Ein Mitglied des Regierungsrates hat vor Erreichen des 60. Altersjahres Anspruch auf ein AHV-pflichtiges Ruhegehalt:
- wenn es durch Nichtwiederwahl aus dem Amt scheidet
- wenn es nach vollendetem 55. Altersjahr freiwillig vom Amt zurücktritt und nicht die Freizügigkeitsleistung in Anspruch nimmt
Das Ruhegehalt bei einer Nichtwiederwahl setzt im siebten Monat nach Ablauf der Amtsdauer ein. Es wird während maximal 114 Monaten ausbezahlt.
Dieses Ruhegehalt ist bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH versichert. *
Das Ruhegehalt beträgt 50% der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH versicherten Besoldung. Bei weniger als 12 Dienstjahren wird das Ruhegehalt für jedes fehlende volle Dienstjahr um 5% der versicherten Besoldung gekürzt. Das minimale Ruhegehalt beträgt bei einem freiwilligen Rücktritt 10%, bei einer Nichtwiederwahl 20% der letzten versicherten Besoldung. *
Wird eine Invalidenrente ausgerichtet, beschränkt sich das Ruhegehalt auf den Teil der versicherten Besoldung, der nicht durch die Invalidenrente ersetzt wird.
Nach Vollendung des 60. Altersjahres wird das Ruhegehalt durch die Altersrente der Pensionskasse abgelöst.