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180.101

Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals

(Lohnverordnung)

Vom 27.09.2005 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 1 Abs. 4 lit. c, 8 Abs. 3, 19 Abs. 4, 20, 21 und 44 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Rahmen von Art. 1 des Personalgesetzes für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton.

Sie regelt die Entlöhnung und weitere finanzielle Massnahmen und Leistungen.

Der Regierungsrat kann ergänzende oder ausführende Richtlinien erlassen.

Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.

2 Funktionsbewertung

Art. 2 Bewertung der Funktionen

Jede Funktion wird analytisch bewertet unter Berücksichtigung der Anforderungen und Belastungen. Massgebend sind die Voraussetzungen für eine ausreichende Erfüllung der Aufgaben.

Der Regierungsrat setzt ein Bewertungsteam ein zur Bewertung der Ankerfunktionen und zur Plausibilisierung von Schlüsselfunktionen. Darin vertreten sind Personaldienste, Fachbereiche und Personalverbände. Die Verbandsvertretenden werden durch die Vertretungen der Personalverbände in der Personalkommission vorgeschlagen. Der Regierungsrat kann dem Bewertungsteam weitere Aufgaben erteilen.

Die Schlüsselfunktionen werden grundsätzlich durch Mitglieder des Bewertungsteams (Personaldienste sowie der betroffene Fachbereich und Personalverband) bewertet. Zusätzlich kann die Departementssekretärin oder der Departementssekretär bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber oder die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichtes beratend teilnehmen.

Die weiteren Funktionen werden grundsätzlich durch die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste bewertet und haben sich nach den Anker- und Schlüsselfunktionen auszurichten. Für Informationen über die Funktionen werden Vorgesetzte beigezogen. Der Regierungsrat kann Funktionen einer bewerteten Funktion zuordnen.

Bei Bedarf können weitere Personen für die Bewertung sowie für Informationen beratend beigezogen werden.

Bewertungsarbeiten können in Zusammenarbeit mit der Stadt Schaffhausen erfolgen. Der Regierungsrat und der Stadtrat ordnen die Zusammenarbeit durch Vereinbarungen oder gleichlautende Beschlüsse. Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten bei der Funktionsbewertung betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen.

Art. 3 Zuordnung

Der Funktionswert ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertungen.

Die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste ordnen jede Stelle einer Funktion und auf Grund des Funktionswertes einem Lohnband zu.

Ändern sich die Aufgaben einer Stelle unbefristet und wesentlich, ist die Zuordnung zu einer Funktion zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Art. 4 Genehmigung und Änderung

Die Lohnbandzuteilungen der Anker- und Schlüsselfunktionen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Lohnbandzuteilung der weiteren Funktionen erfolgt durch die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste, sofern sich der Regierungsrat nicht die Genehmigung der Lohnbandzuteilung einzelner weiterer Funktionen vorbehält. Die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste können dem Regierungsrat über das zuständige Departement von sich aus weitere Funktionen zur Genehmigung unterbreiten.

Die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste überprüfen aus eigener Beurteilung oder auf Antrag von Dienststellen, ob Gründe für Änderungen an Bewertungen vorliegen. Sie leiten nötigenfalls das Verfahren nach § 2 ein.

Ein Funktionswert wird angepasst, wenn der zu Grunde liegende Bewertungskatalog angepasst werden muss oder wenn Anforderungen oder Belastungen an eine Funktion sich so wesentlich geändert haben, dass eine Funktion auf Grund des neuen Funktionswertes einem anderen Lohnband zugeordnet werden muss.

Allfällige Anpassungen erfolgen jeweils auf Beginn des nächsten Kalenderjahres. Für neue Funktionen ist der Zeitpunkt des Stellenantrittes bzw. der Übernahme massgebend. Ändern sich Ausbildungswege, so erfolgen allfällige Anpassungen von Funktionswerten frühestens auf den Zeitpunkt, in dem mehr als die Hälfte der Personen mit der betreffenden Funktion über die neue Ausbildung verfügt, und nur noch Personen mit der neuen Ausbildung angestellt werden können.

3 Lohnsystem und Entlöhnung

Art. 5 Funktionslohn und Lohnband

Der Regierungsrat legt die Lohnbänder fest.

Das Lohnbandminimum entspricht dem Funktionslohn, also dem jährlichen Grundeinkommen unabhängig von Leistung und Erfahrung.

Das Lohnbandmaximum entspricht zusätzlichen 53.2 Prozent des Funktionslohnes. *

Die Lohnbänder werden in Bandpositionen unterteilt.

Das Lohnband bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung nach Massgabe der Lohnentwicklungsmatrix.

Der Regierungsrat legt die Lohnentwicklungsmatrix fest. Diese berücksichtigt das Alter, das Lohnbandminimum und die Gesamtbeurteilung aus dem Personalgespräch. *

Art. 6 Lohnfindung bei Neuanstellungen

Soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist, legt die Anstellungsbehörde den Anfangslohn im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst fest.

Für den Bereich der Rechtspflege legt der Regierungsrat den Anfangslohn fest für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnbänder 14 bis 17 sowie von Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Im Übrigen erfolgt die Lohnfindung durch die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personalamt. *

Der Anfangslohn hängt von der Funktion und der nutzbaren Erfahrung ab. Ergänzend werden der interne Vergleich und die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Für homogene Berufsgruppen kann das zuständige Departement Richtlinien erlassen.

Der Anfangslohn kann unter dem für eine Funktion vorgesehenen Lohnband liegen, wenn noch nicht alle nötigen Voraussetzungen erfüllt werden. Der Lohn kann in diesem Fall schrittweise angehoben werden.

Für die Einarbeitungszeit, längstens zwei Jahre, kann ein fester Lohn vereinbart werden. Dieser kann angepasst werden.

Art. 7 Lohnfestsetzung und ‑auszahlung

Der Jahresgrundlohn wird in 13 Raten ausbezahlt, zwei davon im Monat Dezember. *

Die Gewährung individueller Lohnerhöhungen sowie Lohnkürzungen sind vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung sowie der Bandposition und deren Steigung abhängig. Der Regierungsrat erlässt Weisungen. *

Die Lohnvorschläge werden auf Grund der Lohnentwicklungsmatrix unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben innerhalb der vom Regierungsrat bestimmten Abrechnungskreise rechnerisch ermittelt. In begründeten Fällen kann die Dienststelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst von den berechneten Lohnvorschlägen abweichen. Dabei ist die der betreffenden Dienststelle zur Verfügung stehende Lohnsumme einzuhalten.

Erfolgt der Eintritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder die Festlegung eines neuen Lohnes in der zweiten Jahreshälfte, so tritt die erste ordentliche, individuelle Lohnanpassung in der Regel auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.

Auf eine Lohnerhöhung kann verzichtet werden, wenn die Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters vom Arbeitsplatz sechs Monate übersteigt oder wenn aus anderen Gründen eine Leistungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.

Während der Kündigungsfrist und, soweit nichts anderes geregelt oder vereinbart ist, im befristetem Arbeitsverhältnis wird keine Lohnerhöhung gewährt. Ausgenommen sind Kündigungen im Hinblick auf den Übertritt in den Ruhestand.

Über die Lohnänderungen wird jährlich in geeigneter Form Bericht erstattet.

Die zuständigen Personaldienste begleiten die Jahreslohnrunde administrativ. Sie sorgen für die notwendigen Führungsinformationen.

Art. 8 Informationsunterlagen

Die folgenden Unterlagen sind öffentlich zugänglich und können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über den zuständigen Personaldienst bezogen werden:

  1. eine Übersicht der Lohnbänder
  2. der Funktionsraster
  3. die Lohnentwicklungsmatrix mit Berechnungsbeispielen

4 Generelle Lohnanpassungen

Art. 9 Generelle Lohnanpassungen (Teuerungsausgleich)

Der Regierungsrat kann im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Lohnsumme generelle Lohnanpassungen festsetzen, welche sich an der Teuerung orientieren. Eine allfällige Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar.

Die generelle Lohnanpassung wird in den Grundlohn eingebaut. Die Lohnbänder werden entsprechend angepasst.

5 Zulagen, Prämien und Jubiläumsgabe

Art. 10 Zulagen und Entschädigungen

Zulagen und Entschädigungen für unregelmässige oder zusätzliche Dienstleistungen werden vom Regierungsrat festgelegt.

Zur Gewinnung und Erhaltung hervorragend qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann der Regierungsrat ausnahmsweise eine angemessene Zulage in Prozenten des Grundlohnes beschliessen.

Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Gesetz über Familien- und Sozialzulagen.

Art. 11 Prämien

Einmalige Leistungen oder besondere Belastungen können speziell belohnt werden, insbesondere durch Ausrichtung von Spontanprämien, Einzel- oder Gruppenprämien oder Gewährung von zusätzlichen freien Tagen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Lohnmaximum kann eine Anerkennungsprämie entrichtet werden, wenn ihre Gesamtbeurteilung sehr gut ist.

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat mit dem Voranschlag die für Prämien zur Verfügung stehenden Mittel. Er beschliesst über die Zuteilung der Mittel und die Grundsätze der Verteilung.

Die Gerichte, die Anstalten und Betriebe sowie das Erziehungsdepartement für die Schulen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Kompetenz über die Gewährung von Prämien.

Auf die Ausrichtung von Prämien besteht kein Anspruch.

Über die Gewährung von Prämien wird jährlich in geeigneter Form Bericht erstattet.

Art. 12 Jubiläumsgabe[1]

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach 10 beim Kanton geleisteten Dienstjahren eine Jubiläumsgabe von Fr. 500.00 (Vollpensum), nach 15 beim Kanton geleisteten Dienstjahren eine Jubiläumsgabe von Fr. 2'000.00 (Vollpensum), nach 25 und nach 40 Dienstjahren eine Jubiläumsgabe in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbruttolohnes. *

Für den Jubiläumstag wird ein freier Arbeitstag gewährt. Er soll nach Möglichkeit am Jubiläumstag bezogen werden.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung der Jubiläumsgabe der in den letzten zwölf Monaten bezogene Lohn massgebend.

Bei Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet, sofern der Unterbruch nicht mehr als 4 Jahre gedauert hat. Die beim Kanton absolvierten Lehrjahre werden als Dienstjahre angerechnet. Nicht berücksichtigt wird die nebenamtliche Tätigkeit. *

Die Jubiläumsgabe kann, sofern es der Dienstbetrieb zulässt, in Form von zusätzlichen freien Tagen, längstens 22 Arbeitstagen, bezogen werden. *

Über Gesuche um volle oder teilweise Umwandlung der Jubiläumsgabe in zusätzliche freie Tage entscheidet die vorgesetzte Stelle. Die Personaldienste sind über den Entscheid zu informieren. *

… *

6 Verschiedene Entschädigungen

Art. 13 Kommissionen

Der Vorsitz oder die Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis inkl. Protokollführung wird nicht speziell entschädigt, gilt aber als Arbeitszeit und wird entsprechend entschädigt oder kompensiert.

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche das Protokoll für Kommissionen des Kantonsrates führen, erhalten ein Sitzungsgeld.

Art. 14 Besondere Tätigkeiten

Der Regierungsrat setzt die Entschädigung fest für:

  1. Expertinnen und Experten der Kantonsverwaltung, des Erziehungsrates sowie die Schätzerinnen und Schätzer der Gebäudeversicherungsanstalt und der Kommission für Grundstückschätzungen
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keiner Leistungsbeurteilung unterliegen
  3. weitere, zur Bearbeitung bestimmter Geschäfte oder für begrenzte Zeit beigezogene Fachpersonen

Sie richtet sich insbesondere nach Massgabe des Zeitaufwandes, der Fachkenntnisse und des Umfanges der schriftlichen Arbeiten und wird periodisch auf Angemessenheit überprüft. Dabei ist auch die Entwicklung der Teuerung einzubeziehen.

Art. 15 Stellvertretungen

Die Entschädigungen für Stellvertretungen, die nicht anderweitig festgelegt sind, werden vom Regierungsrat festgesetzt.

Die durch Ämterkumulation verursachten Stellvertretungskosten sind von den Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern selbst zu tragen.

7 Schlussbestimmungen

Art. 17 Überführung in die neue Lohnstruktur

Der Regierungsrat genehmigt die Lohnbandzuteilungen aller in die neue Lohnstruktur zu überführenden Funktionen.

Gestützt darauf nimmt der zuständige Personaldienst in Absprache mit den Vorgesetzten die individuelle Einreihung (Lohnband, Lohn, Bandposition) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor. Er gibt die Einreihung durch schriftliche Mitteilung bekannt. Die Mitteilung enthält einen Hinweis auf das Verfahren vor der Ombudsstelle für die Überführung.

Die Einreihung in die neuen Lohnbänder erfolgt auf der Basis des aktuellen Lohns. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere den Einbau einer allfälligen Treueprämie sowie die Entschädigungen und Zulagen, welche in den für die Überführung massgebenden Lohn einzurechnen sind.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn unter dem Minimum des neu vorgesehenen Lohnbands liegt, werden bei der Einreihung auf das entsprechende Lohnbandminimum angehoben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von aufholenden Funktionen, deren Lohn sich bereits in den unteren Bandpositionen bis zur oberen Grenze der mittleren Bandposition befindet, werden abgestuft angehoben. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten fest.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn über dem Maximum des neu vorgesehenen Lohnbands liegt, erhalten so lange keine generellen und individuellen Lohnerhöhungen, bis ihr Lohn innerhalb des Lohnbands liegt. Ist dies nach drei Jahren nicht der Fall, wird der Lohn auf das Maximum des neuen Lohnbands festgesetzt.

Art. 17bis * Temporäre Lohnmassnahme

Die temporäre Zulage der Polizistinnen und Polizisten, Lehrerinnen und Lehrer, des Pflegepersonals sowie der Informatikerinnen und Informatiker bemisst sich nach dem Alter, der Differenz zwischen der massgebenden Lohnbandobergrenze und dem Grundlohn sowie den bewilligten Mitteln. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere die bezugsberechtigten Funktionen und die obere Grenze der temporären Zulage.

Temporäre Zulagen werden während maximal vier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 11. Juni 2024 ausgerichtet.

Art. 18 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

Sie löst in Anwendung von Art. 45 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 des Personalgesetzes das Dekret über die Besoldungen, die Zulagen und die Ferienregelung der dem Personalgesetz unterstellten Arbeitnehmer des Kantons (Besoldungsdekret) vom 25. Januar 1971 ab.

§ 52 Abs. 3 Satz 2 der Personalverordnung vom 14. Dezember 2004 wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2005, S. 1259

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1259
26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1293
19.10.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 6 geändert Abl. 2010, S. 1897
19.10.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1897
27.11.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 2025
27.11.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 5 geändert Abl. 2018, S. 2025
27.11.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 6 geändert Abl. 2018, S. 2025
27.11.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 7 aufgehoben Abl. 2018, S. 2025
27.11.2018 01.01.2019 § T1 eingefügt Abl. 2018, S. 2025
10.01.2023 01.01.2023 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 35
11.06.2024 01.08.2024 § 17bis eingefügt Abl. 14.06.2024, S. 11
16.12.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1 geändert 2025-37
16.12.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 4 geändert 2025-37
16.12.2025 01.01.2026 § T1 aufgehoben 2025-37
28.04.2026 01.05.2026 § 6 Abs. 2 geändert 2026-09

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.2005 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 1259
§ 5 Abs. 3 10.01.2023 01.01.2023 geändert Abl. 2023, S. 35
§ 5 Abs. 6 19.10.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1897
§ 6 Abs. 2 28.04.2026 01.05.2026 geändert 2026-09
§ 7 Abs. 1 26.09.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1293
§ 7 Abs. 2 19.10.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1897
§ 12 Abs. 1 27.11.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 2025
§ 12 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-37
§ 12 Abs. 4 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-37
§ 12 Abs. 5 27.11.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 2025
§ 12 Abs. 6 27.11.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 2025
§ 12 Abs. 7 27.11.2018 01.01.2019 aufgehoben Abl. 2018, S. 2025
§ 17bis 11.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 14.06.2024, S. 11
§ T1 27.11.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 2025
§ T1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-37