Wer das Examen ablegen will, hat bei der Aufsichtsbehörde ein schriftliches Gesuch um Zulassung zu stellen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
- ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA)
- ein Ausweis darüber, daß keine strafrechtlichen Verurteilungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vorliegen
- Ausweise darüber, dass gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA)
- ein Ausweis über den Abschluss eines juristischen Studiums i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
- ein Ausweis über ein einjähriges juristisches Praktikum in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA). Das Praktikum muss mindestens zur Hälfte im Kanton Schaffhausen absolviert werden und auf die Rechtspflege- und Anwaltstätigkeit ausgerichtet sein. Massgebend ist die Nettodauer ohne Berücksichtigung von Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivildienst, Bevölkerungs- und Zivilschutzdienst und dergleichen. Die praktische Tätigkeit in einem Teilpensum wird anteilsmässig angerechnet
Die unter lit. a, b und c genannten Urkunden dürfen nicht älter sein als drei Monate. *
Für die Wiederholung des Anwaltsexamens ist eine Anmeldung frühestens ein Jahr nach der schriftlichen Mitteilung des negativen Ergebnisses möglich. *
Die Zulassung zum Examen wird verweigert oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäss den vorstehenden Absätzen nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind oder wenn andere Tatsachen vorliegen bzw. bekanntwerden, welche die Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers widerlegen. *