Die Aufsichtsbehörde führt so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Aufsichtsbesuch durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
- Überprüfung der Qualität der Betreuung
- Austausch mit den Mitarbeitenden
- In begründeten Fällen können die gesetzlichen Vertretungen und Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen oder weitere involvierte Akteure befragt werden
- Überprüfung der Verzeichnisse gemäss Art. 17 PAVO
Die Aufsichtsbehörde kann die Betreuungseinrichtungen jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen.
Die Leitung hat der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsichtsbesuche oder auf Verlangen
- vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Minderjährigen, über die Mitarbeitenden und über den Betrieb zu erteilen
- Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen zu gewähren
- freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren
Die Betreuungseinrichtungen ermöglichen den betreuten Minderjährigen sowie den Mitarbeitenden, sich gegenüber der zuständigen Fachperson unbeobachtet und frei zu äussern.
Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Bericht über die Aufsichtstätigkeit.
Besteht ein Verdacht, dass Mängel vorliegen, kann das kantonale Sozialamt eine externe, unabhängige Expertise in Auftrag geben. Die Kosten sind von der Einrichtung zu tragen, sofern die Expertise Mängel in der Betriebsführung feststellt.
Es können Empfehlungen und Auflagen formuliert und Fristen zu deren Behebung angesetzt werden.
Werden Auflagen gemäss Abs. 7 nicht innert Frist umgesetzt, kann das kantonale Sozialamt eine Nachfrist ansetzen oder zur Sicherung des Kindswohls direkt Massnahmen anordnen, insbesondere:
- eine externe unabhängige Begleitung einsetzen
- eine vorübergehende operative Leitung einsetzen
- einen Aufnahmestopp verhängen
- die Anzahl Heimplätze reduzieren
- die Verlegung von betreuten Personen verfügen
Die Kosten für Massnahmen sind von der Einrichtung zu tragen.
Erweisen sich Massnahmen als erfolglos oder erscheinen sie von vornherein als unzweckmässig, richten sich die Folgen nach Art. 20 Abs. 2 und 3 PAVO.
Das Departement des Innern kann weitere Richtlinien zur Aufsicht erlassen.