Für die Benützung der Parkplätze ist gemäss folgender Aufstellung eine monatliche Abgabe zuzüglich MWST zu bezahlen:
Parkplätze können auch von mehreren Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden. Für solche Parkplätze ist eine verantwortliche Person zu bestimmen. Die Belegung ist unter den gemeinsamen Benutzern selbst zu regeln.
Dienststellenpoolplätze stehen nur für Mitarbeitende zur Verfügung, welche am betreffenden Vor- oder Nachmittag eine Dienstfahrt vornehmen müssen. Der Dienststellenpoolplatz darf in der Regel höchstens einen halben Tag (pro Dienstfahrt) von einem Mitarbeitenden belegt werden.
Für Mitarbeitende, die aufgrund einer schweren dauernden körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind, entfällt die Abgabepflicht.
Die Benutzung der Besucherplätze beim Arbeitsort ist für Mitarbeitende grundsätzlich untersagt. Bei Dienstfahrten zu anderen Verwaltungsabteilungen ist das Parkieren auf Besucherplätzen erlaubt.
Für Schüler des Landwirtschaftlichen Bildungszentrums Charlottenfels gelten für die Parkgenehmigung auf dem gemeinsamen Parkplatz die halben Ansätze für «übriges Stadtgebiet».
Für die Krankenanstalten gelten besondere Regelungen.
Die Abgaben werden von der Besoldung abgezogen. *