltspatents sowie die anwaltliche Prozessvertretung. *

Es vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000.

Art. 2 Gewerbsmässige Vertretung: Grundsatz

Zur gewerbsmässigen Vertretung vor den Schaffhauser Gerichten ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach Bundesrecht geniesst.

Art. 4 Anwaltspatent

Die Aufsichtsbehörde erteilt das Anwaltspatent Personen, welche das Anwaltsexamen des Kantons Schaffhausen bestanden haben.

Art. 5 Anwaltsexamen: Zulassung

Zum Anwaltsexamen wird zugelassen, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach Bundesrecht für den Eintrag in das kantonale Register erfüllt, mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung.

Das Examen kann zweimal wiederholt werden.

Das Obergericht kann die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich des erforderlichen Praktikums, näher umschreiben und für Wiederholungsprüfungen eine Wartefrist einführen.

Art. 6 Anwaltsexamen: Inhalt

Durch das Anwaltsexamen muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.

Das Examen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es ist praxisbezogen auf das Bundesrecht und das Recht des Kantons Schaffhausen auszurichten.

Das Obergericht erlässt auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Prüfungsreglement.

Art. 6a * Verlust des Anwaltspatents

Die Aufsichtsbehörde entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder vertrauenswürdig ist und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.

Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatents kann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich den Verzicht auf das Anwaltspatent erklären.

Art. 6b * Wiedererteilung des Anwaltspatents

Die Aufsichtsbehörde kann das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn die Voraussetzungen für dessen Verlust nicht mehr bestehen und der Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege es zulässt. War die Inhaberin oder der Inhaber beim Verlust des Anwaltspatents nicht vertrauenswürdig, kann das Anwaltspatent frühestens nach fünf Jahren wiedererteilt werden.

Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert.

Die Aufsichtsbehörde kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.

Art. 7 Substitution

Die Aufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerbern, welche zu Ausbildungszwecken im Büro einer im Kanton Schaffhausen praktizierenden, registrierten Anwältin oder eines Anwalts tätig sind, die Prozessvertretung gestatten.

Die Bewilligung wird erteilt, sofern die bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Eintrag in das kantonale Register erfüllt sind, vorbehältlich des Praktikums und des Examens.

Sie wird auf höchstens zwei Jahre befristet und kann in begründeten Fällen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Die substituierte Person untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Ihre Prozesshandlungen können der Anwältin oder dem Anwalt zugerechnet werden.

Art. 7a * Veröffentlichung

Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewilligung der Substitution werden im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen veröffentlicht.

2 Aufsicht und Verfahren

Art. 8 * Konstituierung der Aufsichtsbehörde

Die Konstituierung der Aufsichtsbehörde wird im Justizgesetz[1] geregelt.

Art. 9 * Verfahren

Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].

Art. 10 Disziplinar- und Patententzugsverfahren *

Die Aufsichtsbehörde leitet von Amts wegen oder auf Anzeige hin das Disziplinar- oder das Patententzugsverfahren ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen. *

Die betroffene Person ist anzuhören und über den Entscheid zu orientieren.

Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[3] über die Beweismittel und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind sinngemäss anwendbar. *

Art. 11 Rechtsschutz

Die Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

Art. 12 Verfahrenskosten

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen Kosten. Diese bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit und allfälligen Barauslagen.

Wer das Verfahren veranlasst, hat die Kosten zu tragen. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.

Die Gebühren betragen Fr. 300.00 bis Fr. 5'000.00. Das Obergericht erlässt einen Gebührentarif.

Art. 13 Kosten und Entschädigung der Aufsichtsbehörde

Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erwachsenden Kosten.

Das Obergericht setzt die Entschädigungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sowie an die Sekretärin oder den Sekretär fest.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

Das Obergericht erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 15 Bisherige Fähigkeitsausweise

Die nach altem Recht erteilten Fähigkeitsausweise bleiben gültig.

Für die Prozessvertretung haben sich die Inhaberinnen und Inhaber der nach altem Recht erteilten Fähigkeitsausweise innert sechs Monaten in das kantonale Register eintragen zu lassen.

Art. 16 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. Es steht zudem unter dem Vorbehalt, dass das Volk der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 zustimmt.

Dieses Gesetz tritt mit der Revision von Art. 78 Abs. 3 der Kantonsverfassung in Kraft[4].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Es ersetzt das Dekret betreffend das Anwaltswesen vom 17. Dezember 2001.

Egress

Abl. 2004, S. 717

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 717
09.11.2009 01.01.2011 Erlasstitel geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 6a eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 6b eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 7a eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 8 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 10 Titel geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.05.2004 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. 717
Erlasstitel 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 1 Abs. 1 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 3 09.11.2009 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 6a 09.11.2009 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 6b 09.11.2009 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 7a 09.11.2009 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 8 09.11.2009 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 9 09.11.2009 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 10 09.11.2009 01.01.2011 Titel geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 10 Abs. 1 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 10 Abs. 3 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549