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180.115

Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung

Vom 18.05.2004 (Stand 01.12.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 des Organisationsgesetzes vom 18. Februar 1985[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall liegenden eigenen und gemieteten Parkplätze der Verwaltungseinheiten des Kantons im Sinne der Bestimmungen der Organisationsverordnung[2] sowie der Gerichte.

Niemand hat einen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz. Vorbehalten bleiben anderslautende Beschlüsse des Regierungsrates.

Art. 2 Grundsatz

Reservierte Parkplätze auf dem Areal und in den Einstellhallen der öffentlichen Verwaltung sowie ihrer Betriebe, Anstalten oder Schulen stehen in erster Linie dem Dienstbetrieb zur Verfügung. Sie sind, soweit erforderlich, für Dienstfahrzeuge freizuhalten.

Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt gemäss den folgenden Bestimmungen.

Art. 3 Zuteilungskriterien

Für folgende Fahrzeuge werden Parkplätze freigestellt:

  1. Dienstfahrzeuge
  2. Personenwagen von Personen, die die Dienste der kantonalen Verwaltung in Anspruch nehmen ( Besucher)
  3. Personenwagen der Dienstwohnungsinhaber

Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt nach folgender Prioritätenordnung:

  1. an körperbehinderte Mitarbeitende, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind
  2. an Mitarbeitende, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig das private Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Bestätigung besitzen
  3. an Mitarbeitende mit unregelmässigem Dienst, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht
  4. an die übrigen Mitarbeitenden; dabei wird der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem bzw. privatem Verkehrsmittel berücksichtigt, Fahrgemeinschaften werden bevorzugt
  5. sichergestellte Fahrzeuge der Polizei

Art. 4 Zuteilung

Über die Schaffung und Verteilung von Besucher- und Mitarbeiterparkplätzen entscheidet das Hochbauamt nach Bedarf und Möglichkeit. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, entscheidet der Regierungsrat.

Die Zuteilung der Parkplätze erfolgt auf Antrag der Dienststellenleitenden schriftlich durch das Hochbauamt. Die Befugnis zur Zuteilung für bestimmte Parkplätze kann an andere Dienststellen übertragen werden.

Die Parkplatzbewilligung ist persönlich und wird nur auf Zusehen hin erteilt. Sie wird aufgehoben, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr zutreffen oder wenn sich eine andere Zuteilung aufdrängt.

Fest zugeteilte Parkplätze sind mit der Fahrzeugnummer zu markieren. Die Kosten für die Beschriftung fest zugeteilter Parkplätze sind von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter zu übernehmen, die Beschriftung erfolgt durch das Hochbauamt. Für Schäden an parkierten Fahrzeugen übernimmt der Kanton keine Haftung.

Art. 5 Abgaben

Für die Benützung der Parkplätze ist gemäss folgender Aufstellung eine monatliche Abgabe zuzüglich MWST zu bezahlen:

Verwendung des Fahrzeuges Altstadtbereich Übriges Stadtgebiet und Neuhausen[3]
Mehr als 2 Dienstfahrten[4] pro Woche, persönl. Parkplatz offen: Fr. 80.00, gedeckt: Fr. 160.00 offen: Fr. 50.00, gedeckt: Fr. 100.00
Gelegentliche Dienstfahrten[5], nur Arbeitsweg; persönl. Parkplatz offen: Fr. 150.00, gedeckt: Marktpreise offen: Fr. 60.00, gedeckt: Fr. 120.00
Dienstwohnungen, persönl. Parkplatz offen: Fr. 150.00, gedeckt: Marktpreise gedeckt: Fr. 120.00
Tägliche Dienstfahrten[6] oder mehr als 2 Dienstfahrten pro Woche; Poolplatz nicht zugeteilt Pool offen: Fr. 20.00, Pool gedeckt: Fr. 60.00
Gelegentliche Dienstfahrten[7], nur Arbeitsweg, Poolplatz nicht zugeteilt offen: Fr. 120.00 Pool offen: Fr. 40.00, Pool gedeckt: Fr. 80.00
Dienststellenpoolplatz (min. 3 Benutzer mit Dienstfahrten) offen: gratis, gedeckt: gratis

Parkplätze können auch von mehreren Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden. Für solche Parkplätze ist eine verantwortliche Person zu bestimmen. Die Belegung ist unter den gemeinsamen Benutzern selbst zu regeln.

Dienststellenpoolplätze stehen nur für Mitarbeitende zur Verfügung, welche am betreffenden Vor- oder Nachmittag eine Dienstfahrt vornehmen müssen. Der Dienststellenpoolplatz darf in der Regel höchstens einen halben Tag (pro Dienstfahrt) von einem Mitarbeitenden belegt werden.

Für Mitarbeitende, die aufgrund einer schweren dauernden körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind, entfällt die Abgabepflicht.

Die Benutzung der Besucherplätze beim Arbeitsort ist für Mitarbeitende grundsätzlich untersagt. Bei Dienstfahrten zu anderen Verwaltungsabteilungen ist das Parkieren auf Besucherplätzen erlaubt.

Für Schüler des Landwirtschaftlichen Bildungszentrums Charlottenfels gelten für die Parkgenehmigung auf dem gemeinsamen Parkplatz die halben Ansätze für «übriges Stadtgebiet».

Für die Krankenanstalten gelten besondere Regelungen.

Die Abgaben werden von der Besoldung abgezogen. *

Art. 5a * Gebühr für Besucherparkplätze

Wer einen Parkplatz auf dem Areal oder in Einstellhallen der öffentlichen Verwaltung benutzt, hat dafür in der Regel eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt je nach Örtlichkeit zwischen Fr. 1.00 und Fr. 2.00 pro Stunde und wird vom Hochbauamt festgelegt. Die Besuchergebühr ist an einer zentralen Parkuhr zu bezahlen.

Personen, die zu Dienstzwecken die kantonale Verwaltung aufsuchen, kann eine vom Hochbauamt herausgegebene kostenlose Besucherkarte abgegeben werden. Die Befugnis zur Abgabe liegt bei den Departementen.

Wer trotz Gebührenpflicht ohne Bezahlung parkiert oder die bezahlte Parkzeit überschreitet, erhält Gelegenheit zur Nachzahlung einer pauschalen Gebühr von Fr. 40.00 pro angefangenem Tag.

Art. 6 * Zuständigkeit und Abgabenerhebung

Für die Bewirtschaftung der Parkplätze ist das kantonale Hochbauamt zuständig. Es kann die Kontrolle der Parkplatzbenützung nach Absprache an die zuständigen Departemente delegieren oder Dritte damit beauftragen.

Bei den Schulen, Anstalten und Betrieben erfolgen die Zuteilung und die Verrechnung der Abgaben durch die eigene Verwaltung.

Art. 7 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 11. Mai 1993. Die bisherige Parkplatzzuteilung wird aufgehoben. Das Kantonale Hochbauamt ist zuständig für die Neuverteilung der Parkplätze. Die Benutzungsordnung für Parkplätze vor dem Regierungsgebäude vom 1. November 2000 wird aufgehoben.

Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[8] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2004, S. 1335

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.05.2004 01.09.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1335
03.11.2015 01.12.2015 § 5 Abs. 8 eingefügt Abl. 2015, S. 1547
03.11.2015 01.12.2015 § 5a eingefügt Abl. 2015, S. 1547
03.11.2015 01.12.2015 § 6 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1547

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.05.2004 01.09.2004 Erstfassung Abl. 2004, S. 1335
§ 5 Abs. 8 03.11.2015 01.12.2015 eingefügt Abl. 2015, S. 1547
§ 5a 03.11.2015 01.12.2015 eingefügt Abl. 2015, S. 1547
§ 6 03.11.2015 01.12.2015 totalrevidiert Abl. 2015, S. 1547