Die nachstehenden Richterfunktionen werden im Rahmen ihrer Pensen wie folgt besoldet, wobei sich die Angaben auf die jeweilig geltende Besoldungsordnung für das Staatspersonal beziehen:
- Obergericht:
| 1. | Obergerichtspräsidentin oder ‑präsident: 100 bis 105% des Maximums des obersten Lohnbandes | ||
| 2. | Obergerichtsvizepräsidentin oder ‑präsident und Oberrichterinnen oder ‑richter, die einer Kammer vorsitzen: 95% bis Maximum des obersten Lohnbandes | ||
| 3. | Oberrichterinnen oder ‑richter: 95% bis Maximum des zweitobersten Lohnbandes | ||
- Kantonsgericht:
| 1. | Kantonsgerichtspräsidentin oder ‑präsident: 95% bis Maximum des obersten Lohnbandes | ||
| 2. | Kantonsrichterinnen und ‑richter, die einer Kammer vorsitzen oder vorwiegend Einzelrichtertätigkeiten wahrnehmen: 95% bis Maximum des zweitobersten Lohnbandes | ||
| 3. | Kantonsrichterinnen und ‑richter: 95% bis Maximum des drittobersten Lohnbandes | ||
Bei Eintritt richtet sich die Besoldung nach dem niedrigsten Prozentwert. Danach erfolgt jährlich auf Beginn des Kalenderjahres eine Erhöhung um ein Prozent bis zum Erreichen des maximalen Wertes. Erfolgt der Eintritt in der zweiten Jahreshälfte, so tritt die erste Erhöhung auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.