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173.812

Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen *

(Anwaltsverordnung, RAV)

Vom 23.08.2002 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 34 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes (BGFA)[1] sowie Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 Satz 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 des kantonalen Anwaltsgesetzes[2]*

beschliesst:

1 Anwaltsexamen

Art. 1 Zulassung

Wer das Examen ablegen will, hat bei der Aufsichtsbehörde ein schriftliches Gesuch um Zulassung zu stellen.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA)
  2. ein Ausweis darüber, daß keine strafrechtlichen Verurteilungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vorliegen
  3. Ausweise darüber, dass gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA)
  4. ein Ausweis über den Abschluss eines juristischen Studiums i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
  5. ein Ausweis über ein einjähriges juristisches Praktikum in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA). Das Praktikum muss mindestens zur Hälfte im Kanton Schaffhausen absolviert werden und auf die Rechtspflege- und Anwaltstätigkeit ausgerichtet sein. Massgebend ist die Nettodauer ohne Berücksichtigung von Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivildienst, Bevölkerungs- und Zivilschutzdienst und dergleichen. Die praktische Tätigkeit in einem Teilpensum wird anteilsmässig angerechnet

Die unter lit. a, b und c genannten Urkunden dürfen nicht älter sein als drei Monate. *

Für die Wiederholung des Anwaltsexamens ist eine Anmeldung frühestens ein Jahr nach der schriftlichen Mitteilung des negativen Ergebnisses möglich. *

Die Zulassung zum Examen wird verweigert oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäss den vorstehenden Absätzen nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind oder wenn andere Tatsachen vorliegen bzw. bekanntwerden, welche die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers widerlegen. *

Art. 1a * Rückzug des Gesuchs

Das Zulassungsgesuch kann bis zum Beginn der ersten Teilprüfung ohne Begründung zurückgezogen werden.

Bricht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Prüfungsverfahren nach Beginn der Prüfung ab, so gilt das Examen als nicht bestanden.

Art. 2 Aufbau und Dauer des Examens

Das Examen setzt sich aus zwei schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung zusammen.

Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die beiden schriftlichen Teilprüfungen bestanden hat.

Das Examen soll innert acht Wochen ab erster Teilprüfung durchgeführt werden.

Bei Wiederholung von Teilprüfungen verlängert sich die Prüfungsdauer entsprechend.

Art. 3 Prüfungsstoff und Hilfsmittel der schriftlichen Teilprüfungen

In einer Klausurprüfung ist eine öffentlichrechtliche (Staats- und Verwaltungsrecht oder Strafrecht, nach Wahl der Kandidierenden) und in einer weiteren Prüfung eine privatrechtliche Arbeit (Zivilgesetzbuch und/oder Obligationenrecht) abzufassen. Zum Prüfungsstoff gehören auch das massgebende Verfahrensrecht einschliesslich Zwangsvollstreckungsrecht, das internationale Privatrecht und das internationale Zivilprozessrecht. *

Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Hilfsmittel (Gesetzestexte, Literatur etc.), welche die Kandidierenden benützen dürfen.

Wer nicht zulässige Hilfsmittel verwendet oder sonstige Unregelmässigkeiten begeht, hat die ganze Prüfung nicht bestanden.

Art. 4 Verfahren und Bewertung der schriftlichen Prüfungen

Die beiden Prüfungen dauern je fünf Stunden.

Sind die beiden Prüfungen als genügend zu qualifizieren, werden die Kandidierenden zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Wird nur eine Prüfung als genügend qualifiziert, so kann die andere Prüfung frühestens nach einem Monat und spätestens nach sechs Monaten seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Fällt die Wiederholungsprüfung genügend aus, so wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung gewährt; andernfalls gilt das Examen als nicht bestanden.

Werden beide Prüfungen als ungenügend qualifiziert, so gilt das Examen als nicht bestanden.

Die Aufsichtsbehörde eröffnet den Kandidierenden das Prüfungsergebnis nach der Abnahme beider Prüfungen umgehend schriftlich, aber ohne Begründung.

Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Prüfung wird das Prüfungsverfahren als erledigt abgeschrieben, und das Examen gilt als nicht bestanden.

Wird die Kandidatin oder der Kandidat ohne die Möglichkeit einer Wiederholung einer Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, so wird der Entscheid endgültig, wenn nicht innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Begründung verlangt wird. In diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

Art. 5 Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst folgende Rechtsgebiete:

  1. öffentliches Recht:
  1. * Zivilprozessrecht, einschliesslich des massgebenden internationalen Rechts
  2. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
  3. Straf- und Strafprozessrecht
  4. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht, einschliesslich Verfahrensrecht
  5. Grundzüge des Steuerrechts
  6. Grundzüge des Sozialversicherungsrechts
  7. Anwaltsrecht
  1. Zivilrecht, einschliesslich das massgebende internationale und interkantonale Recht:
  1. Zivilgesetzbuch
  2. Obligationenrecht, einschliesslich Handels- und Wertpapierrecht
  3. kantonales Zivilrecht

Art. 6 Verfahren der mündlichen Prüfung; Gesamtbewertung

Die mündliche Prüfung soll in der Regel nicht über zwei Stunden dauern.

Die Aufsichtsbehörde entscheidet aufgrund einer Gesamtbewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, ob das Anwaltsexamen bestanden wurde oder ob die mündliche Prüfung frühestens nach einem Monat und spätestens nach sechs Monaten seit der schriftlichen Bestätigung des Prüfungsergebnisses ganz oder in einzelnen Fächern einmal wiederholt werden kann.

Bei zweimaligem Scheitern in der mündlichen Prüfung gilt das Examen als nicht bestanden.

Das Prüfungsergebnis wird am Tag der Prüfung mündlich eröffnet und hernach schriftlich bestätigt.

Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung wird das Prüfungsverfahren als erledigt abgeschrieben, und das Examen gilt als nicht bestanden.

Erklärt die Aufsichtsbehörde das Examen wegen ungenügender Prüfungsleistungen ohne die Möglichkeit einer Wiederholung der mündlichen Prüfung oder wegen Nichterscheinens zur Prüfung als nicht bestanden, so wird der Entscheid endgültig, wenn nicht innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Ergebnisses eine schriftliche Begründung verlangt wird. In diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

2 Eignungsprüfung

Art. 7 Zulassung

Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat bei der Aufsichtsbehörde ein schriftliches Gesuch zu stellen.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. die nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen
  2. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse

Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, so können weitere Bescheinigungen eingeholt und Abklärungen getroffen werden.

Für das Zulassungsverfahren sind im Übrigen § 1 Abs. 4 und 5 sowie § 1a dieser Verordnung sinngemäss anwendbar. *

Art. 8 Prüfungsstoff und Durchführung der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung wird nach Art und Umfang des Anwaltsexamens abgenommen. Die §§ 2 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.

3 Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

Art. 9 Zulassung

Wer zum Prüfungsgespräch zugelassen werden will, hat bei der Aufsichtsbehörde ein schriftliches Gesuch zu stellen.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse
  2. eine Bescheinigung über die Tätigkeit im schweizerischen Recht

Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, so können weitere Bescheinigungen eingeholt und Abklärungen getroffen werden.

Art. 10 Prüfungsstoff und Durchführung des Gesprächs

Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf die Besonderheiten des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.

Es soll in der Regel nicht über zwei Stunden dauern.

Ist das Ergebnis des Gesprächs unbefriedigend, ordnet die Aufsichtsbehörde dessen vollständige oder teilweise Wiederholung an. Diese wird frühestens einen Monat und spätestens sechs Monate nach der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses durchgeführt. Ist das Ergebnis wieder unbefriedigend, wird der Registereintrag verweigert. *

Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zum Gespräch wird der Registereintrag verweigert. *

Für die Eröffnung des Entscheids ist § 6 Abs. 6 dieser Verordnung sinngemäss anwendbar. *

4 Anwaltsregister und Anwaltsliste

Art. 10a * Eintragungsgesuch

Wer ins Anwaltsregister oder in die Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen werden will, hat bei der Aufsichtsbehörde ein schriftliches Gesuch zu stellen.

Die gesuchstellende Person hat zu belegen, dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.

Die Belege für die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA dürfen nicht älter sein als drei Monate.

Art. 11 Verfahren

Die Aufsichtsbehörde teilt den Entscheid über die Eintragung ins Anwaltsregister den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbänden schriftlich mit und veröffentlicht ihn im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen.

Sofern eine der Voraussetzungen des Registereintrags nicht mehr erfüllt ist, löscht die Aufsichtsbehörde den entsprechenden Eintrag im Anwaltsregister.

Widersetzt sich die Anwältin oder der Anwalt der Löschung, richtet sich das Verfahren nach den für das Disziplinarrecht massgebenden Bestimmungen.

Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Löschungen in der Liste gemäss Art. 28 BGFA und im Verzeichnis altrechtlicher Schenkungspatente.

5 Verfahrenskosten und Vergütungen

Art. 12 Kostenvorschuss

Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Vorschusses für die Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

Art. 13 Gebühren

Die Aufsichtsbehörde erhebt folgende Gebühren:

  1. Anwaltsexamen und Eignungsprüfung (§§ 1 ff. RAV):  
  1. Minimalgebühr für ganzes Verfahren, ohne Wiederholungen, inklusive Publikation: Fr. 3'200.00
  2. Rückzug nach Zulassung, vor Beginn der Prüfung: Fr. 400.00
  3. Abbruch nach einer schriftlichen Teilprüfung: Fr. 1'000.00
  4. Abbruch nach zwei schriftlichen Prüfungen: Fr. 2'000.00
  5. Zuschlag zu Gebühr nach Ziff. 1 bei Wiederholung einer schriftlichen Teilprüfung: Fr. 1'000.00
  6. Zuschlag bei Wiederholung der mündlichen Prüfung: Fr. 300.00–Fr. 1'600.00
  7. Zuschlag für schriftliche Begründung eines negativen Prüfungsergebnisses: Fr. 600.00
  1. Prüfungsgespräch (§§ 9 f. RAV):  
  1. Prüfungsgebühr, inklusive Publikation: Fr. 2'000.00
  2. Rückzug nach Zulassung, vor dem Prüfungsgespräch: Fr. 400.00
  3. Zuschlag bei Wiederholung: Fr. 300.00–Fr. 1'600.00
  4. Zuschlag für schriftliche Begründung eines negativen Prüfungsergebnisses: Fr. 600.00
  1. Registrierung (Anwaltsregister, Liste gemäss Art. 28 BGFA), Aufnahme ins Substitutsverzeichnis, inklusive Publikation: Fr. 400.00–Fr. 1'000.00
  2. Entbindung vom Berufsgeheimnis: Fr. 400.00–Fr. 1'000.00
  3. Andere Verrichtungen, die von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfasst werden: Fr. 300.00–Fr. 5'000.00

Wird ein Verfahren wegen Nichterscheinens zur mündlichen Prüfung abgeschrieben, so verfällt die ganze Gebühr.

Bei Nichterscheinen zu einer schriftlichen Teilprüfung oder zum Prüfungsgespräch kann die bei deren Durchführung geltende Gebühr herabgesetzt werden. *

Art. 14 Vergütungen an die Aufsichtsbehörde

Die Mitglieder und die Sekretärin oder der Sekretär der Aufsichtsbehörde erhalten folgende Vergütungen:

  1. Für die Redaktion einer schriftlichen Prüfungsaufgabe: Der für zwei Sitzungsgelder eines Ersatzmitglieds des Obergerichts geltende Ansatz
  2. für die Mitwirkung an einer schriftlichen Teilprüfung: ein Sitzungsgeld eines Ersatzmitglieds des Obergerichts
  3. für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung: zwei Sitzungsgelder eines Ersatzmitglieds des Obergerichts
  4. für die Mitwirkung an einer mündlichen Teilprüfung reduziert sich der Ansatz gemäss lit. c entsprechend dem bruchteilmässigen Verhältnis zwischen der Dauer der ordentlichen mündlichen Prüfung von zwei Stunden und der Dauer der abgenommenen Teilprüfung
  5. für die Mitwirkung an anderen Geschäften der Aufsichtsbehörde nach Zeitaufwand: Freiberuflich tätige Mitglieder Fr. 182.00 pro Stunde, andere Fr. 150.00

… *

6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Richtlinien des Obergerichts über die Durchführung der Anwaltsprüfungen vom 28. Oktober 1977 aufgehoben. Vorbehalten bleibt § 16.

Art. 16 * Übergangsbestimmung für Anwaltsexamen

Für die Durchführung der Anwaltsexamen gilt bis zu deren Abschluss das bei deren Beginn geltende Recht.

Art. 17 * Übergangsbestimmung für altrechtlich abgewiesene Kandidierende

Wer das Anwaltsexamen unter altem Recht zweimal nicht bestanden hat, kann es nach neuem Recht einmal wiederholen.

Wer das Examen unter altem Recht einmal nicht bestanden hat, kann es nach neuem Recht zweimal wiederholen.

Art. 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung

Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2002, S. 1333

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.08.2002 01.09.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 1333
18.07.2003 01.08.2003 § 1 Abs. 4 eingefügt Abl. 2003, S. 1135
18.07.2003 01.08.2003 § 13 Abs. 1, a) geändert Abl. 2003, S. 1135
18.07.2003 01.08.2003 § 13 Abs. 1, b) geändert Abl. 2003, S. 1135
12.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert Abl. 2008, S. 1981
12.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 2, d) geändert Abl. 2008, S. 1981
12.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 2, e) geändert Abl. 2008, S. 1981
10.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 5 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 1a eingefügt Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 1, a), 1. geändert Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 4 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 3 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 4 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 5 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 3 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 16 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1941
10.12.2010 01.01.2011 § 17 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1941
06.12.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2013, S. 1871
06.12.2013 01.01.2014 § 10a eingefügt Abl. 2013, S. 1871
06.12.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1, a) geändert Abl. 2013, S. 1871
06.12.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1, b) geändert Abl. 2013, S. 1871
06.12.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1, c) geändert Abl. 2013, S. 1871
06.12.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1, d) geändert Abl. 2013, S. 1871

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.08.2002 01.09.2002 Erstfassung Abl. 2002, S. 1333
Erlasstitel 12.12.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1981
Ingress 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941
§ 1 Abs. 2, d) 12.12.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1981
§ 1 Abs. 2, e) 12.12.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1981
§ 1 Abs. 3 06.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1871
§ 1 Abs. 4 18.07.2003 01.08.2003 eingefügt Abl. 2003, S. 1135
§ 1 Abs. 5 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
§ 1a 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
§ 3 Abs. 1 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941
§ 5 Abs. 1, a), 1. 10.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1941
§ 7 Abs. 4 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
§ 10 Abs. 3 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
§ 10 Abs. 4 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
§ 10 Abs. 5 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
§ 10a 06.12.2013 01.01.2014 eingefügt Abl. 2013, S. 1871
§ 13 Abs. 1, a) 18.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1135
§ 13 Abs. 1, a) 06.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1871
§ 13 Abs. 1, b) 18.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1135
§ 13 Abs. 1, b) 06.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1871
§ 13 Abs. 1, c) 06.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1871
§ 13 Abs. 1, d) 06.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1871
§ 13 Abs. 3 10.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1941
§ 14 Abs. 2 10.12.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1941
§ 16 10.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1941
§ 17 10.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1941