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181.110

Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen

Vom 18.02.2008 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 6 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004[1],

beschliesst:

1 Allgemeines, Besoldung und Ferien

Art. 1 Geltung des Personalgesetzes

Für die Mitglieder des Regierungsrates gilt das Personalgesetz sinngemäss, soweit es mit ihrer Stellung vereinbar ist und keine besonderen Bestimmungen bestehen.

Nicht anwendbar sind insbesondere die Art. 22, 41 und 42 des Personalgesetzes.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung über die Abberufung.

Art. 2 Besoldung

Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Regierungsrates beträgt 130% des Maximums des Lohnbandes 17 für das Staatspersonal.

Sie wird in 13 Raten ausgerichtet, zwei davon im Monat Dezember.

Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 5% des Maximums des Lohnbandes 17 für das Staatspersonal.

Bei einer Nichtwiederwahl hat das Mitglied nach Ablauf der Amtsdauer während sechs Monaten Anspruch auf die volle Regierungsratsentschädigung. Sie ist weiterhin bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH zu versichern. Einkünfte aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit werden mit dem Lohn verrechnet. *

Art. 3 Kinderzulagen und Jubiläumsgabe

Neben der Besoldung beziehen die Mitglieder des Regierungsrates die den kantonalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährten Kinderzulagen.

Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Jubiläumsgabe.

Art. 4 Nebenämter

Den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen darf ein Mitglied des Regierungsrates nur angehören, wenn es die Interessen des Kantons als geboten erscheinen lassen.

Feste Entschädigungen und Sitzungsgelder aus solchen Nebenämtern sind dem Kanton abzuliefern.

Art. 5 Ferien

Der jährliche Ferienanspruch richtet sich nach der Regelung für das Staatspersonal. Er beträgt mindestens fünf Wochen pro Kalenderjahr.

2 Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt

Art. 6 Grundsatz

Die Mitglieder des Regierungsrates sind Versicherte der Pensionskasse Schaffhausen PKSH. *

Art. 7 Ruhegehalt

Ein Mitglied des Regierungsrates hat vor Erreichen des 60. Altersjahres Anspruch auf ein AHV-pflichtiges Ruhegehalt:

  1. wenn es durch Nichtwiederwahl aus dem Amt scheidet
  2. wenn es nach vollendetem 55. Altersjahr freiwillig vom Amt zurücktritt und nicht die Freizügigkeitsleistung in Anspruch nimmt

Das Ruhegehalt bei einer Nichtwiederwahl setzt im siebten Monat nach Ablauf der Amtsdauer ein. Es wird während maximal 114 Monaten ausbezahlt.

Dieses Ruhegehalt ist bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH versichert. *

Das Ruhegehalt beträgt 50% der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH versicherten Besoldung. Bei weniger als 12 Dienstjahren wird das Ruhegehalt für jedes fehlende volle Dienstjahr um 5% der versicherten Besoldung gekürzt. Das minimale Ruhegehalt beträgt bei einem freiwilligen Rücktritt 10%, bei einer Nichtwiederwahl 20% der letzten versicherten Besoldung. *

Wird eine Invalidenrente ausgerichtet, beschränkt sich das Ruhegehalt auf den Teil der versicherten Besoldung, der nicht durch die Invalidenrente ersetzt wird.

Nach Vollendung des 60. Altersjahres wird das Ruhegehalt durch die Altersrente der Pensionskasse abgelöst.

Art. 8 Teuerungsausgleich

Der Kanton gleicht die Entwertung des Ruhegehalts gemäss dem Teuerungsausgleich auf den Löhnen der kantonalen Angestellten aus.

Art. 9 Überversicherung

Das Ruhegehalt wird gekürzt, soweit es zusammen mit anderen gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Schaffhausen PKSH anrechenbaren Einkünften 90% der Besoldung eines Mitgliedes des Regierungsrates übersteigt. *

Art. 10 Amtspflichtverletzung

Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Regierungsrat die Lohnfortzahlung und das Ruhegehalt kürzen oder deren Ausrichtung verweigern.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 31. August 1998 wird unter Vorbehalt von § 12 aufgehoben.

Der Ruhegehaltsfonds des Regierungsrates wird aufgelöst.

Die Freizügigkeitsleistungen der amtierenden Mitglieder werden der Pensionskasse Schaffhausen PKSH zugunsten der persönlichen Altersguthaben der Mitglieder überwiesen. Reicht das Vermögen des Fonds für diese Freizügigkeitsleistungen nicht aus, gehen die fehlenden Beträge zu Lasten der Staatsrechnung. Bei einem Deckungsgrad von über 100% bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH ist zusätzlich der entsprechende Anteil zu überweisen, ebenso der entsprechende Anteil an den Rückstellungen. *

Personen, die eine Leistung nach dem Dekret über Besoldung, Ferien und Ruhegehalt des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 8. Februar 1971 bzw. vom 31. August 1998 beziehen, werden als Rentnerinnen und Rentner in die Pensionskasse Schaffhausen PKSH übernommen. Bei der Ablösung einer Übergangsrente durch eine Altersrente besteht ein Anspruch auf eine Kapitalleistung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG. Laufende Kinderrenten werden nach altem Recht berechnet. Laufende Renten bleiben bis auf die von der Pensionskasse Schaffhausen PKSH ausgerichteten zusätzlichen Indexzulagen unverändert. Das für die Renten notwendige Deckungskapital wird von der Pensionskasse Schaffhausen PKSH dem Ruhegehaltsfonds verrechnet. Das Deckungskapital wird gemäss den ab 1. Januar 2008 gültigen Tarifen der Pensionskasse Schaffhausen PKSH auf den 1. Januar 2008 berechnet. Reicht das Vermögen des Fonds für dieses Deckungskapital nicht aus, geht der fehlende Betrag zu Lasten der Staatsrechnung. *

Art. 12 Besitzstandsrente

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes amtierenden Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Amt eine Besitzstandsrente zu Lasten des Kantons, falls ihr Ausscheiden vor dem 1. Januar 2017 erfolgt.

Die Besitzstandsrente wird so bemessen, dass sie zusammen mit dem Ruhegehalt oder der nach dem Vorsorgeplan Plus berechneten Altersrente der Pensionskasse die Höhe der Alters- oder der Übergangsleistung nach dem Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 31. August 1998 erreicht.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2008, S. 247

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 247
25.01.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 7 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 7 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 4 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.2008 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2008, S. 247
§ 2 Abs. 4 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 6 Abs. 1 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 7 Abs. 3 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 7 Abs. 4 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 9 Abs. 1 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 11 Abs. 3 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723
§ 11 Abs. 4 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723