Die Übertragung der Zivilstandsämter der übrigen Gemeinden des Kantons auf das Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen erfolgt in Absprache mit dem Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen sowie den übrigen Zivilstandsämtern in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 (vgl. § 6 der Verordnung über die Bildung eines Zivilstandskreises für den Kanton Schaffhausen vom 11. März 2003).
Die Zivilstandsbeamtinnen und ‑beamten der Stadt Schaffhausen führen ab der Amtsübergabe bis zum 31. Dezember 2003 die Geschäfte der einzelnen Zivilstandsämter als ausserordentliche Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter, sofern die Dienste der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber nicht mehr beansprucht werden.
Die dem Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 zusätzlich anfallenden Kosten für die Führung des Zivilstandsamtes, insbesondere für die Büroräumlichkeiten und ihre Einrichtung, die Einrichtung der zusätzlichen Arbeitskosten sowie die Besoldungskosten für das zusätzliche Personal, trägt der Kanton Schaffhausen.
Die Stadt Schaffhausen erstellt für diese zusätzlichen Kosten für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 ein Budget, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
Die Entschädigung wird aufgrund des Budgets per 15. November 2003 ausgerichtet. Weichen Budget und Rechnung voneinander ab, werden allfällige Differenzen nach der Genehmigung der Rechnung vergütet.