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185.100

Pensionskassengesetz

Vom 10.06.2013 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Sitz, Rechtliche Stellung

Die Pensionskasse Schaffhausen PKSH (nachstehend Pensionskasse) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Schaffhausen.

Art. 2 Zweck

Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die im Dienst des Kantons Schaffhausen und der angeschlossenen Arbeitgeber stehenden Personen.

Art. 3 Verhältnis zum Bundesrecht

Die Pensionskasse ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und erbringt mindestens die in diesem Gesetz formulierten Leistungen.

2 Organisation

Art. 4 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse.

Sie besteht aus zehn auf Amtsdauer gewählten Personen, wovon fünf die Arbeitgeber und fünf die Arbeitnehmenden vertreten. Je vier müssen Mitglieder der Pensionskasse sein.

Der Regierungsrat wählt Fachpersonen als Arbeitgebervertreterinnen und ‑vertreter in die Verwaltungskommission. Er hört vorgängig die angeschlossenen Arbeitgeber an.

Die Verwaltungskommission regelt die Wahl der Vertretung der Arbeitnehmenden. Sie kann einen Rentnervertreter oder eine Rentnervertreterin mit beratender Stimme vorsehen.

Die Verwaltungskommission bringt den Geschäftsbericht dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Vertretung der Arbeitnehmenden zur Kenntnis.

Art. 5 * Personalrecht

Das Arbeitsverhältnis von Geschäftsleitung und Mitarbeitern der Pensionskasse untersteht dem Privatrecht (Art. 319 ff. des Obligationenrechts).

Art. 6 Anschlussverträge

Die Verwaltungskommission kann Anschlussverträge abschliessen mit:

  1. öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton Schaffhausen
  2. privatrechtlichen juristischen Personen, an denen der Kanton oder eine angeschlossene Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts massgeblich beteiligt ist oder die öffentliche oder gemeinnützige Aufgaben erfüllt

Die mit Anschlussvertrag Versicherten sind Kassenmitglieder mit allen Rechten und Pflichten.

Art. 7 Beitrittspflicht

Für Arbeitnehmende des Kantons oder eines angeschlossenen Arbeitgebers, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BVG erfüllen, ist der Beitritt zur Pensionskasse obligatorisch.

Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern, deren Gesamteinkommen, welches beim Kanton und den angeschlossenen Arbeitgebern erzielt wird, die Voraussetzungen für einen Beitritt erfüllt, können eine Versicherung bei der Pensionskasse verlangen.

Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem BVG. Im Anschlussvertrag oder der Verordnung des Regierungsrates können eindeutig definierte Personalgruppen von der Versicherungspflicht bei der Pensionskasse ausgenommen werden.

Art. 8 Versicherte Besoldung

Die versicherte Besoldung richtet sich nach der AHV-pflichtigen Brutto-Jahresbesoldung, soweit sie bei einem der Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber erzielt wird.

Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, weil sie im Auszahlungsmodus oder in ihrer Höhe variieren, werden bei der Ermittlung der versicherten Besoldung nicht berücksichtigt, nämlich:

  1. Treueprämien und Dienstaltersgeschenke
  2. von der Leistung oder vom Geschäftsergebnis abhängige Prämien, Beteiligungen oder ähnliche Zuwendungen
  3. Vergütungen und Zuschläge für Überstunden oder Überzeitarbeit
  4. Abfindungen und andere Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  5. Vergütungen für nicht bezogene Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  6. Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Wochenend- und Bereitschaftsdienst und ähnliche Schichtarbeiten
  7. Spezialdienstzulagen und Zulagen für vorübergehend übernommene zusätzliche Funktionen
  8. Zulagen mit Spesencharakter
  9. allfällige weitere nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile werden im Reglement ausgeführt

Zur Koordination mit den Leistungen der AHV und IV wird von der versicherbaren Besoldung ein von der Verwaltungskommission festgesetzter Anteil nicht versichert. Der Abzug darf aber nicht höher sein als die Hälfte der versicherbaren Besoldung. *

Bei Teilzeitarbeit wird der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad entsprechend reduziert.

Die versicherte Besoldung darf, unter Vorbehalt von Art. 79c BVG, nicht höher sein als das 1.5-fache der versicherten Besoldung im Maximum des obersten Lohnbandes der kantonalen Lohnverordnung.

Die versicherte Besoldung wird auf ganze Fr. 100.00 gerundet.

3 Pflichten der Arbeitgeber und der Mitglieder

Art. 9 Meldepflicht

Arbeitgeber und Mitglieder der Pensionskasse sind verpflichtet, der Pensionskasse alle für die Durchführung der Versicherung relevanten Angaben zu machen. Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten.

Die Arbeitgeber und die Mitglieder haften für alle der Pensionskasse erwachsenen finanziellen Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen.

Art. 10 Zahlungsfrist

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zusammen mit den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen ohne Verzug, spätestens aber bis zum fünften Tag des folgenden Monats, an die Pensionskasse abzuliefern.

Zu spät bezahlte Beiträge sind mit dem BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 2 Prozent zu verzinsen.

4 Indexfonds

Art. 11 Indexfonds

Zur Finanzierung von zukünftigen Indexzulagen auf die laufenden Renten wird ein von den Arbeitgebern oder aus freien Mitteln der Kasse finanzierter Indexfonds gebildet.

Bei einer Unterdeckung werden die im Indexfonds vorhandenen Mittel soweit notwendig zur Behebung der Unterdeckung verwendet.

5 Beiträge

Art. 12 Beiträge

Die Pensionskasse erhebt von den Aktiv-Versicherten und von den Arbeitgebern Risiko-, Spar- und Stabilisierungsbeiträge. Die Summe der Sparbeiträge ergibt die jeweilige Altersgutschrift für die Aktiv-Versicherten.

Das Verhältnis des Gesamttotals der Beiträge der Aktiv-Versicherten und des Totals der Beiträge der Arbeitgeber soll 1:1.5 betragen.

Die Prämien werden monatlich fällig. Die erste Prämie wird bei Eintritt bis zum 15. Tag im Eintrittsmonat erhoben, andernfalls im Folgemonat. Die letzte in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft endet oder ein Versicherungsfall eintritt. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Arbeitgeber.

Art. 13 Risiko und Sparbeiträge

Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten folgende maximale Risiko- und Sparbeiträge in Prozenten der versicherten Besoldung:

Massgebliches Alter Aktiv-Versicherte Risikobeitrag Sparbeitrag Total Arbeitgeber Risikobeitrag Sparbeitrag Total
18 bis 24 1.2 0.0 1.2 1.8 0.0 1.8
25 bis 30 3.0 7.0 10.0 0.0 10.5 10.5
31 bis 35 3.0 8.0 11.0 0.0 12.0 12.0
36 bis 40 3.0 9.0 12.0 0.0 13.5 13.5
41 bis 45 3.0 10.0 13.0 0.0 15.0 15.0
46 bis 50 3.0 11.0 14.0 0.0 16.5 16.5
51 bis 55 3.0 12.0 15.0 0.0 18.0 18.0
ab 56 3.0 13.0 16.0 0.0 19.5 19.5

Die Pensionskasse kann neben einem Standardvorsorgeplan weitere Vorsorgepläne anbieten, bei denen die Aktiv-Versicherten zusätzliche Sparbeiträge leisten. Die Arbeitgeberbeiträge haben in jedem Vorsorgeplan die gleiche Höhe.

Die Verwaltungskommission legt die Prämiensätze im Reglement fest.

Art. 14 Stabilisierungsbeiträge

Für die Äufnung der Wertschwankungsreserven, die Äufnung eines Indexfonds und zur Behebung einer Unterdeckung gemäss Art. 65d BVG erhebt die Kasse von den Aktiv-Versicherten und den Arbeitgebern einen Stabilisierungsbeitrag. Aktiv-Versicherte leisten nur bei einer Unterdeckung Stabilisierungsbeiträge.

Bei einem Deckungsgrad zwischen 100% und 115% beträgt der Stabilisierungsbeitrag für die Arbeitgeber 3% der versicherten Besoldung. Dieser Beitrag wird zur Äufnung der Wertschwankungsreserven verwendet.

Ab einem Deckungsgrad von 115% beträgt der Stabilisierungsbeitrag der Arbeitgeber maximal 2% der versicherten Besoldung. Dieser Beitrag wird zur Äufnung des Indexfonds verwendet.

Bei einer Unterdeckung beträgt der Stabilisierungsbeitrag der Arbeitgeber 4% und derjenige der Aktiv-Versicherten maximal 0.5% der versicherten Besoldung. Dieser Beitrag wird vollumfänglich für die Sanierung verwendet.

Art. 15 Weitere Massnahmen bei Unterdeckung

Bei einer Unterdeckung mit einem Deckungsgrad von mindestens 90% kann die Verwaltungskommission den Zinssatz für die Altersguthaben der Aktiv-Versicherten maximal um 0.5% tiefer ansetzen als der vom Bundesrat beschlossene Mindestzinssatz (Minderverzinsung um maximal 0.5%). Sinkt der Deckungsgrad unter 90%, muss die Verwaltungskommission eine Minderverzinsung beschliessen.

Pro Senkung des Zinssatzes für die Verzinsung der Altersguthaben der Aktiv-Versicherten um 0.25% unter den Mindestzinssatz wird der Stabilisierungsbeitrag der Arbeitgeber um 0.9% erhöht. Der zusätzliche Stabilisierungsbeitrag der Arbeitgeber beträgt höchstens 3.6%.

Art. 16 Massgebender Zeitpunkt

Für die Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 14 und 15 ist der von der Pensionskasse ermittelte Deckungsgrad am 30. September massgebend. Die Beiträge und Massnahmen sind ab dem 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Verwaltungskommission

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Amtsdauer der für die Amtsperiode 2013–2016 gewählten Verwaltungskommission vorzeitig zu Ende. Für den Rest der Amtsperiode wird eine Neuwahl vorgenommen.

Art. 18 Weitergeltung des bisherigen Rechts

Die Verordnung des Regierungsrates über die kantonale Pensionskasse Schaffhausen (Pensionskassenverordnung) bleibt mit allen Bestimmungen, die diesem Gesetz nicht widersprechen, in Kraft, bis sie durch die Verwaltungskommission ersetzt wird.

Art. 19

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert[1]:

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

Dieses Gesetz tritt auf den 1. November 2013 in Kraft[2].

Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2013, S. 839, S. 1351

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 839, S. 1351
25.01.2016 01.07.2016 Art. 1 totalrevidiert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2016, S. 169, S. 723
25.01.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.2013 01.11.2013 Erstfassung Abl. 2013, S. 839, S. 1351
Art. 1 25.01.2016 01.07.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 5 25.01.2016 01.07.2016 totalrevidiert Abl. 2016, S. 169, S. 723
Art. 8 Abs. 3 25.01.2016 01.07.2016 geändert Abl. 2016, S. 169, S. 723