Für Veröffentlichungen von allgemeinem Interesse dürfen folgende Personendaten bekanntgegeben werden:
- für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Firma, Adresse, Beruf und Titel von natürlichen und juristischen Personen
- für Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Beruf, Jahrgang, Adresse, Telefon sowie Funktion von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben
- für Fahrzeug- und Schiffshalterverzeichnisse: Name, Vorname, Firma und Adresse von Haltern
Eine geplante Bekanntgabe ist der Aufsichtsstelle so früh mitzuteilen, dass diese nötigenfalls noch eingreifen kann.
Die Bekanntgabe von Personendaten im Zusammenhang mit Geburten, Todesfällen, Verkündigungen und Trauungen richtet sich nach der kantonalen Zivilstandsverordnung[2].
Vorbehalten bleiben die Sperrung von Personendaten gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes und andere rechtmässig zugelassene Ausnahmen von der Veröffentlichung.
Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.