Diese Verordnung regelt die Vergütung von Spesen, die den Mitarbeitenden beim Kanton Schaffhausen aus Dienstreisen und anderer dienstlicher Tätigkeit erwachsen.
Vorgesetzte Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Departementsleitung, die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident, die Staatsschreiberin bzw. der Staatsschreiber bzw. sind die Gerichtspräsidentinnen bzw. die Gerichtspräsidenten.
Nachfolgende Abgeltungen sind mittels Spesenformular in der Regel monatlich, spätestens aber vierteljährlich zusammen mit den Originalquittungen und entsprechend kontiert der zur Prüfung beauftragten Stelle einzureichen. Sie sind durch die Dienststellenleitenden bzw. für diese durch die vorgesetzte Stelle zu überprüfen bzw. zu bewilligen und zu unterschreiben. Für effektive Auslagen muss zwingend ein entsprechender Beleg vorliegen.
Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Regierungsrates, insbesondere für bestimmte Gegenstände, einzelne Bereiche oder Personalkategorien.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten, deren Mitarbeitende dem Personalgesetz unterstellt sind, soweit sie nichts anderes geregelt haben.