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173.811

Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung

(Honorarverordnung, HonV)

Vom 10.12.2010 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 93 Abs. 2 des Justizgesetzes[1] und Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Honorierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die unentgeltliche Vertretung und die amtliche Verteidigung.

Spezialgesetzliche Regelungen, insbesondere die Bestimmungen des Bundesrechts über die Liquidation der Prozesskosten bzw. die Entschädigung bei unentgeltlicher Vertretung und amtlicher Verteidigung, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Honoraransätze

Für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Barauslagen können mit Spesenpauschalen von bis zu 3% abgegolten werden. *

Soweit der Aufwand notwendigerweise zur Unzeit zu leisten ist, beträgt der Honoraransatz Fr. 260.00 pro Stunde. *

In besonderen Fällen kann die zuständige Instanz auf den Ansätzen gemäss den Abs. 1 und 2 einen Zuschlag von höchstens Fr. 20.00 pro Stunde gewähren.

Für erforderliche Reisezeiten von mindestens einer Stunde pro Tag, die nicht zur Fallbearbeitung nutzbar sind, können Fr. 100.00 pro Stunde vergütet werden.

Art. 3 Verfahren

Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hat für die Festsetzung des Honorars eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Wird die Aufstellung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids oder nicht innert angesetzter Frist eingereicht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden.

In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.

Art. 4 Übergang des Entschädigungsanspruchs *

Wird die Gegenpartei entschädigungspflichtig, hat sie die Entschädigung im Umfang, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin der entschädigungsberechtigten Partei für die unentgeltliche Vertretung oder amtliche Verteidigung bereits ein Honorar ausgerichtet worden ist, an die Staatskasse zu bezahlen.

Art. 4a * Übergangsbestimmung

Die neuen Ansätze gemäss § 2 Abs. 1 und 2 (Änderung vom 2. Juli 2024) gelangen auf Leistungen zur Anwendung, die ab 1. September 2024 erbracht worden sind.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2010, S. 1941

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 1941
02.07.2024 01.09.2024 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 16.08.2024, S.12
02.07.2024 01.09.2024 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 16.08.2024, S.12
02.07.2024 01.09.2024 § 4 Titel geändert Abl. 16.08.2024, S.12
02.07.2024 01.09.2024 § 4a eingefügt Abl. 16.08.2024, S.12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.12.2010 01.01.2011 Erstfassung Abl. 2010, S. 1941
§ 2 Abs. 1 02.07.2024 01.09.2024 geändert Abl. 16.08.2024, S.12
§ 2 Abs. 2 02.07.2024 01.09.2024 geändert Abl. 16.08.2024, S.12
§ 4 02.07.2024 01.09.2024 Titel geändert Abl. 16.08.2024, S.12
§ 4a 02.07.2024 01.09.2024 eingefügt Abl. 16.08.2024, S.12