Lexipedia

211.114

Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen

Vom 19.08.2003 (Stand 19.08.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat der Stadt Schaffhausen,

gestützt auf Art. 107 Abs. 1 der Kantonsverfassung und § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bildung eines Zivilstandskreises für den Kanton Schaffhausen vom 11. März 2003,

beschliessen:

Art. 1

Der Kanton Schaffhausen überträgt der Einwohnergemeinde Schaffhausen ab dem 1. Januar 2004 die Führung des Zivilstandsamtes des Kantons Schaffhausen (im Folgenden Zivilstandsamt Schaffhausen).

Die Führung des Zivilstandsamtes umfasst alle Aufgaben, welche dem Zivilstandsamt aufgrund des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zukommen.

Art. 2

Der Kanton entschädigt die Stadt Schaffhausen für die Führung und den Betrieb des Zivilstandsamtes.

Die Entschädigung umfasst sämtliche Kosten, welche mit der Führung des Zivilstandsamtes anfallen, d. h. insbesondere die Personal- und Sachkosten, die Mietkosten für die erforderlichen Räumlichkeiten, die EDV- und Kommunikationskosten.

Die Stadt Schaffhausen erstellt jeweilen bis zum 1. November des Vorjahres das Budget für das Zivilstandsamt, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

Die Stadt Schaffhausen führt die Rechnung für das Zivilstandsamt. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 3

Die Entschädigung erfolgt per 30. Juni des jeweiligen Rechnungsjahres aufgrund des Budgets für das Zivilstandsamt.

Weichen Budget und Rechnung voneinander ab, werden allfällige Differenzen im Folgejahr verrechnet.

Art. 4

Der Personalbestand des Zivilstandsamtes beträgt bis 31. Dezember 2008 höchstens acht Mitarbeitende (Vollpensen). Nach dem 1. Januar 2009 reduziert sich der Personalbestand auf zwischen vier und fünf Mitarbeitende.

Der genaue Personalbestand wird durch den Regierungsrat im Einvernehmen mit der Stadt Schaffhausen festgelegt. Er richtet sich nach dem Stand der Integration der jetzt bestehenden 34 Zivilstandsämter im Kanton, der Einführung des informatisierten Standesregisters sowie der erforderlichen Rückerfassung von Daten im informatisierten Standesregister.

Für die Mitarbeitenden gilt das Personalrecht der Einwohnergemeinde Schaffhausen.

Art. 5

Die Einwohnergemeinde Schaffhausen führt das Zivilstandsamt als eigenständige Dienststelle, der keine weiteren Aufgaben ausserhalb des Zivilstandswesens übertragen werden dürfen.

Das Zivilstandsamt hat die Datenschutzbestimmungen gegenüber allen Einwohnergemeinden einzuhalten.

Das Zivilstandsamt legt die Öffnungszeiten so fest, dass mindestens 1.5 Stunden pro Woche ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit fallen.

Auf Wunsch der Brautleute werden Trauungen auch am Samstagmorgen vollzogen; sie finden auf Wunsch der Brautleute in der Wohngemeinde statt, wenn die Gemeinde ein angemessenes Trauungslokal zur Verfügung stellt.

Art. 6

Die Übertragung der Zivilstandsämter der übrigen Gemeinden des Kantons auf das Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen erfolgt in Absprache mit dem Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen sowie den übrigen Zivilstandsämtern in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 (vgl. § 6 der Verordnung über die Bildung eines Zivilstandskreises für den Kanton Schaffhausen vom 11. März 2003).

Die Zivilstandsbeamtinnen und ‑beamten der Stadt Schaffhausen führen ab der Amtsübergabe bis zum 31. Dezember 2003 die Geschäfte der einzelnen Zivilstandsämter als ausserordentliche Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter, sofern die Dienste der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber nicht mehr beansprucht werden.

Die dem Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 zusätzlich anfallenden Kosten für die Führung des Zivilstandsamtes, insbesondere für die Büroräumlichkeiten und ihre Einrichtung, die Einrichtung der zusätzlichen Arbeitskosten sowie die Besoldungskosten für das zusätzliche Personal, trägt der Kanton Schaffhausen.

Die Stadt Schaffhausen erstellt für diese zusätzlichen Kosten für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 ein Budget, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

Die Entschädigung wird aufgrund des Budgets per 15. November 2003 ausgerichtet. Weichen Budget und Rechnung voneinander ab, werden allfällige Differenzen nach der Genehmigung der Rechnung vergütet.

Art. 7

Dieser Vertrag gilt bis 31. Dezember 2008.

Er verlängert sich stillschweigend um vier Jahre, sofern er von keiner Partei gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

Egress

Abl. 2003, S. 1221

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.08.2003 19.08.2003 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 1221

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.08.2003 19.08.2003 Erstfassung Abl. 2003, S. 1221