Das Amt für Justiz und Gemeinden ist zuständig für:
- die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption (Art. 316 Abs. 1bis ZGB)
- die Aussprechung der Adoption
- die unterstützende Beratung der leiblichen Eltern, deren direkten Nachkommen und des Kindes
Es ist zudem die zentrale Behörde gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen.