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211.223

Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe

Vom 04.12.2007 (Stand 01.03.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 44 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Kanton unterstützt die Koordination in der Jugendpolitik und Jugendhilfe. Er fördert die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Institutionen auf kantonaler und kommunaler Ebene.

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Erziehungsdepartement ist zuständig für die Sicherstellung der Koordination und Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe.

Es vollzieht seine Aufgaben in Absprache mit den weiteren dafür zuständigen Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Institutionen.

In der Erfüllung dieser Aufgaben wird es unterstützt durch:

  1. eine politische Steuerungsgruppe und eine kantonale Jugendkommission für den Bereich der Jugendpolitik
  2. eine Anlauf- und Koordinationsstelle und eine interdisziplinäre Fachgruppe Jugendhilfe für den Bereich der Jugendhilfe

2 Jugendpolitik

2.1 Politische Steuerungsgruppe

Art. 3 Wahl und Konstituierung

Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine aus sechs Mitgliedern bestehende politische Steuerungsgruppe. Sie setzt sich zusammen aus:

  1. den Vorstehenden des Erziehungsdepartementes und des Departementes des Innern
  2. je einer Vertretung des Stadtrates Schaffhausen und des Gemeinderates Neuhausen am Rheinfall
  3. zwei Vertretungen aus weiteren Gemeinderäten

Die politische Steuerungsgruppe steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Erziehungsdepartementes. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.

Art. 4 Aufgaben

Die politische Steuerungsgruppe stellt im Bereich der Jugendpolitik die Vernetzung zwischen der Jugendkommission und den Exekutivorganen des Kantons und der Gemeinden sicher.

Sie erteilt der Jugendkommission Aufträge und weist deren Berichte und Anträge mit einer Empfehlung an die zuständigen Exekutivorgane zur Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung weiter.

2.2 Kantonale Jugendkommission

Art. 5 Wahl und Konstituierung

Die politische Steuerungsgruppe wählt auf Amtsdauer eine aus höchstens 13 Mitgliedern bestehende kantonale Jugendkommission. Sie setzt sich zusammen aus:

  1. aktiv in der Jugendarbeit tätigen Fachpersonen aus den Bereichen Familie, Schule, Freizeit und Kultur
  2. einer Vertretung des Departements des Innern
  3. mindestens einer Vertretung des Erziehungsdepartements und einer Vertretung der Schaffhauser Polizei

Die kantonale Jugendkommission steht in der Regel unter dem Vorsitz des Erziehungsdepartements. Sie konstituiert sich selbst. *

Art. 6 Aufgaben

Die kantonale Jugendkommission setzt sich mit Grundsatzfragen der Jugendpolitik im Kanton Schaffhausen auseinander, befasst sich mit den Anliegen der Jugendlichen und setzt sich dafür ein. Sie richtet sich primär nach dem Potenzial der Jugend und arbeitet bei Bedarf mit weiteren Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Institutionen zusammen.

Sie wird koordinierend für Fragen und Anliegen der Jugend auf kantonaler und kommunaler Ebene tätig, setzt Impulse für eine partizipative Jugendpolitik und stellt ein Netzwerk zwischen den verschiedenen privaten und öffentlichen Fachstellen und Institutionen sicher.

Sie erfüllt die von der politischen Steuerungsgruppe erteilten Aufträge und erstattet dieser periodisch Berichte und Anträge.

Ein vom Erziehungsdepartement zu genehmigendes Pflichtenheft regelt die Einzelheiten.

Art. 7 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Jugendkommission regelt der Regierungsrat in einem Reglement.

3 Jugendhilfe

3.1 Anlauf- und Koordinationsstelle Jugendhilfe

Art. 8 Aufgaben

Der kantonale schulische Sozialdienst des Erziehungsdepartementes (Dienststelle Familie und Jugend) führt zur Unterstützung und Sicherstellung einer einfachen, fallbezogenen Zusammenarbeit und Vernetzung der gesamten Jugendhilfe im Kanton Schaffhausen eine Anlauf- und Koordinationsstelle Jugendhilfe. *

Sie steht grundsätzlich allen im Kanton wohnhaften Personen beratend zur Verfügung, erteilt Auskünfte und verweist an die zuständige Fachstelle oder Behörde. Es obliegt ihr keine Fallführung.

Bei Vorliegen komplexer Zuständigkeitsfragen überweist sie die Angelegenheit der Interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe.

Ein vom Erziehungsdepartement erlassenes Pflichtenheft regelt die Einzelheiten.

3.2 Interdisziplinäre Fachgruppe Jugendhilfe

Art. 9 Aufgaben

Eine vom Erziehungsdepartement eingesetzte Interdisziplinäre Fachgruppe unterstützt in schwierigen Fällen der Jugendhilfe, insbesondere bei komplexen Zuständigkeitsfragen, eine einfache, fallbezogene Zusammenarbeit und Vernetzung der Jugendhilfe.

Sie steht Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Fachpersonen, die mit Kindern oder Jugendlichen konfrontiert sind, bei welchen eine interdisziplinäre Besprechung und Beurteilung nötig oder sinnvoll erscheint, beratend zur Verfügung.

Die Zusammensetzung der Fachgruppe und weitere Einzelheiten regelt ein vom Erziehungsdepartement erlassenes Pflichtenheft.

Art. 10 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der Interdisziplinären Fachgruppe Jugendhilfe regelt der Regierungsrat in einem Reglement.

4 Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Förderung der Zusammenarbeit in der Jugendhilfe vom 17. Juni 2003 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2007, S. 1923

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 1923
09.03.2010 01.05.2010 § 5 Abs. 1, b) geändert Abl. 2010, S. 372
09.03.2010 01.05.2010 § 5 Abs. 1, c) geändert Abl. 2010, S. 372
09.03.2010 01.05.2010 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 372
04.12.2012 01.01.2013 Ingress geändert Abl. 2012, S. 1817
14.11.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1815
13.02.2024 01.03.2024 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 1923
Ingress 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 5 Abs. 1, b) 09.03.2010 01.05.2010 geändert Abl. 2010, S. 372
§ 5 Abs. 1, c) 09.03.2010 01.05.2010 geändert Abl. 2010, S. 372
§ 5 Abs. 2 09.03.2010 01.05.2010 geändert Abl. 2010, S. 372
§ 8 Abs. 1 14.11.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 1815
§ 8 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11