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211.222

Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

(Alimentenbevorschussungsverordnung)

Vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 39a, 42 und 42a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)[1],

beschliesst:

1 Regelungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten.

2 Inkassohilfe

Art. 2 Anspruch und Subsidiarität

Personen, denen gerichtlich oder vertraglich festgesetzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zustehen, haben Anspruch auf Inkassohilfe gemäss Art. 39a und Art. 42 EG ZGB[2].

Die Inkassohilfe setzt erst nach erfolglosen eigenen Bemühungen der unterhaltsberechtigten Person zur Durchsetzung der Forderungen ein.

Art. 3 *

Zuständig für die Inkassohilfe ist der Gemeinderat am zivilrechtlichen Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person.

Der Gemeinderat stellt sicher, dass er oder die mit der Inkassohilfe befassten Stellen über vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts verfügen und die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen. *

Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe delegieren und namentlich einer privaten Inkassostelle übertragen. *

3 Gegenstand der Bevorschussung

Art. 4 Unterhaltsbeitrag

Gegenstand der Bevorschussung sind die nach Eingang des unterzeichneten Gesuchs und der nötigen Unterlagen fällig werdenden, laufenden Unterhaltsbeiträge für Kinder, welche:

  1. in einem gerichtlichen Entscheid über den Unterhalt von Kindern
  2. in einer aussergerichtlichen durch die zuständige Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsverpflichtung oder
  3. in einem ausländischen Rechtstitel aufgrund internationaler Vereinbarungen über den Unterhalt von Kindern festgelegt sind

Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.

Art. 5 Abgrenzung

Die Vorschüsse sind keine Sozialhilfeleistungen und erfolgen unabhängig davon.

Bevorschusste Unterhaltsbeiträge können nur vom verpflichteten Elternteil zurückgefordert werden.

4 Voraussetzungen der Bevorschussung

Art. 6 Verspätete Erfüllung

Als nicht rechtzeitig erfüllt gilt die Unterhaltsverpflichtung, wenn die berechtigte Person die bis zum Gesuchseingang fälligen Unterhaltsbeiträge trotz angemessener Inkassoversuche nicht oder nicht vollständig beibringen konnte.

Art. 7 Berechtigung

Berechtigt zur Geltendmachung der Bevorschussung ist das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, wenn:

  1. das Kind bzw. der Elternteil, unter dessen Obhut es steht, in einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat
  2. das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Ausland hat und
  3. die pflichtige Person nicht mit dem anderen Elternteil oder mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt

Art. 8 Dauer der Anspruchsberechtigung

Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch mit den nötigen Unterlagen bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind.

Der Anspruch dauert längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Er erlischt, wenn wenigstens eine der Voraussetzungen dahinfällt.

Art. 9 Einkommens- und Vermögensgrenzen

Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt, wenn eine der folgenden Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten wird:

  1. Beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil:
  1. Fr. 43'570.00 Bruttoeinkommen pro Jahr zuzüglich
  2. 20% des erarbeiteten jährlichen Bruttoeinkommens zuzüglich Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
  3. Fr. 44'980.00 Reinvermögen zuzüglich
  4. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
  5. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen zugerechnet
  1. Beim nicht verpflichteten Elternteil, welcher verheiratet ist, in stabilem Konkubinat oder eingetragener Partnerschaft lebt:
  1. Fr. 59'700.00 jährliches Bruttoeinkommen inklusive Einkommen des Partners zuzüglich
  2. Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind zuzüglich
  3. Fr. 6'470.00 pro Kind des Partners, wenn es unter dessen Obhut steht, oder die effektiv geleisteten Unterhaltszahlungen an die Kinder, die nicht unter dessen Obhut stehen
  4. Fr. 101'190.00 Reinvermögen inklusive Vermögen des Partners zuzüglich
  5. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm oder dem Partner unterhaltene Kind
  6. Von dem Fr. 44'980.00 übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen zugerechnet
  1. Beim nicht verpflichteten in Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft lebenden Elternteil:
  1. Fr. 27'550.00 Bruttoeinkommen zuzüglich
  2. 20% des erarbeiteten jährlichen Bruttoeinkommens zuzüglich
  3. Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
  4. Fr. 44'980.00 Reinvermögen zuzüglich
  5. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
  6. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen zugerechnet
  1. Beim Kind:
  1. Fr. 16'870.00 Bruttoeinkommen
  2. Fr. 22'490.00 Reinvermögen
  3. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen angerechnet

Die oben stehenden Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten für einen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103.9 Punkten (Indexstand Oktober 2010; Basis Dezember 2005 = 100). Sie verändern sich per 1. Januar des folgenden Jahres aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des laufenden Jahres, sofern diese mindestens ein Prozent beträgt. Grundlage für die Berechnung bildet der Oktober-Index des laufenden Jahres. Das zuständige Departement teilt den Gemeinden jeweils die massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen mit.

Zum Bruttoeinkommen gehören namentlich Erwerbseinkommen vor Abzug der Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen, Kinderzulagen, Leistungen von privaten oder öffentlichrechtlichen Versicherungen, Vermögenserträge sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne Kinderunterhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien. Der Ausbildungslohn des minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindes, welcher die Höhe von Fr. 400.00 pro Monat übersteigt, wird im übersteigenden Betrag zur Hälfte dem Bruttoeinkommen des nicht verpflichteten Elternteils angerechnet.

Art. 10 Ausnahmen

In begründeten Sonderfällen kann zugunsten der gesuchstellenden Person von § 9 abgewichen werden, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (hoher Mietzins, Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte usw.) zu berücksichtigen sind.

Art. 11 Verlust des Anspruchs

Die Bevorschussung entfällt ganz oder teilweise in Fällen von Missbräuchen, insbesondere wenn:

  1. dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt voll oder teilweise aus eigenem Erwerb zu bestreiten
  2. in einem Eheschutzverfahren oder in einem Beschluss betreffend vorsorgliche Massnahmen die Anweisung an den Schuldner des Pflichtigen zu Direktzahlungen (Art. 177 ZGB) durchgesetzt werden kann
  3. die gesuchstellende Person absichtlich falsche Angaben macht

5 Umfang der Vorschussleistungen

Art. 12 Grundsatz

Bevorschusst werden die im Rechtstitel gemäss § 4 festgelegten Unterhaltsbeiträge bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Die auf ein Jahr aufgerechneten Vorschüsse dürfen zusammen mit dem übrigen Einkommen den sich aus § 9 ergebenden Grenzbetrag nicht überschreiten.

Ein Anspruch auf Bevorschussung besteht nur, wenn der individuelle Anspruch der Haushaltseinheit mindestens Fr. 50.00 pro Monat beträgt.

Art. 13 Fremdplatzierung

Ist das Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht, erfolgt die Bevorschussung innerhalb der in § 12 festgelegten Grenzen nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist.

6 Organisation und Verfahren

Art. 14 Zuständige Stelle

Wo die Gemeinden nichts Abweichendes bestimmen, obliegt die Durchführung der Bevorschussung der Inkassohilfestelle am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes (Art. 42 EG ZGB).

Art. 15 Anmeldung

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist vom Kind bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter zu beantragen. Die nötigen Unterlagen sind beizubringen.

Die Geltendmachung erfolgt durch Unterzeichnung einer Inkassovollmacht, wonach die zuständige Stelle ermächtigt wird, die rückständigen und die laufenden Unterhaltsbeiträge einzukassieren.

Der Unterhaltsanspruch geht mit allen Rechten gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Gemeinde über.

Art. 16 Wahrheits- und Auskunftspflicht

Die gesuchstellende Person ist zur wahrheitsgemässen Angabe der für die Beurteilung ihres Gesuches wesentlichen Verhältnisse sowie zur unaufgeforderten, unverzüglichen Orientierung über deren erhebliche Veränderung verpflichtet.

Für unrechtmässig ausbezahlte Vorschüsse wird die gesuchstellende Person persönlich rückleistungspflichtig.

Art. 17 Entscheid

Nach Prüfung der Unterlagen trifft die Bevorschussungsstelle einen schriftlichen Entscheid über Ausrichtung und Umfang der Vorschüsse.

Die Bevorschussungsstelle überprüft in der Regel nach Ablauf eines Jahres von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Bevorschussung noch gegeben sind, und trifft einen neuen Entscheid.

Erhält die Bevorschussungsstelle von einer erheblichen Veränderung der massgeblichen Verhältnisse Kenntnis, trifft sie unverzüglich einen neuen Entscheid.

Art. 18 Rechtsmittel

Der Weiterzug von Entscheiden der Bevorschussungsstelle an den Gemeinderat bleibt vorbehalten.

Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gemeinderates steht im Rahmen des Gemeindegesetzes das Rekursrecht an den Regierungsrat offen.

Art. 19 Einzug der Unterhaltsbeiträge

Die Bevorschussungsstelle trifft alle notwendigen Massnahmen, um von der pflichtigen Person die Unterhaltsbeiträge und Nebenkosten zu erlangen.

Die Personal-, Sach- und Prozesskosten gehen, soweit sie nicht von der pflichtigen Person eingebracht werden können, zu Lasten der Gemeinde.

Art. 20 Zahlungen an die berechtigte Person

Die Vorschüsse werden monatlich, erstmals für die nach Eingang des Gesuchs und der nötigen Unterlagen fällig werdenden Unterhaltsbeiträge, an den gesetzlichen Vertreter des Kindes oder an das mündige Kind ausbezahlt. Zur Verhinderung der Zweckentfremdung und bei Platzierung des Kindes ausserhalb der eigenen Familie können die Zahlungen direkt an Dritte geleistet werden.

Überschüsse, welche aus dem Inkasso rückständiger Unterhaltsbeiträge verbleiben, sind der berechtigten Person auszuzahlen.

Art. 21 Rückforderung

Unrechtmässig bezogene Vorschussleistungen sind durch die Bevorschussungsstelle unverzüglich zurückzufordern. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die zuständige Behörde Kenntnis vom unrechtmässigen Bezug erhalten hat.

Bezahlt die pflichtige Person bevorschusste Unterhaltsbeträge direkt an die berechtigte Person, sind diese Zahlungen an die bevorschusste Stelle zurückzuerstatten. Solange sie nicht zurückerstattet sind, entfällt der Anspruch auf weitere Vorschüsse.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2010, S. 1809

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 1809
04.12.2012 01.01.2013 § 3 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1817
04.12.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1, b) geändert Abl. 2012, S. 1817
27.09.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2016, S. 1518
27.09.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 geändert Abl. 2016, S. 1518

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung Abl. 2010, S. 1809
§ 3 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1817
§ 3 Abs. 2 27.09.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1518
§ 3 Abs. 3 27.09.2016 01.01.2017 geändert Abl. 2016, S. 1518
§ 4 Abs. 1, b) 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817