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211.111

Kantonale Zivilstandsverordnung

Vom 14.06.2005 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 32 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 Zivilstandskreis

Der Kanton Schaffhausen bildet einen Zivilstandskreis mit Sitz des Amtes in Schaffhausen.

Das Zivilstandsamt wird im Auftrag des Kantons von der Einwohnergemeinde Schaffhausen geführt. Der Regierungsrat schliesst mit der Einwohnergemeinde Schaffhausen einen Vertrag über die Führung des Zivilstandsamtes ab.

Art. 2 Amtssprache

Amtssprache ist Deutsch.

Art. 3 * Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte

Die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt ernennt auf Vorschlag der Einwohnergemeinde Schaffhausen die Amtsleitung und die erforderlichen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten.

Art. 4 Geschäftszeit

Das Zivilstandsamt legt die Geschäftszeiten fest und macht sie bekannt.

Art. 5 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt ist das Amt für Justiz und Gemeinden.

Die Aufsichtsbehörde erlässt die zum Vollzug notwendigen Weisungen.

Sie beantragt die Einrichtung, Änderung und Löschung von Zugriffsrechten auf die zentrale Datenbank Infostar.

Art. 6 Rechtsmittel-, Disziplinar- und Strafbefugnisse

Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Sie nimmt die Disziplinarbefugnisse im Sinne von Art. 47 ZGB wahr und beurteilt Verstösse gegen die Meldepflichten gemäss Art. 91 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung.

2 Besondere Bestimmungen

Art. 7 Aktenprüfung

Die Akten sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten, wenn bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland besteht oder ausländisches Recht anzuwenden ist. *

Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Beurkundungen oder Länder das Zivilstandsamt von der Vorlage zur Prüfung entbinden.

Art. 8 Einziehung von Dokumenten

Die mit der Sache befasste Zivilstandsbehörde zieht zuhanden der Strafverfolgungsbehörde die Dokumente ein, bei denen der Verdacht auf Fälschung oder auf unrechtmässige Verwendung besteht.

Art. 9 Verwaltungsverfügungen und ausländische Entscheidungen

Für die Beurkundung von kantonalen Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b und lit. c der eidgenössischen Zivilstandsverordnung ist ein Sonderzivilstandsamt zuständig, das dem Amt für Justiz und Gemeinden angegliedert ist.

Verfügungen der Aufsichtsbehörde über ausländische Entscheidungen oder Urkunden werden vom Zivilstandsamt beurkundet (Art. 2 Abs. 2 lit. a der eidgenössischen Zivilstandsverordnung).

Art. 10 Gerichtsurteile

Für die Erfassung von Urteilen der kantonalen Gerichte sowie von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein kantonales Gericht entschieden hat (Art. 2 Abs. 2 lit. b und lit. c der eidgenössischen Zivilstandsverordnung), ist das Zivilstandsamt zuständig.

Die kantonalen Gerichte teilen ihre Urteile dem Zivilstandsamt Schaffhausen mit.

Art. 11 Ablage

Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Weisungen über die Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten.

Art. 12 Archivierung

Originale der Zivilstandsregister sowie Belege, welche vom Zivilstandsamt nicht mehr benötigt werden, werden im Staatsarchiv aufbewahrt.

Nach Anhörung des Staatsarchivs kann die Aufsichtsbehörde die Mikroverfilmung oder die elektronische Speicherung von Zivilstandsregistern und Belegen anordnen sowie nach Ablauf der Aufbewahrungszeit die Vernichtung von Belegen bewilligen.

Art. 13 * Trauungsort und Gebühren

Die Amtsräume gemäss § 1a Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung befinden sich in den Räumlichkeiten des Zivilstandsamtes. Deren Benützung ist gebührenfrei.

Die Benützung weiterer Lokale ist gemäss Art. 1a Abs. 4 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung bewilligungspflichtig, wobei die Gebühr für die Raumnutzung entfällt, wenn es sich um einen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Raum handelt.

In sämtlichen anerkannten Trauungslokalen sind Trauungen und die Begründung der eingetragenen Partnerschaft auch an Samstagen zu ermöglichen.

Art. 14 Meldung von Todesfällen

Der Tod einer an ihrem Wohnsitz verstorbenen Person kann dem Bestattungsbeamten oder der Bestattungsbeamtin oder der Einwohnerkontrolle der Gemeinde gemeldet werden.

Die Bestattungsbeamtin oder der Bestattungsbeamte beziehungsweise die Einwohnerkontrolle melden den Todesfall dem Zivilstandsamt; sie sind für die Übergabe der ärztlichen Todesbescheinigung an das Zivilstandsamt verantwortlich.

In Ausnahmefällen kann die Bestattungsbeamtin oder der Bestattungsbeamte die Bestattung erlauben oder den Leichenpass ausstellen, ohne dass eine Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles beim Zivilstandsamt vorliegt. In diesem Fall muss unverzüglich Meldung an das Zivilstandsamt erstattet werden.

Art. 15 Besondere Zuständigkeiten

Zur Erledigung der folgenden Geschäfte ist zuständig:

  1. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Entgegennahme der Mitteilung über das Auffinden eines Findelkindes
  2. das Amt für Justiz und Gemeinden zur Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft

Art. 16 Veröffentlichungen von Zivilstandsfällen

Das Zivilstandsamt kann die Geburten, die Todesfälle und Trauungen im Zivilstandskreis Schaffhausen veröffentlichen, wenn die Berechtigten nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangt haben.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung) vom 17. November 1987
  2. die Verordnung über die Bildung eines Zivilstandskreises für den Kanton Schaffhausen vom 11. März 2003
  3. die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 26. November 1991
  4. die Verordnung über den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein vom 22. Dezember 1980 (Kantonale Heimatscheinverordnung) vom 9. Juni 1981

Art. 19 Übergangsbestimmung

Mit der Inbetriebnahme der Datenbank «Infostar» werden unter Vorbehalt des Bundesrechts alle Familienregister ab 1988 sowie alle Personen mit Geburtsjahr 1968 oder jünger innert fünf Jahren im elektronischen Personenstandsregister rückerfasst.

Art. 20 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juli 2005 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2005, S. 795

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 795
05.12.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1687
05.12.2006 01.01.2007 § 15 Abs. 1, b) geändert Abl. 2006, S. 1687
04.12.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 1, a) geändert Abl. 2012, S. 1817
09.06.2020 01.07.2020 § 13 totalrevidiert Abl. 2020, S. 884
15.12.2020 01.01.2021 § 3 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2255

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.06.2005 01.07.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 795
§ 3 15.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 2255
§ 7 Abs. 1 05.12.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1687
§ 13 09.06.2020 01.07.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 884
§ 15 Abs. 1, a) 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 15 Abs. 1, b) 05.12.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 1687